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die bank 04 // 2023

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REGULIERUNG

REGULIERUNG rungsgeschäft zur Absicherung einer Position außerhalb des Handelsbestands besteht. IDW RS BFA 2 27 sieht vor, dass Finanzinstrumente, die zu Absicherungszwecken abgeschlossen werden, dann in den Handelsbestand einzubeziehen sind, wenn durch sie ein Eigenhandelserfolg gesichert wird oder sie dazu dienen, Marktrisiken des Handelsbuchs abzusichern. Dies scheitert jedoch im derzeitigen Rechnungslegungsrahmen für Currency Token daran, dass die Token selbst nicht dem Handelsbestand zugeordnet werden können. In solchen Fällen würde ein Accounting Mismatch entstehen, wenn der Wert des Grundgeschäfts die Anschaffungskosten übersteigen würde, eine Zuschreibung allerdings aufgrund des für die sonstigen Vermögensgegenstände geltenden Anschaffungskostenprinzips zu unterbleiben hätte. Demgegenüber wären die Wertverluste des zu Absicherungszwecken erworbenen Derivats aufgrund der Zuordnung zum Handelsbestand zu erfassen. Im Gegensatz zu Currency Token sind Investment Token bei Vorliegen einer Handelsabsicht dem Handelsbestand zuzuordnen. In diesem Fall ist die Zuordnung des Sicherungsinstruments zum Handelsbestand geboten. Für Token außerhalb des Handelsbestands kann eine Bewertungseinheit nach den Vorschriften von § 254 HGB unter Berücksichtigung der Anforderungen von IDW RS HFA 35 gebildet werden, sofern ein geeignetes Grundgeschäft und ein geeignetes Sicherungsinstrument vorliegen. Kryptowerte sind als Vermögensgegenstände prinzipiell nach § 254 HGB absicherungsfähig. 28 Sicherungsinstrumente dürfen nach § 254 HGB hingegen ausschließlich Finanzinstrumente sein. 29 Derivate, deren Basiswert Kryptowerte sind, können ebenso wie Investment Token als Sicherungsinstrumente einer Bewertungseinheit designiert werden. Currency Token sind hingegen keine geeigneten Sicherungsinstrumente, da sie die Definition eines Finanzinstruments nicht erfüllen. Eine aus dem Verkauf von Currency Token resultierende Short-Selling-Verbindlichkeit kann im Einklang mit § 254 HGB deshalb zwar als Grundgeschäft designiert werden, nicht jedoch als Sicherungsinstrument, da es sich um eine Sachleistungsverpflichtung handelt. 30 Short-Selling-Verbindlichkeiten aus dem Leerverkauf von Investment Token können aufgrund ihrer Finanzinstrumenteeigenschaft als Sicherungsinstrument designiert werden. Darüber hinaus hat das Sicherungsgeschäft nach § 254 HGB vergleichbaren Risiken wie das Grundgeschäft ausgesetzt und objektiv zur Absicherung des spezifizierten Risikos geeignet zu sein. 31 Derivate zur Absicherung von Beständen in Kryptowerten beinhalten ein absicherungsfähiges Wertänderungsrisiko. Derivate, wie Total Return Swaps, Forwards oder Optionen mit dem abzusichernden Token als Basiswert, sind als Sicherungsinstrumente vergleichbaren Risiken ausgesetzt. Die Bildung einer Bewertungseinheit ist möglich, wenn der Bilanzierende die prospektive und retrospektive Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung sowie die Durchhalteabsicht nachweist und die Dokumentationsvorschriften einhält. Sollen Token nicht durch Micro Hedges, sondern durch Macro oder Portfolio abgesichert werden, hat ein dokumentiertes, angemessenes und funktionsfähiges Risikomanagement für diese Geschäfte vorzuliegen. 32 Werden mehrere gleichartige Grundgeschäfte durch eines oder mehrere Sicherungsgeschäfte abgesichert, haben die Grundgeschäfte in Analogie zu den für Wertpapiere geltenden Vorschriften über eine gleichartige Ausstattung zu verfügen. 