REGULIERUNG 1 | Effektive Alphafaktoren gem. Art. 313 CRR-III-E Geschäftsindikator (BI) Schwellenwerte (Mrd. EUR) BI-Komponente (BIC) Marginale Alpha – Koeffizienten Bandbreite der effektiven Alpha-Koeffizienten im Bucket ≤ 1 0,12 x BI 12 % 12 % > 1 und ≤ 30 0,12 x (1) + 0,15 x (BI – 1) = – 0,03 + 0,15 x BI 15 % 12 % bis 15 % Alpha eff = 0,15 – 0,03 / BI > 30 0,12 x (1) + 0,15 x (29) + 0,18 x (BI – 30) = – 0,93 + 0,18 x BI 18 % 15 % bis 18 % Alpha eff = 0,18 – 0,93 / BI Quelle: Eigene Darstellung. verlauf durch weitere FAQ-Dokumente konkretisiert (BCBS 476, August 2019; BCBS 503, Juni 2020). Die EU-Kommission übernimmt in der CRR III im Wesentlichen die Baseler Empfehlungen zum SA. Das Ziel der Aufsicht ist es, mit der Op- Risk-Überarbeitung Schwachstellen und Lehren aus der Finanzmarktkrise 2008/2009 zu beheben. So wurden insbesondere die mangelnde Risikosensitivität bei den standardisierten Ansätzen und eine mangelnde Vergleichbarkeit der Methoden – beispielsweise bei den Modellierungverfahren im Rahmen der fortgeschrittenen Messansätze (Advanced Measurement Approaches, AMA) – vonseiten der Aufseher kritisiert. Die Einführung eines einheitlichen standardisierten Ansatzes in der Säule I einer effektiven Bankenaufsicht, also zur Bestimmung der Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken, soll diesbezüglich Abhilfe schaffen. Institute, die derzeit die fortgeschrittenen Messansätze in der Säule I anwenden, können diese Modelle künftig für die Zwecke der Säule II nutzen, also der Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP). An dieser Stelle folgt die EU bei der CRR-III-Überarbeitung dem EBA-Positionspapier (EBA/OP/2019/09b) zu den Op- Risk-Vorschlägen des Baseler Ausschusses vom 2. August 2019. Der vorliegende Beitrag stellt die CRR-III- Regelungen zur Revision der OpRisk-Verfahren zur Bestimmung der Mindesteigenmittelanforderung der Institute dar und zeigt Abweichungen zu den Baseler Empfehlungen auf. Allgemeine und definitorische Änderungen Die Umsetzung des SAs erfolgt durch das Ersetzen von Teil 3 Titel III CRR. Darüber hinaus wird die CRR in weiteren Artikeln angepasst, um die Definitionen innerhalb der EU zu harmonisieren und den neuen Ansatz innerhalb der CRR zu verankern. Letzteres zeigt sich beispielsweise, indem frühere Bezugnahmen auf Titel III in Art. 20 CRR-III-E gestrichen werden. Darüber hinaus wird auch die bestehende Definition des „operationellen Risikos“ gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 52 CRR-III-E überarbeitet. Am bisherigen Verständnis wird zunächst festgehalten. „Operationelles Risiko“ ist auch weiterhin das Risiko „von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden“. Klargestellt wird, dass externe Ereignisse, „insbesondere auch das Rechtsrisiko, das Modellrisiko und das Informations- und Kommunikationstechnologierisiko (IKT-Risiko), aber nicht das strategische Risiko und das Reputationsrisiko“ in die Definition eingeschlossen sind. Um diese Klarstellung innerhalb der EU genauer zu fassen, werden analog zu den EBA-Empfehlungen (EBA/ OP/2019/09b) in Art. 4 Abs. 1 Nummern 52a, 52b und 52c CRR-III-E drei neue Definitionen eingeführt. Rechtsrisiko gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 52a CRR-III-E umfasst „Verluste, einschließlich Aufwendungen, Geldbußen, Strafen oder Zuschläge mit Strafcharakter, die durch Ereignisse verursacht werden, die zu Gerichtsverfahren führen“. Dies wird durch eine nicht abschließende Auflistung an konkreten Sachverhalten ergänzt (z. B. private Vergleiche, Ereignisse durch Misconduct und Aufsichtsmaßnahmen). Ausgeschlossen werden gem. CRR-III-E Rückerstattungen an Dritte und Goodwill-Zahlungen aufgrund von Geschäftsgelegenheiten, die auf keinem Verstoß von Vorschriften oder ethischen Regeln beruhen. Modellrisiko gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 52b CRR-III-E umfasst „den Verlust, der einem Institut als Folge von Entscheidungen entstehen kann, die sich grundsätzlich auf das Ergebnis interner Modelle stützen könnten, wenn diese Modelle Fehler bei der Konzeption, Ausführung oder Nutzung aufweisen“. Dies wird ebenfalls durch konkrete Sachverhalte ergänzt (z. B. unsachgemäßer Aufbau eines ausgewählten internen Modells, Fehler bei der Umsetzung eines ausgewählten internen Modells oder die nicht zeitgenaue und unwirksame Überwachung der Modell-Performance). IKT-Risiko gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 52c CRR-III-E umfasst „das Risiko von Verlusten oder potenziellen Verlusten, die mit der Nutzung von Netz- und Informationssystemen oder von Kommunikationstechnologie zusammenhängen, einschließlich der Verletzung der Vertraulichkeit, des Ausfalls von Systemen, der Nichtverfügbarkeit oder der mangelnden Integrität von Daten und Systemen sowie des Cyberrisikos“. 48 04 | 2022
