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die bank 05 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MARKT RISIKEN

MARKT RISIKEN MINIMIEREN, KAPITALMARKT STÄRKEN Der Brexit sollte ein Warnruf sein Die Mehrheit der britischen Wähler hat im Juni 2016 für einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit) votiert. Diese Entscheidung hat zu großer Unsicherheit in Wirtschaft und Gesellschaft beider Seiten geführt. Am 29. März diesen Jahres hat die britische Regierung schließlich gemäß Artikel 50 des EU-Vertrags formell den Austritt erklärt. Damit hat die im Vertrag vorgesehene zweijährige Verhandlungszeit über das Austrittsabkommen begonnen. Der Brexit hat schwerwiegende Konsequenzen für die Volkswirtschaften des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Union. Da das Ausmaß der Folgen vom Ergebnis der politischen Verhandlungen abhängt, ist es wichtig, die Weichen in den Verhandlungen richtig zu stellen. Um das bestmögliche Ergebnis für alle Betroffenen erzielen zu können, ist ein frühzeitiger und möglichst vollständiger Überblick über die in den Austrittsverhandlungen zu regelnden Sachverhalte von großer Bedeutung. Je präziser die zu regelnden Sachverhalte erfasst werden, desto geringer ist die Gefahr, dass es zu nachteiligen Vereinbarungen kommt beziehungsweise wichtige Verhandlungspunkte übersehen werden. Zur Unterstützung der Verhandlungsführer auf EU-, Bundes- und Länderebene hat das Deutsche Aktienin-stitut deshalb das „Brexit-Projekt“ ins Leben gerufen. Im Rahmen des Projekts werden die Folgen des Brexit für die europäischen Kapitalund Finanzmärkte analysiert und konkrete Empfehlungen an die Verhandlungsführer erarbeitet. Die mit rund 50 Vertretern der Mitgliedsunternehmen des Deutschen Aktieninstituts interdisziplinär besetzte Projektgruppe hat Anfang März 2017 ihr erstes Positionspapier „Austrittvershandlungen der Europäischen Union mit dem Vereinigten Königreich: Brexit-Risiken minimieren und den europäischen Kapitalmarkt stärken“ veröffentlicht. Parallel zu den Verhandlungen wird das Brexit-Projekt fortgeführt und die Verhandlungsfortschritte konstruktiv mit weiteren Stellungnahmen begleitet. Wettbewerbsverzerrung vermeiden Es ist zu befürchten, dass die britische Regierung nach dem Brexit die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Vereinigten Königreichs (VK) zulasten der EU-Staaten verändert. Dadurch könnte es zu Wettbewerbsvorteilen für britische Unternehmen kommen und das VK als Standort für Unternehmen der Europäischen Union attraktiver werden. Die Äußerungen der britischen Regierung über eine mögliche Senkung der Steuern für Unternehmen mit Sitz im Inland zeigen, in welche Richtung es gehen kann. Deswegen müssen Mechanismen geschaffen werden, die EU-Unternehmen vor diskriminierenden Maßnahmen schützen und faire Wettbewerbsbedingungen sicherstellen. Dabei gilt es nicht nur, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sondern auch einem Deregulierungswettlauf vorzubeugen. EU-Regelungen, die britischen Anbietern zugutekommen, sind von der Gewährung entsprechender Regelungen im VK für EU-Anbieter abhängig zu machen (Reziprozität). Drittstaaten-Regime Die britische Regierung hat angekündigt, dass das VK nicht nur die Europäische Union, sondern auch den Binnenmarkt verlassen wird. Dieser sogenannte harte Brexit führt dazu, dass Waren und Dienstleistungen grenzüberschreitend nicht mehr nach europäischem Recht erbracht werden können. Europäische Unternehmen im VK müssen sich künftig nach britischem Recht richten. In der EU gilt das VK als Drittstaat. 16 05 // 2017

