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die bank 05 // 2021

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG schränkt

REGULIERUNG schränkt sich die Meldepflicht auf nachrangige, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten. Eine Ausweitung dieser Meldepflicht ist allerdings – basierend auf den Weiterentwicklungen der letzten Jahre sowie einer Erweiterung der ad-hoc Meldepflichten in 2020 – durchaus denkbar. Bislang basierten alle MREL-relevanten Meldungen auf Passiva-Informationen, mit dem vorliegenden ITS ändert sich dies nun erstmalig. Zukünftig müssen neben den eigenen Passiva auch relevante Aktiva sowie deren Ausweis bei anderen Instituten betrachtet werden. Dadurch kommt es zu einem gewissen Logikbruch im Vergleich zu den bestehenden Meldepflichten, der sowohl technische als auch fachliche Herausforderungen mit sich bringt. Institute müssen somit in der Lage sein, die unterschiedlichen Institutsgruppen, bei denen sie berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten halten, zu identifizieren. Was bei einem G-SII noch unkompliziert erscheinen mag, stellt sich bei kleineren Instituten, die möglicherweise als Regelinsolvenzinstitut ohne MREL-Meldepflicht eingestuft wurden, als große Herausforderung dar. Dabei ist im ITS selbst keine Einschränkung hinsichtlich der relevanten Institute definiert. Da ausschließlich eine Abgrenzung zu G-SIIs und O-SIIs gegeben wird, bleibt offen, welchen Umfang „andere Institute“ beschreibt: MREL-meldepflichtige Institute, CRR-Institute oder Unternehmen bis hin zu kleineren Drittstaaten-Instituten? Eine Konkretisierung wäre sinnvoll, da dies sowohl die Ermittlung der gehaltenen Verbindlichkeiten als auch die Einordnung von nachrangigen Instrumenten beeinflusst. Darüber hinaus müssen die betroffenen Wertpapiere erkannt bzw. fachlich definiert werden. Gemäß Art. 72h CRR können hier sowohl direkte als auch indirekte oder synthetische Positionen oder Indexpapiere gemeint sein, bei denen eine Durchschau der zugrunde liegenden Risikopositionen nötig ist. Insbesondere die indirekten Positionen dürften für viele Institute eine Herausforderung bedeuten, da sie über einen oder mehrere Intermediäre gehalten werden und eine lückenlose Nachverfolgung bis hin zur MREL-Berücksichtigung bei einem anderen Institut somit erschwert ist. Insgesamt bedeutet dieser neue Passus damit auch einen erheblichen technischen Mehraufwand. So kann die neue Anforderung zu Änderungen in den Prozessen, der Datengrundlage und -erfassung führen. Momentan sind die Positionen nachrichtlich zu melden, was sich allerdings zukünftig ändern und Auswirkungen auf die Quote bzw. deren Ermittlung haben kann. Noch kein Blick in die Zukunft Im Konsultationspapier aus November 2019 waren noch zwei zusätzliche Reporting-Templates FORC1 und FORC2 enthalten, die von zukunftsweisender Natur sein sollten. Schon damals waren die Templates nicht als verpflichtende Meldung aufgeführt, sondern dienten als Empfehlung der Aufsicht. Inhaltlich war die erwartete Entwicklung der berücksichtigungsfähigen Instrumente unter Einbeziehung der Zu- und Abflüsse sowie die rollierende Betrachtung der erwarteten MREL-Positionen gefordert. Im finalen Entwurf sind die beiden Templates nicht mehr enthalten, was daran liegen dürfte, dass die EBA hierfür kein direktes Mandat innehat. Dennoch darf vermutet werden, dass zumindest das SRB diese Templates in Zukunft institutsindividuell anfordern wird. Für die Institute entstünde auch hiermit ein gewisser Logikbruch: Wo die anderen Meldungen einen Blick auf die Vergangenheit werfen, müssten im Forecast Szenarien für die kommenden drei Jahre erarbeitet werden. Die Notwendigkeit, innerhalb eines Instituts bereichsübergreifend zu arbeiten, würde somit weiter steigen, da meldungserstellende Bereiche bereits frühzeitig u. a. in Emissions-Vorhaben eingebunden werden müssten. 46 05 // 2021

REGULIERUNG FAZIT Mit dem EBA/ITS/2020/06 erhöht die Aufsicht nicht nur den bisherigen Meldeturnus und verkürzt die Erstellungszeiträume, sondern stellt auch neue Meldeanforderungen an die betroffenen Institute. Insbesondere die Meldepflicht für Aktiva, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bei anderen Instituten darstellen, stellt die Institute vor die Herausforderung, entsprechende Transparenz zu erzeugen. Dabei wirft der ITS nicht nur Fragen hinsichtlich der technischen und prozessualen Umsetzung auf, sondern beinhaltet viele offene Punkte fachlicher Natur. Wie lässt sich die Kategorie „andere Institute“ interpretieren? Wie kann ein Prozess zur Identifikation indirekt gehaltener Positionen aussehen? Welche möglichen Auswirkungen hat dies auf die MREL-Quote? Während die Meldeketten um Aktivpositionen und detailliertere Informationen zu Gegenparteien erweitert werden können, bleibt die zentrale Frage nach den Auswirkungen der neuen Anforderungen auf die Investitionsvorhaben der Institute. Die Meldung von gehaltenen Verbindlichkeiten ermöglicht der Aufsicht tiefere Einblicke in die Vernetzung und Interaktion der europäischen Institute. Welche Konsequenzen diese Erkenntnisse nach sich ziehen, bleibt abzuwarten. Betroffene Institute sollten sich frühzeitig einen Überblick über die bestehenden Prozesse – auch über das Meldewesen hinaus – verschaffen und beurteilen, inwieweit die neuen Meldeanforderungen erfüllt werden können und wo noch Handlungsbedarfe bestehen. Allerdings bieten die neuen MREL-Anforderungen auch die Chance, einen holistischeren Datenhaushalt sowie stabilere, performantere Prozesse einzurichten – wovon die gesamte Datenstrecke profitiert. Autorin Laura Reichartz ist als Senior Consultant im Bereich Regulatory Advisory in der SKS Unternehmensberatung, Hochheim tätig. 1 2014/59/EU in der Fassung vom 07. Januar 2020. 2 Gem. Capital Requirements Regulation (CRR); (EU) Nr. 2013/575 in der Fassung vom 28. Dezember 2020. 3 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz in der Fassung vom 09. Dezember 2020. 4 (EU) Nr. 806/2014 in der Fassung vom 28. Dezember 2020. 5 https://sks-group.eu/download/pdf/RegNews_2020_1.pdf, abgerufen am 19. April 2021. 6 https://sks-group.eu/download/pdf/RegNews_2020_1.pdf, abgerufen am 19. April 2021. 05 // 2021 47

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