REGULIERUNG Neben den definitorischen Anpassungen finden sich im CRR-III-Entwurf weitere Op- Risk-bezogene Anpassungen. So wird der Art. 446 CRR-III-E geändert, um überarbeitete Offenlegungspflichten für operationelle Risiken einzuführen. Gleichermaßen wird in Art. 519d CRR-III-E die EBA beauftragt, der EU-Kommission über die Verwendung von Versicherungen im Zuge des neuen operationellen Risikorahmenwerks Bericht zu erstatten. Dies wird von der EU-Kommission dadurch begründet, dass „in der Aufsichtsgemeinschaft Bedenken hinsichtlich der Frage geäußert wurden, ob der neue Standardansatz für operationelle Risiken eine Aufsichtsarbitrage durch die Verwendung von Versicherungen ermöglichen könnte“ (siehe CRR- III-E, S. 33). Neuer Geschäftsindikator Der neue Geschäftsindikator (Business Indicator, BI) wird gem. Art. 314 CRR-III-E als Messgröße des Geschäftsvolumens einer Bank und als Hilfsmittel bei der Schätzung des operationellen Risikos genutzt. Der BI basiert im Wesentlichen auf dem auch bisher verwendeten maßgeblichen Indikator, dem in Art. 316 CRR definierten „Bruttoertrag“ eines Instituts. Allerdings werden beim BI die Erträge eines Instituts zunächst drei Komponenten zugeordnet, wobei für die Ermittlung der Komponentenwerte von der Aufsicht unterschiedliche Algorithmen vorgegeben sind. Die Informationen für die einzelnen Komponenten können – wie bisher – weitestgehend der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung eines Instituts entnommen werden. Der Wert für die Zins-Leasing-Dividenden-Komponente (Interest, Lease and Dividend Component, ILDC) ergibt sich gem. Art. 314 Abs. 2 CRR-III-E anhand der folgenden Gleichung: ILDC = Min[IC, 0,0225 * AC] + DC. Die Zinskomponente (Interest Component, IC) besteht aus den Zinserträgen des Instituts von allen finanziellen Vermögenswerten sowie anderen Zinserträgen, einschließlich Finanzerträgen aus Finanzierungs- und Erträgen aus Operating-Leasingverhältnissen sowie Gewinnen aus Leasing-Objekten, abzüglich der Zinsaufwendungen des Instituts für alle finanziellen Verbindlichkeiten, einschließlich Zinsaufwendungen für Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnisse, Abschreibungen und Wertminderungen sowie Verlusten aus Operating-Leasingobjekten. Die Aktivakomponente (Asset Component, AC) berechnet sich „aus der Summe der brutto insgesamt ausstehenden Darlehen und Kredite, verzinslichen Wertpapiere, einschließlich Staatsanleihen, und Leasingobjekte des Instituts“. Die Dividendenkomponente (Dividend Component, DC) besteht aus „den Dividendenerträgen des Instituts aus Aktienanlagen und Mitteln, die im Abschluss des Instituts nicht konsolidiert werden, einschließlich Dividendenerträgen aus nicht konsolidierten Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“. Die Dienstleistungskomponente (Service Component, SC) ergibt sich gem. Art. 314 Abs. 3 CRR-III-E aus Provisionen und sonstigen betrieblichen Erträgen mit der Gleichung: SC = Max[FI, FE] + Max[OI, OE]. Bei der Entgelt- und Kommissionsertragskomponente (Fee and Commission Income Component, FI) und Entgelt- und Kommissionsaufwandskomponente (Fee and Commission Expenses Component, FE) wird nur der größere Wert von beiden in der Berechnung berücksichtigt. Würde man den Saldo verwenden, hätten Banken, die ihre eigenen Produkte vertreiben, Nachteile gegenüber Banken, die Produkte von Dritten erwerben und weiterverkaufen. Im ersten Distribute-Only-Fall würde den Erträgen kein Aufwand gegenüberstehen und damit einen c.p. hohen Provisionswert erzeugen. Im zweiten Originate-to-Distribute-Fall könnten die Erträge und Aufwendungen saldiert werden, was unter sonst gleichen Bedingungen einen niedrigeren Provisionswert ergibt. Nach Ansicht der Aufsicht dürften die operationellen Risiken in beiden Geschäftsmodellen aber ähnlich hoch sein. Beim sonstigen betrieblichen Ertrag und Aufwand (Other Operating Income, OI, und Other Operating Expenses, OE) wird ebenfalls nur der größere Wert von beiden in die Komponente einbezogen. Die Finanzkomponente (Financial Component, FC) bestimmt sich gem. Art. 314 Abs. 4 CRR-III-E mit der Gleichung FC = TC + BC und erfasst das Finanzergebnis sowohl aus dem Handelsbuch (Trading Book Component, TC) als auch aus dem Bankbuch (Banking Book Component, BC). Die Be- 04 | 2022 49
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