33 Vor dem Hintergrund, dass Institute ihre Geschäftsaktivitäten mit Kryptowerten erst aufnehmen, ist der Anwendungsbereich eines Macro oder Portfolio Hedge momentan eng, und die Institute haben zu prüfen, inwiefern sie bereits jetzt über ein angemessenes und funktionsfähiges Risikomanagement im Hinblick auf diese Token verfügen. Auf Basis der vorhandenen Infrastruktur für Wertpapiere und Derivate sollte dies indes zeitnah aufgebaut werden können. III. Anpassungsvorschläge in der Rechnungslegung nach HGB Vor dem Hintergrund der Ausweitung der Geschäftsaktivitäten der Institute mit Token tragen die derzeitigen Bilanzierungsvorschriften dem Informationsbedürfnis der Bilanzadressaten nicht vollumfänglich Rechnung. Während für Investment Token die Anwendung der Vorschriften über Buchforderungen, Wertpapiere, Handelsaktiva oder Beteiligungen überwiegend für eine zutreffende Berücksichtigung im Jahresabschluss der Institute sorgen, erscheinen der alleinige Ausweis und die Bewertung der Currency Token nach den für sonstige Vermögensgegenstände geltenden Vorschriften fragwürdig. Institute werden künftig neben den klassischen und bilanzunwirksamen Kommissionsgeschäften verstärkt (kundeninduzierten) Eigenhandel sowie Market- Making-Aktivitäten mit Kryptowerten, v. a. mit Currency und Investment Token, betreiben. Ein 42 04 | 2023

REGULIERUNG weiteres Betätigungsfeld wird der Handel mit Derivaten mit Token als Basiswerten oder die Bereitstellung der Kryptowerte mit Hilfe von Pensions- oder Leihegeschäften sein. Ferner ist denkbar, Kryptowerte (insbesondere Investment Token) langfristig im eigenen Bestand zu halten, um Wertsteigerungen zu realisieren. Aus Adressatensicht ist problematisch, dass bei einem Ausweis von Currency Token unter den sonstigen Vermögensgegenständen und der Bewertung nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften in Abhängigkeit vom Geschäftsvolumen der Einblick in die Vermögens-, Finanzund Ertragslage eingeschränkt sein kann. Die besonderen Chancen und Risiken, die mit dieser Geschäftsaktivität einhergehen, sind dem Abschlussadressaten nicht direkt ersichtlich, die Anhangangaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 RechKredV sowie die Berichterstattung der Institute im Lagebericht heilen dies nur bedingt. 1. Eigenhandelsaktivitäten in Kryptowerten Betreibt ein Institut den Eigenhandel mit Currency Token, erscheinen ein Ausweis der Eigenhandelsbestände im Handelsbestand der Institute und eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Risikoabschlag sachgerecht. Bei Edelmetallen, die keine Finanzinstrumente, sondern Waren darstellen, hat der Gesetzgeber bereits erkannt, dass die Positionen ihrer Art nach von Instituten mit Eigenhandelsabsicht gehalten werden können und eine im Vergleich zu den Finanzinstrumenten abweichende bilanzielle Behandlung wenig sinnvoll erscheint. Dass der Gesetzgeber ein Interesse an einer sachgerechten Ab- und Begrenzung des Handelsbestands vor dem Hintergrund der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und der damit verbundenen Durchbrechung mehrerer grundlegender handelsrechtlicher Prinzipien, dem Anschaffungskosten-, dem Imparitäts- und dem Realisationsprinzips hat, ist sinnvoll. Hierbei sollte der Gesetzgeber auf Basis der Eigenschaften des Vermögensgegenstands und der hiermit verbundenen und möglichen Zweckbestimmung unterscheiden. Wenn Immobilien nicht dem Handelsbestand zugeordnet werden können, ist dies sachgemäß, da die Liquidität im Vergleich zum Handel mit Finanzinstrumenten, Edelmetallen – und auch Kryptowerten – eingeschränkt ist. Des Weiteren nimmt eine zivilrechtlich wirksame Übertragung von Immobilien einen Zeitraum in Anspruch, der eine kurzfristige Gewinnerzielungsabsicht, mithin eine Handelsaktivität, infrage stellen. Bei Geschäften in Immobilien handelt es sich im Übrigen nicht um Handelsgeschäfte i. S. d. MaRisk 34 und um keinen nach § 1 KWG erlaubnispflichtigen Tatbestand. Diese Auffassung wird von IDW RS BFA 2 35 gestützt, nachdem sich der Handelsbestand, neben der Zweckbestimmung, v. a. dadurch auszeichnet, dass er, unter Verweis auf die Vorschriften der MaRisk, organisatorisch der Verantwortung des Handelsbereichs unterliegt. In den MaRisk sind Geschäfte in Token derzeit noch nicht explizit als Handelsgeschäfte klassifiziert. 36 Für die Klassifizierung von Forderungen und Warengeschäften wird im Hinblick auf die Abgrenzung in Zweifelsfragen in den Erläuterungen zu den MaRisk auf die Handelsabsicht verwiesen. Eine analoge Vorgehensweise für Kryptowerte erscheint sachgerecht. Aufgrund der Beschaffenheit und Zweckbestimmung der Kryptowährungen und Investment Token ist davon auszugehen, dass diese organisatorisch dem Handel zugeordnet werden. Der Konsultationsstatus der sechsten MaRisk-Novelle sieht eine explizite Aufnahme von Geschäften in Kryptowerten in den Anwendungsbereich der Handelsgeschäfte vor. 37 Des Weiteren ist der Eigen- oder Kommissionshandel in Kryptowerten bereits heute eine nach § 1 Abs. 1a Nr. 4 c) bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V. m. § 1 Abs. 11 Nr. 10 KWG erlaubnispflichtiger Tatbestand. 38 Liquide Currency Token, bspw. der Bitcoin, sind vergleichbar marktgängig wie Finanzinstrumente und Edelmetalle. Insofern können die (unrealisierten) Nettoerträge des Handelsbestands durch die Institute jederzeit realisiert und die Bestände laufend bewertet werden. Dem Vorsichtsprinzip wird durch den Risikoabschlag sowie durch die Zuführung zum Sonderposten nach § 340e Abs. 4 HGB ausreichend Rechnung getragen. Kryptowerte, die nicht ausreichend liquide sind, sind schon ihrer Beschaffenheit nach nicht handelbar und können nicht dem bilanziellen Handelsbestand zugeordnet werden. Institute werden in diesem Falle ihre Handelsabsicht nicht glaubhaft belegen können. Deshalb sollte, nach einer notwendigen Anpassung der gesetzlichen Grundlagen, die Zuordnung von Currency Token zum bilanziellen Handelsbestand bei Vorliegen einer Handelsabsicht verpflichtend werden. Der Ausweis im Handelsbestand und die korrespondierende Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Risikoabschlag eröffnen dem Bilanzleser einen verbesserten Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Institute. Des Weiteren würde dies erlauben, Leerverkaufsverbindlichkeiten aus Geschäften mit Currency Token dem Handelsbestand zuzuordnen. Der entsprechende Ausweis gewährt den Bilanzadressaten einen besseren Einblick in die Geschäftstätigkeit des Instituts als der momentan vorzunehmende Ausweis unter den sonstigen Vermögensgegenständen bzw. sonstigen Verbindlichkeiten. Für Investment Token besteht die zuvor beschriebene Problematik nicht, da diese Finanzinstrumente i. S. d. Rechnungslegung darstellen. 2. Bilanzierung und Bewertung von Kryptowährungen, die nicht dem Handelsbestand zugeordnet werden Für Currency Token, die nach einer Anpassung der gesetzlichen Grundlagen nicht dem Handelsbestand zugeordnet würden, verbliebe im aktuellen Rechnungslegungsrahmen nach HGB nur die Möglichkeit, sie 04 | 2023 43

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