REGULIERUNG menten auf das Bankgeschäftsmodell, die (Geschäfts-)Strategie und das gesamte Risikoprofil zu geben und muss besonders Risikokonzentrationen in Bezug auf Regionen und Sektoren berücksichtigen. Besondere Funktionen – MaRisk AT 4.4 Weitere sog. besondere Funktionen i. S. d. Ma- Risk bestehen neben der Risikocontrolling- Funktion mit der Compliance-Funktion und der internen Revision. Zwar wird in den Ma- Risk der Umgang mit ESG-Risiken bei den beiden letztgenannten nicht explizit erwähnt, es ergeben sich aber aus unserer Sicht ESG-Anforderungen aus den grundsätzlichen Ausprägungen der Funktionen. Weitere Ansätze zum Umgang mit ESG- Risiken für diese Funktionen in LSIs und SIs als unverbindliche Best Practices zeigen die Ergebnisse der EZB zur Erhebung struktureller Maßnahmen, die in der Tabelle ÿ 3 zusammengefasst sind. Personal – MaRisk AT 7.1 Um den Anforderungen an den Umgang mit ESG-Risiken zu genügen, bedarf es an Unterstützung durch die Bereiche Personal und Auslagerungsmanagement. Aktuell beinhaltet die MaRsik-Novelle zwar keine ESG-Anforderungen zum Personalwesen, verlangt aber in puncto Umfang und Qualität eine den organisationsinternen Anforderungen angemessene Personaldecke, besonders bezüglich der Kenntnisse und des Erfahrungsschatzes. Aufgrund der neuen Anforderungen durch ESG- Risiken an nahezu sämtliche Funktionsbereiche einer Bank ist auch der Personalbestand im Hinblick auf den Umgang mit ESG-Risiken entsprechend weiterzuentwickeln. Eine organisatorisch transparente Zuordnung von ESG-bezogenen Verantwortlichkeiten hat sich als ein wirksamer Modus Operandi erwiesen, gerade um neue und übergreifende Anforderungen strukturiert umzusetzen und den Regelbetrieb zu gewährleisten. Auslagerungsmanagement – MaRisk AT 9 Banken haben bereits die mit ihren Auslagerungen in Verbindung stehenden Risiken auf Basis eines in sich geschlossenen Rahmens zu beurteilen und in „wesentlich“ und „unwesentlich“ zu unterscheiden. Ergänzend sind nun auch ESG-Risiken zu beachten. Es empfiehlt sich daher ESG-Risiken sowohl in organisationsinternen Richtlinien zum (zentralen) Auslagerungsmanagement als auch in Verträgen mit Vertragspartnern zu implementieren. Es ist ratsam, bei Ausgliederungen von Funktionen des Risikomanagements bzgl. Verträgen mit einem Auslagerungsempfänger ESG-bezogene Regelungen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Berichterstattung zu übernehmen. Autoren Dr. Benjamin Wilhelm (Foto links), Abteilungsleiter, und Dr. Christian Golnik (Foto rechts), Referent. Beide sind tätig im Bereich Sustainability Services – Engagement des Genossenschaftsverbands – Verband der Regionen. e.V. Interessierte Leser können bei der Redaktion eine Liste mit Literaturangaben anfordern. 1 Bei der Einreichung des vorliegenden Beitrags lag die finale Fassung der 7. MaRisk-Novelle noch nicht vor. Somit beziehen sich sämtliche diesbezüglichen Aussagen auf den MaRisk-Entwurf vom 26. September 2022. 26 04 | 2023
REGULIERUNG FAZIT UND AUSBLICK Hohe Anforderungen an den Umgang mit ESG-Risiken werden – ausdrücklich bzw. konkludent – bei nahezu sämtlichen Funktionen in Banken erkennbar. Dabei sind die Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Infrastruktur der Banken betroffen. In Teilen werden aber auch inhaltliche Kompetenzen und Wertvorstellungen der Mitarbeiter tangiert, die es nun Schritt für Schritt zu entwickeln gilt. Die neuen aufsichtlichen Anforderungen geben einen klaren Rahmen zur Entwicklung vor, die für Banken einer Richtschnur hin zu einer modernen und zugleich nachhaltig erfolgreichen Organisation ähneln. Auch wenn Stand heute noch nicht alle ESG-Daten vorliegen, so können Banken bereits bei deren Aufbau risikorelevantes Wissen über die Umwelt (physisches Risiko) und den Transformationsprozess rund um die Dekarbonisierung (transitorisches Risiko) gewinnen und ebenso vertrieblich relevante Erkenntnisse zu Kunden und deren ESG-Wertvorstellungen generieren. Weitere grundlegende und zugleich notwendige Veränderungen in der Bank ergeben sich aus den ESG-bezogenen Anforderungen an die Kreditprozesse. Dieses Handlungsfeld stellen wir in der nächsten Folge des Beitrags vor. 04 | 2023 27
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