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die bank 05 // 2021

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG MREL Neue

REGULIERUNG MREL Neue Melde-Templates zeigen einen Bruch in der Logik Mit der Veröffentlichung des Konsultationspapiers „Draft Implementing Technical Standards on Disclosure and Reporting of MREL and TLAC” sowie des finalen EBA/ITS/2020/06 hat die EBA einen weiteren Baustein der Mindestanforderungen an Eigenmittel und anrechenbare Verbindlichkeiten kommuniziert. Mit dem ITS wurde erstmalig eine gemeinsame Anforderung für Reporting und Offenlegung zu MREL und TLAC veröffentlicht. Der Artikel zeigt sowohl den Logikbruch zu bisherigen MREL-Meldungen als auch eine mögliche Weiterentwicklung der Meldeanforderungen. Die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) ergeben sich als Reaktion auf die weltweite Finanzkrise um 2008. Die damaligen Ereignisse haben die Defizite im Umgang mit nicht ausreichend robusten Kreditinstituten und Wertpapierfirmen aufgezeigt. Fehlende oder mangelhafte Mechanismen zur Verlustabsorption führten dazu, dass insbesondere der Ausfall von grenzübergreifend tätigen Instituten die Stabilität der Finanzmärkte in einzelnen EU- Mitgliedstaaten negativ beeinflussen konnte. Die betroffenen Mitgliedstaaten mussten Institute mit Steuergeldern retten (Bail-out). Insbesondere im europäischen Finanzmarkt mit international tätigen und stark vernetzten Instituten bedurfte es neuer Maßnahmen, um künftig gesamtwirtschaftlichen Schaden abzuwenden beziehungsweise abzumildern. In Zukunft sollen vorrangig Eigentümer und Gläubiger eines Instituts zur Refinanzierung oder Rettung herangezogen werden (Bail-in). Das Ziel Bail-in statt Bail-out sollte mit der 2014 erlassenen Richtlinie „Bank Recovery and Resolution Directive“ (BRRD) sichergestellt werden. Darin wird ein Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von CRR-Kreditinstituten festgelegt. Nach Art. 45 BRRD haben Institute jederzeit die Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einzuhalten. In Deutschland wurde diese Richtlinie mit dem Sanierungsund Abwicklungsgesetz (SAG) Ende 2014 umgesetzt. Zusätzlich wurde die Single Resolution 42 05 // 2021

REGULIERUNG 1 | Die Gemengelage der Meldeanforderungen und Zuständigkeiten Report Z-Templates T-Templates Ad-hoc-Reporting M-Templates Offenlegung Aufsichtsbehörde In Kraft seit/ab Meldefrequenz seit 2016 seit 2016 seit 2019 ab Juni 2021 ab Januar 2024 Dez Dez Mär Jun Sep Dez Mär Jun Sep Dez Mär Jun Sep Dez Adhoc Quelle: Eigene Darstellung. Mechanism Regulation (SRMR bzw. im Folgenden SRM-VO) erlassen, die seit 2016 anzuwenden ist und deren Ziel die verbesserte Integration innerhalb der Bankenunion ist. Die rechtliche Grundlage für die institutsspezifischen MREL-Quoten bildet somit das Zusammenspiel aus CRR, BRRD, SRM-VO und SAG. Diese Verflechtung führt zu einer hohen Komplexität bei den Zuständigkeiten und relevanten Meldungen. So agieren auf europäischer Ebene das Single Resolution Board (SRB) sowie die European Banking Authority (EBA) nebeneinander, wobei die EBA im Rahmen der Konkretisierung der BRRD auch für die Entwicklung von technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards (ITS und RTS) zuständig ist. Mit dem SRB wurde 2015 eine neue Abwicklungsbehörde für die bedeutenden grenzüberschreitend tätigen Kreditinstitute im EU-Raum geschaffen. Für alle nicht signifikanten, deutschen Institute übernimmt auf nationaler Ebene die BaFin anstelle der EBA die Rolle der zuständigen Aufsichtsbehörde. Auf Basis der im Sanierungs- und Abwicklungsplan festgelegten Bestimmungen werden die jeweils relevanten Meldeanforderungen institutsindividuell definiert. Darüber hinaus gibt es unterschiedliche Meldeanforderungen von den nationalen bzw. europäischen Aufsichtsbehörden. Die Abbildung ÿ 1 zeigt das Konglomerat an Meldepflichten. Kernstück auf europäischer Ebene ist das jährlich einzureichende Liability Data Reporting (LDR) des SRB (T-Templates). Dies wird um die Z-Templates der EBA ergänzt. Institute, die nicht direkt durch das SRB beaufsichtigt werden, melden die Z-Templates an ihre nationale Abwicklungsbehörde, die LDR-Meldung entfällt. Darüber hinaus ist in Deutschland mit dem Ba- Fin-Rundschreiben 05/2019 (MA Bail-in) eine Ad-hoc-Meldepflicht in Kraft getreten, die jederzeit und unverzüglich eingefordert werden kann. Für deutsche Institute im SRB- Zuständigkeitsbereich erfolgt die Beaufsichtigung auch in diesem Fall durch das SRB und nicht durch die BaFin. Demnächst tritt eine weitere Meldeanforderung in Kraft, die im Folgenden genauer betrachtet wird. Der EBA-Standard im Detail Mit dem EBA/ITS/2020/06 vom August 2020 bzw. der Konsultation aus 2019 hat die EBA erstmals einen gemeinsamen Umsetzungsstandard für Reporting- und Offenlegungsanforderungen zu MREL und TLAC (Total Loss Absorbing Capacity) kommuniziert. Die Zusammenfassung von Reportingund Offenlegungsanforderungen von MREL und TLAC soll größtmögliche Synergien schaffen und etwaige Melderedundanzen vermeiden. Ziel ist eine möglichst hohe Konsistenz zwischen den Anforderungen der Offenlegung und des Reportings sowie eine Angleichung an die internationalen Säule-3-Standards. Zudem sollen die Qualität von veröffentlichten Daten sichergestellt und die allgemeine Marktdisziplin gefördert werden. Möglich ist diese Zusammenfassung aufgrund der gleichen Datengrundlage von Eigenmitteln und größtenteils übereinstimmenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. Darüber hinaus sind die Anforderungen auf Basis der aufsichtlich vorgegebenen Abwicklungsgruppe zu erfüllen, während bei anderen Meldungen üblicherweise auf den regulatorischen Konsolidierungskreis abgestellt wird. Die folgende Betrachtung - insbesondere der Templates - fokussiert sich ausschließlich auf die MREL-Anforderungen und -Spezifika, die im ITS thematisiert werden. Der erste Reporting-Stichtag steht mit dem 30. Juni 2021 kurz bevor, wohingegen die MREL-Offenlegung frühestens ab Januar 2024 gilt. Kurzübersicht der neuen Templates Während anfangs noch sechs Offenlegungsund neun Reporting-Templates vorgesehen waren, enthält die finale Fassung nur noch fünf bzw. sieben Templates, die je nach Institut von unterschiedlicher Relevanz sind (siehe Abbildungen ÿ 2 und ÿ 3). Der ITS kann als weiteres Regel-Reporting verstanden werden, die Meldebögen sind quartalsweise abzugeben. Institute reichen die sogenannten M-Templates voraussichtlich direkt bei der zuständigen Abwicklungsbehörde bzw. ihrer jeweiligen Aufsichtsbehörde ein. Die Übermittlungsfrist ist mit sieben Wochen nach dem Meldestichtag deutlich knapper als bei den bestehenden MREL- Meldungen, deren Erstellungszeiträume drei 05 // 2021 43

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