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die bank 06 // 2016

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT Neuerungen durch das Zahlungskontengesetz REGULIERUNG Am 18. April 2016 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontenentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ZKRL-UmsetzungsG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dem ZKRL-UmsetzungsG wird die EU-Richtlinie 2014/92/EU (Zahlungskontenrichtlinie – ZKRL) in nationales Recht transformiert. Ziel der ZKRL und dementsprechend des ZKRL-UmsetzungsG ist es insbesondere, die Eröffnung eines sog. Basiskontos für Verbraucher zu ermöglichen sowie die Transparenz und Vergleichbarkeit von Entgelten für Zahlungskonten zu verbessern. Da dieses Ziel in Deutschland vornehmlich durch die Schaffung eines neuen Zahlungskontengesetzes (ZKG) erreicht werden soll, setzt sich der folgende Beitrag mit den wichtigsten Neuerungen des ZKG und seinen Konsequenzen für Banken und Zahlungsdienstleister auseinander. Jens H. Kunz Keywords: Zahlungskontenrichtlinie, Basiskonto, Kontowechselhilfe Nachdem der Deutsche Bundestag am 25. Februar 2016 dem ZKRL-UmsetzungsG in dritter Lesung zugestimmt hat und der Bundesrat in seiner Sitzung am 18. März 2016 darauf verzichtete, den Vermittlungsausschuss anzurufen, hat das Gesetzgebungsverfahren zum Erlass des ZKRL-UmsetzungsG mit seiner Veröffentlichung am 18. April 2016 im Bundesgesetzblatt kürzlich seinen Abschluss gefunden. Mit der Verkündung tritt das ZKRL- UmsetzungsG freilich nicht sofort komplett in Kraft. Vielmehr sieht Art. 9 des ZKRL-UmsetzungsG eine zeitliche Staffelung für verschiedene Abschnitte des Gesetzes vor. So werden die neuen Transparenzpflichten im Hinblick auf Zahlungskonten (einschließlich der neuen Vergleichswebsites) erst neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts der EU-Kommission, mit dem auf Grundlage von technischen Regulierungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) EU-weite Transparenzstandards gesetzt werden, wirksam werden. Dagegen werden die Bestimmungen des ZKG zur Kontowechselhilfe und zur grenzüberschreitenden Kontoeröffnung bereits am 18. September 2016 in Kraft treten, während das ZKRL- UmsetzungsG im Übrigen – bis auf eine Änderung der Prüfungsberichtsverordnung, die bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt – schon zwei Monate nach seiner Verkündung wirksam wird. Dies bedeutet insbesondere, dass die Bestimmungen zum neuen Basiskonto zu den Regelungen des ZKRL-UmsetzungsG gehören, die bereits ab dem 18. Juni 2016 praktisch relevant werden und somit umgehende Umsetzungsmaßnahmen für die betroffenen Kredit- und Zahlungsinstitute erfordern. Das Basiskonto – Berechtigte und Verpflichtete Mit dem ZKG erlangt jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU, einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende, einen durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags und Einrichtung eines Basiskontos. Während im ZKG im Einzelnen festgelegt wird, was unter einem rechtmäßigen Aufenthalt zu verstehen ist, wird auf den Begriff des Verbrauchers nicht näher eingegangen. Dies ist nicht recht nachvollziehbar, da die Definition in der ZKRL dem Wortlaut nach nicht gänzlich deckungsgleich ist mit derjenigen, die sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet. Im Ergebnis wird man sich freilich in der Praxis damit behelfen können, den deutschen zivilrechtlichen Verbraucherbegriff wie auch im Verbraucherkreditrecht als zulässige Konkretisierung des europäischen Verbraucherbegriffs anzusehen. Klar ist dagegen, dass es sich bei dem Basiskontovertrag um einen Spezialfall des Zahlungsdiensterahmenvertrags im Sinn des § 675f BGB handelt, der sich auf die Führung eines Basiskontos bezieht. Ein Basiskonto muss gemäß § 38 Abs. 2 ZKG bestimmte Kriterien erfüllen; insbesondere muss es die Erbringung bestimmter Zahlungsdienste 52 diebank 06.2016

