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die bank 04 // 2023

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REGULIERUNG gestaltet

REGULIERUNG gestaltet sind, den Schuldverschreibungen und ähnlichen festverzinslichen Wertpapieren zugeordnet werden. Für Kryptowertpapiere, die die Anforderungen von § 16 i.V. m. § 7 RechKredV nicht erfüllen, kommt nur ein Ausweis unter den Buchforderungen in Betracht – entweder unter den Forderungen an Kreditinstituten oder den Forderungen an Kunden (§§ 14, 15 RechKredV). Für Investment Token mit Eigenkapitalcharakter kommt eine Zuordnung zu den Forderungsbeständen sowie zu den Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren nicht in Betracht. Die Zuordnung zu den Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren erfordert, dass die Voraussetzungen von § 7 und § 17 RechKredV kumulativ erfüllt sind. Für als mezzanines Finanzierungsinstrument ausgestaltete Token, ist zu beurteilen, ob sie als Inhaberoder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine qualifizieren. Bei Börsenfähigkeit erfolgt der Ausweis unter dem Aktivposten 6, ansonsten als sonstiger Vermögensgegenstand (§ 20 S. 4 RechKredV). Im Einzelfall kann ein Token als Investmentanteil i. S. d. § 1 Abs. 1 KAGB bzw. als Anteil an einem Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) i. S. d. Anhang I Abschn. C (3) MiFiD II 19 anzusehen sein. 20 Diese sind entsprechend dem Wortlaut von § 17 RechKredV zwingend unter den Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren auszuweisen. Eine Zuordnung zum Handelsbestand scheidet aus. Für Investment Token, die Eigenkapitalinstrumente des emittierenden Unternehmens darstellen, Mitgliedschaftsrechte verkörpern und keine Investmentanteile sind, kann kein Ausweis unter der Position 6. erfolgen, da sie keine Aktien darstellen, mithin nicht entsprechend den Vorschriften des AktG emittiert wurden. 21 Demnach kommt eine Zuordnung der Bestände zu den Beteiligungen in Betracht, wenn die Kriterien von § 271 HGB erfüllt sind, die Token tatsächlich Gesellschaftsrechte und keine ähnlichen Rechte (etwa Gewinnanteile) darstellen und darüber hinaus keine Handelsabsicht besteht. Liegt keine Beteiligungsabsicht vor, bleibt nur der Ausweis unter der Residualkategorie der sonstigen Vermögensgegenstände (§ 20 S. 1 RechKredV). Erfolgt die Bilanzierung der Investment Token unter den Wertpapierbeständen, sind sie entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach den für das Anlage- oder Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten (§ 340e Abs. 1 HGB). Für Token, die den Forderungsbeständen zugeordnet werden, gelten die für das Umlaufvermögen geltenden Bewertungsvorschriften. Bonitätsinduzierte Wertminderungen sind über angemessene Einzel- und Pauschalwertberichtigungen zu berücksichtigen, während das Zinsspannenrisiko in der verlustfreien Bewertung des Bankbuchs zu berücksichtigen ist. Eine zinsinduzierte Einzelbewertung erfolgt typischerweise nicht. 22 Werden die Kryptowerte den Beteiligungen zugeordnet, erfolgt nach § 340e Abs. 1 S. 1 HGB die Bewertung nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften. Für Token, die der Residualkategorie der sonstigen Vermögensgegenstände zugeordnet werden, ist eine Bewertung nach dem strengen Niederstwertprinzip geboten. 2. Bilanzierung von Leerverkäufen, Pensionsgeschäften und Sachdarlehen Im Rahmen von Market-Making-Aktivitäten verkaufen Institute bereits heute vereinzelt Bitcoin und andere Currency Token leer. Entsprechend ist für einen Leerverkauf eine Leerverkaufsverbindlichkeit zu erfassen. Die Verbindlichkeit ist, sofern sie nicht dem Handelsbestand zugeordnet wird, mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten, der vom Marktwert der leerverkauften Vermögensgegenstände abhängt. Da Market-Making-Aktivitäten Eigenhandelstätigkeiten der bilanzierenden Kreditinstitute darstellen, sind korrespondierende Verbindlichkeiten, die aus Leerverkäufen resultieren, den Handelspassiva zuzuordnen. 23 Eine analoge Behandlung von Leerverkaufsverbindlichkeiten, die aus Currency Token resultieren, scheidet aus. Aufgrund der Bilanzierung von Currency Token als sonstige Vermögensgegenstände würde bei einer Zuordnung der Leerverkaufsverbindlichkeit zum Handelsbestand regelmäßig eine asymmetrische Bilanzierung entstehen. Daher wird teilweise ein Ausweis unter den sonstigen Verbindlichkeiten und eine Bewertung nach den für diese geltenden Vorschriften befürwortet. 24 Für Investment Token ist jedoch zu bevorzugen, die Leerverkaufsverbindlichkeit dem Handelsbestand 40 04 | 2023