MARKT Unternehmen aus Drittstaaten können eine Erlaubnis zum Tätigwerden in einem EU-Mitgliedstaat beantragen. Diese berechtigt jedoch nicht automatisch zu einem EUweiten Angebot der Dienstleistung. Voraussetzung dafür ist, dass sich entweder der Firmensitz oder eine Tochtergesellschaft des Unternehmens in einem EU-Mitgliedstaat befindet. Darüber hinaus sind in verschiedenen EU-Rechtsakten spezielle Drittstaatenregelungen vorgesehen. Diese gewähren Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten, die keinen Firmensitz und keine Tochtergesellschaft in der EU haben, unter bestimmten Voraussetzungen einen einheitlich geregelten Zugang zu den EU-Märkten. Drittstaatenregelungen können – wie zum Beispiel in der Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) – in Form eines sogenannten Äquivalenz-Regimes ausgestaltet sein. Dieses sieht eine Gleichbehandlung von Dritt- und EU-Staaten vor, wenn die rechtlichen Vorgaben und die Aufsicht der Finanzprodukte äquivalent geregelt sind. Zudem ist eine Kooperation zwischen den jeweiligen Aufsichtsbehörden erforderlich. Problematisch ist jedoch, dass die Äquivalenzprüfung meist sehr zeitaufwendig, komplex und intransparent ist. Zudem bietet sie nur eingeschränkt Sicherheit, da kleine Änderungen der Rechtslage im Drittstaat oder in der EU zu einer sofortigen Aberkennung des Äquivalenz-Status führen können. Darüber hinaus sind die bereits existierenden Drittstaatenregelungen viel zu eng gefasst und decken nicht alle im Rahmen des Brexit zu verhandelnden Themenbereiche ab. So umfassen z. B. die Drittstaatenregelungen der MiFID II lediglich Investmentdienstleistungen an professionelle Kunden. Normales Firmenkundengeschäft, wie das Hedging mit Derivaten oder das Liquiditätsmanagement, wird davon nicht erfasst. Die Kapitaladäquanzrichtlinien (CRDs) sehen dagegen für Bankdienstleistungen kein Äquivalenz-Regime vor. Für spezielle Aspekte wie die Risikogewichtung gibt es zwar eine Art Äquivalenzregelung. Diese erlaubt EU-Kreditinstituten bei der Eigenkapitalunterlegung von Geschäften mit Vertragspartnern aus Drittstaaten dieselbe Risikogewichtung zu verwenden wie für Geschäfte mit EU-Vertragspartnern. Zu einem Marktzugang oder EU-Pass für das Drittstaaten-Unternehmen führt die Regelung dagegen nicht. Weitere Beispiele zu EU-Passporting und Drittstaatenregelungen im europäischen Finanz- und Kapitalmarktrecht sind in der Tabelle ÿ 1 zu finden. Drittstaatenregelungen, die die Intensität der wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen dem VK und der EU widerspiegeln, müssen deshalb ein zentraler Punkt der Brexit-Verhandlungen sein, mit dem Ziel, entweder EU-Rechtsakte, die bislang kein „Äquivalenz-Regime“ enthalten, mit einem solchen zu versehen oder aber gesetzesübergreifende Drittstaatenregelungen zu beschließen. Ein breiter Anwendungsbereich, Sicherheit und leichte Umsetzbarkeit sind Schlüsselelemente eines funktionierenden Drittstaaten-Regimes. Sie erhöhen durch kalkulierbare Kosten und Planungssicherheit die Attraktivität der europäischen Finanzplätze für Drittstaaten. Alternativ können entsprechende Regelungen auch über ein bilaterales Abkommen, ähnlich einem Freihandelsabkommen, zwischen der EU und dem VK vereinbart werden. Unabhängig vom Brexit sollten die bestehenden Drittstaaten-Regime – zum Beispiel im Rahmen der Projekte Better Regulation und Kapitalmarktunion – auf jeden Fall erweitert und vereinheitlicht werden, um die Attraktivität der europäischen Finanzmärkte zu erhöhen. Gesellschaftsrechtliche Grundstrukturen Im Gesellschaftsrecht gibt es kein dem Drittstaatenregime vergleichbares Instrument, mit dem sich die sich dort abzeichnenden Probleme übergreifend lösen lassen. So wird beispielsweise die EU-Verschmelzungsrichtlinie, die seit 2005 einheitliche Regeln für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften über Grenzen hinweg 05 // 2017 17

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