BETRIEBSWIRTSCHAFT ó wie das Ein- und Auszahlungsgeschäft, Überweisungsgeschäft, Lastschriftgeschäft und Zahlungskartengeschäft ermöglichen. Die Pflicht zur Einrichtung von Basiskonten trifft gem. § 31 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 5 ZKG nur Kreditinstitute, die auch das Einlagen- und Kreditgeschäft betreiben sowie inländische Zweigniederlassungen bzw. Zweigstellen von Instituten mit Sitz im Ausland. Auch wenn sich dies aus dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig ergibt, ist zumindest der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass es sich bei letzteren um Niederlassungen solcher Institute handeln muss, die ebenfalls u. a. das Einlagen- und Kreditgeschäft betreiben. Im Hinblick auf solche Institute aus dem EWR dürfte überdies zu fordern sein, dass die Erlaubnis für diese beiden Geschäftsarten auch nach Maßgabe der Regelungen zum Europäischen Pass nach Deutschland notifiziert wurde. Dies kann u. a. aus § 30 Abs. 3 S. 2 ZKG gefolgert werden, wenn dort für die Feststellung des relevanten Angebots im Sinn von § 38 Abs. 4 ZKG auf das Angebot der Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle verwiesen wird. Voraussetzung der Pflicht zum Abschluss von Basiskontoverträgen ist ferner, dass das betreffende Institut Verbrauchern Zahlungskonten grundsätzlich anbietet. Insoweit ist nicht zweifelsfrei geregelt worden, ob mit solchen Zahlungskonten nur solche gemeint sind, die vergleichbar den Basiskonten auch das Angebot der grundlegenden Zahlungsdienste beinhalten. Es wird jedoch in § 38 Abs. 4 ZKG zumindest klargestellt, dass auch im Rahmen eines Basiskontovertrags Zahlungsdienste nur in dem Umfang zur Verfügung zu stellen sind, wie sie von dem kontoführenden Institut Verbrauchern als Inhabern von Zahlungskonten allgemein angeboten werden. Freilich stellt sich bei dieser Regelung die Frage, ob bei einem reduzierten allgemeinen Zahlungskontoangebot – wie etwa bei E-Geld-Konten – überhaupt noch die Kriterien für ein Basiskonto erfüllt sein können. Es bleibt daher zu hoffen, dass sich in der Praxis die sachgemäße und der Intention des europäischen Gesetzgebers entsprechende Sicht durchsetzen wird, die Institute nicht zur grundsätzlichen Ausdehnung ihres Leistungsangebots zwingt. Ausnahmen vom Anspruch auf ein Basiskonto Der Abschluss eines Basiskontovertrags kann von einem grundsätzlich verpflichteten Institut nur abgelehnt werden, wenn eine der wenigen in den §§ 34 ff. ZKG genannten Ausnahmen vorliegt oder eine nach § 32 ZKG zulässige Bedingung durch einen grundsätzlich berechtigten Antragsteller nicht erfüllt wird. Zu den Ausnahmen gehört der Fall, dass der grundsätzlich Berechtigte bereits Inhaber eines „aktiven“ Zahlungskontos bei einem anderen, im Geltungsbereich des ZKG ansässigen Instituts ist und er mit diesem Konto die mit einem Basiskonto verbundenen Dienste tatsächlich nutzen kann. Nach den in der Regierungsbegründung zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen soll dies bspw. nicht der Fall sein, wenn das Zahlungskonto wegen Pfändungen eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung durch die kontoführende Bank für Zahlungsaufträge „blockiert“ ist. Auch wenn dem verpflichteten Institut ausdrücklich das Recht zur Prüfung eingeräumt wird, ob die den Abschluss eines Basiskontovertrags begehrende Person bereits Inhaber eines Zahlungskontos ist, dürfte es in der Praxis gerade im Hinblick auf solche „Blockierungen“ doch schwerfallen, die Einrichtung eines Basiskontos mit Verweis auf das Vorhandensein eines Zahlungskontos abzulehnen. Mit Aufmerksamkeit wird die Praxis ebenso zu beobachten haben, wie vonseiten der BaFin und der Gerichte mit dem Recht der grundsätzlich verpflichteten Institute nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZKG umgegangen wird, Personen ein Basiskonto zu verweigern, wenn das Institut im Hinblick auf die Aufnahme und Unterhaltung einer Geschäftsbeziehung zu dieser Person seine geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten nicht erfüllen kann. Für Institute ist insoweit wichtig, dass bei Berufung auf diesen Ablehnungsgrund die Ba- Fin zu informieren ist. Diese Informationspflicht wird u. a. deshalb eingeführt, weil der Gesetzgeber der seiner Ansicht nach drohenden zu weiten Auslegung dieses Ablehnungsgrunds entgegenwirken und der BaFin daher die Möglichkeit zur Überprüfung des geltend gemachten Ablehnungsgrunds einräumen will. Misslich ist, dass der Gesetzgeber ein Ablehnungsrecht wegen vorhergehender berechtigter Kündigung dem Gesetzeswortlaut nach auf die Kündigung eines Basiskontos beschränkt hat. Hier ist zu überlegen, ob nicht unter dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs in verständiger Auslegung der vorhandenen Ausnahmen auch dann ein Ablehnungsrecht besteht, wenn einem Kunden bspw. wegen Zahlungsverzugs sein herkömmliches Zahlungskonto berechtigt gekündigt wurde. Nicht zum Abschluss eines Basiskontovertrags sind gem. § 32 Abs. 1 ZKG überdies Institute verpflichtet, die den Abschluss eines Basiskontovertrags grundsätzlich von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe oder von dem Erwerb von Geschäftsanteilen des Instituts abhängig machen, sofern die antragstellende Person diese Bedingungen nicht erfüllt. Entgelte für Basiskonten Für die Zahlungsdienste, die aufgrund eines Basiskontovertrags erbracht werden, dürfen die Institute gem. § 41 Abs. 2 ZKG lediglich ein „angemessenes“ Entgelt verlangen. Zwar scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass mit der Bestimmung der Angemessenheit keine großen Probleme einhergehen, wenn angeordnet 06.2016 diebank 53

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