REGULIERUNG zuzuordnen, da auch die Investment Token selbst dem Handel zugeordnet werden können. Zur Bereitstellung von Liquidität in Kryptowerten und bei besicherten Kreditvergaben kommen Pensionsgeschäfte infrage. § 340b Abs. 1 HGB definiert Pensionsgeschäfte als Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts ihm gehörende Vermögensgegenstände einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden gegen Zahlung eines Betrags überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrags zurückzuübertragen sind (echtes Pensionsgeschäft) oder zurückübertragen werden können (unechtes Pensionsgeschäft). In der Bankenpraxis sind Wertpapierpensionsgeschäfte oftmals Handelsaktivitäten. § 340b Abs. 1 HGB begrenzt den Anwendungsbereich von Pensionsgeschäften nicht auf Finanzinstrumente. Vielmehr kann jeder Vermögensgegenstand Grundlage eines Pensionsgeschäfts sein. Da Token Vermögensgegenstände darstellen, sind Pensionsgeschäfte mit Kryptowerten nach den Vorschriften von § 340b HGB zu bilanzieren. Im Falle von echten Pensionsgeschäften fallen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, sodass nach § 340b Abs. 4 i.V. m. § 246 Abs. 1 S. 2 HGB trotz zivilrechtlich wirksamen Verkaufs die Pensionsgegenstände (Kryptowerte) weiterhin in der Bilanz des Pensionsgebers auszuweisen sind. In Höhe des erhaltenen Geldzuflusses ist eine Verbindlichkeit zu passivieren. Beim Pensionsnehmer werden die erhaltenen Token mangels wirtschaftlichen Eigentums nicht bilanziert. In Höhe des übertragenen Geldbetrags bilanziert dieser eine Forderung, die erhaltenen Kryptowerte dürfen bei der Forderungsbewertung – wie sonstige Sicherheiten – berücksichtigt werden. Echte Wertpapierpensionsgeschäfte werden i. d. R. auf Basis standardisierter Rahmenverträge abgeschlossen. Das wirtschaftliche Eigentum ist über diese Verträge zweifelsfrei geklärt. Für Kryptowerte bestehen standardisierte Rahmenverträge, wie nach der International Swaps and Derivatives Association (ISDA) oder den Deutschen Rahmenverträgen für Finanzgeschäfte des Bankenverbands (DRV), noch nicht. Daher ist nach der Vertragsgrundlage und Ausgestaltung des Token im Einzelfall über die wirtschaftliche Zurechnung zu entscheiden. Sind die Verträge nach dem Leitbild von § 340b Abs. 4 HGB ausgestaltet, ist entsprechend zu bilanzieren. Neben Wertpapierpensionsgeschäften sind Wertpapierleihegeschäfte ein beliebtes Instrument zur Liquiditätssteuerung. Institute eruieren derzeit, inwieweit die auf die Bilanzierung von Wertpapierleihegeschäften geltenden Grundsätze bei Kryptoleihgeschäften zurückgegriffen werden kann. Wertpapierleihegeschäfte stellen Sachdarlehen i. S. d. §§ 607 ff. BGB dar. Zivilrechtlich werden Kryptowerte als sachenähnlich i. S. d. § 90 BGB betrachtet. 25 Der Anwendungsbereich der §§ 607 ff. BGB sollte insofern für Kryptoleihgeschäfte eröffnet sein, und die an das Sachdarlehen geknüpften bilanziellen Folgen treten bei entsprechender Vertragsgestaltung ein. Beim Wertpapierleihegeschäft wird der Entleiher zivilrechtlicher Eigentümer der übertragenen Wertpapiere und entrichtet an den Verleiher eine Leihgebühr. Nach Ablauf der vereinbarten Leihfrist ist der Entleiher verpflichtet, Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzuübertragen. Es besteht eine Gattungsschuld. Demnach verbleibt das aus den Wertpapieren resultierende Kursänderungsrisiko beim Verleiher. Während der Dauer des Wertpapierleihegeschäfts wird der Verleiher durch Vertrag wirtschaftlich so gestellt, als sei er weiterhin zivilrechtlicher Eigentümer. Im Regelfall erhält er weiterhin die laufenden Erträge aus dem zugrundeliegenden Wertpapier (Zins- und Dividendenzahlungen). Beim Wertpapierleihegeschäft fallen – wie beim Wertpapierpensionsgeschäft – zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander. Nach § 246 Abs. 1 S. 2 HGB ist eine Bilanzierung beim Verleiher geboten. Wertpapierleihegeschäfte werden analog zu Wertpapierpensionsgeschäften auf Basis standardisierter Rahmenverträge abgeschlossen, die die zuvor dargestellte Vorgehensweise kodifizieren. Bei Leihegeschäften über Kryptowerte treten – bei identischer Vertragsgestaltung – dieselben bilanziellen Konsequenzen wie bei Wertpapierleihegeschäften ein. Bei individuellen Verträgen sind die Kriterien von IDW ERS HFA 13 heranzuziehen, um zu beurteilen, ob das wirtschaftliche Eigentum an den Token übergegangen und eine Ausbuchung mit Ertragsrealisation geboten ist. 3. Derivative Finanzinstrumente mit Kryptowerten als Basiswert Im Zuge der Ausweitung der Handelsaktivitäten mit Kryptowerten prüfen Banken, inwieweit derivative Finanzinstrumente, wie Forwards, Total Return Swaps oder Optionen, mit Token als Basiswert zum Einsatz gelangen sollen. Aus handelsrechtlicher Perspektive sind Derivate mit Kryptowerten als Basiswert gem. IDW RS BFA 2 26 als Derivate mit einer anderen Variablen als Basiswert einzustufen und somit Finanzinstrumente für die Rechnungslegung. Demnach unterscheidet sich die Abbildung dieser Geschäfte nicht von der Bilanzierung derivativer Transaktionen mit herkömmlichen Basiswerten. Besteht eine Handelsabsicht, sind sie dem Handelsbestand zuzuordnen und mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Risikoabschlag zu bewerten. Ohne Handelsabsicht werden die Derivate nach den Grundsätzen für schwebende Geschäfte – grundsätzlich bilanzunwirksam – behandelt. Bei negativem Marktwert des Derivats ist nach § 249 Abs. 1 S. 1 2. Alt. HGB eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Fraglich ist, inwiefern die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und Bewertungseinheiten für Kryptowerte und Kryptoderivate zur Anwendung gelangen können. Hierbei ist zu unterscheiden, ob ein Eigenhandelserfolg abgesichert wird oder ein Siche- 04 | 2023 41

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