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die bank 04 // 2018

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

DIGITALISIERUNG Referent

DIGITALISIERUNG Referent Christoph Kreiterling. Etherium, Ripple, Litecoin & Co. Die Website coinmarketcap.com listet Stand 1. Februar 2018 ca. 1.500 Kryptowährungen mit einer Gesamtmarktkapitalisierung von ca. 460 Mrd. US-$ auf. Die fünf bedeutendsten Kryptowährungen Bitcoin, Ethereum, Ripple, Bitcoin Cash und Litecoin dominieren dabei derzeit den Markt. Bitcoin ist mit einem Anteil von 33,8 Prozent, bezogen auf die Gesamtkapitalisierung aller digitaler Währungen (Stand 1. Februar 2018), noch immer die mit Abstand wichtigste Kryptowährung. Ethereum (21,8 Prozent) hat in den vergangenen zwei Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Die übrigen Kryptowährungen sind in Bezug auf die Marktkapitalisierung derzeit noch unbedeutend. Grundsätzlich werden sämtliche Kryptowährungen in sogenannten Wallets aufbewahrt. Diese können auf einer Festplatte oder einem USB-Stick am sichersten existieren. Prinzipiell können Wallets mit traditionellen Geldbörsen oder Bankkonten verglichen werden: Sie enthalten die Menge an (Krypto-) Währungen, die zu einer Adresse gehören, auch wenn diese nur virtuell sind. Handel mit Kryptowährungen Die BaFin entscheidet im Einzelfall, etwa bei einem ICO, anhand der konkreten vertraglichen Ausgestaltung, ob der Anbieter eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) benötigt und ob er Prospektpflich- ten einzuhalten hat. Tokens wie Bitcoins stellen in aller Re- gel Finanzinstrumente (Rechnungseinheiten) im Sinne des Kreditwesengesetzes dar. Deshalb benötigen Unternehmen und Personen, die den Erwerb von Tokens vermitteln, Tokens gewerblich anoder verkaufen oder Zweitmarktplattformen betreiben, auf denen Tokens gehandelt werden, vorab grundsätzlich eine Erlaubnis der BaFin. Erhält die BaFin Hinweise auf mögliche unerlaubte Geschäfte, so geht sie diesen nach und schreitet gegebenenfalls im Verwaltungswege ein. Hiervon unabhängig ist das Handeln ohne Erlaubnis strafbar. Für die Verfolgung der Straftat sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Insoweit bestehen auch erhebliche Risiken für gewerbliche Anbieter von Token Sales und Betreiber von Vermittlungsplattformen im Inland. Distributed Ledger Der Distributed Ledger ist ein öffentliches, dezentral geführtes Kontobuch, basierend auf der Distributed Ledger Technologie (DLT). Er ist die technologische Grundlage virtueller Währungen und dient dazu, im digitalen Zahlungs- und Geschäftsverkehr Transaktionen von Nutzer zu Nutzer aufzuzeichnen, die jede einzelne Transaktion legitimiert, ohne dass es einer zentralen Stelle bedarf. Blockchain ist der Distributed Ledger, der der virtuellen Währung Bitcoin zugrunde liegt. Albrecht Wallraf (BdB), li., und Julian Grigo (Bitkom). Möglicher Einsatz im Zahlungsverkehr? „Die Distributed Ledger Technologie (DLT) steht aufgrund ihrer Innovationskraft schon seit geraumer Zeit im Fokus der BaFin“, war auf der Fachkonferenz von Christoph Kreiterling zu erfahren. Die Behörde beobachte die Neuerungen in der FinTech-Branche sehr genau und tausche sich mit anderen Aufsichts- behörden über die DLT aus. Die BaFin stehe zudem in regem Kontakt mit Experten und Marktteilnehmern, um potenzielle aufsichtsrechtliche Probleme zu identifizieren, so Kreiterling weiter. Fachleute der Bundesbank halten einen breiten Einsatz der DLT im Individual- und Massenzahlungsverkehr beim gegenwärtigen Stand der Technik für eher unwahrscheinlich. Insbesondere beim Zahlungsverkehr innerhalb des Euroraums seien Systeme im Einsatz, die für einen schnellen Übertrag von Geldern optimiert seien, wenig Abstimmungsbedarf verursachten und auch Millionen von Transaktionen pro Tag problemlos verarbeiten könnten. Mehr Potenzial für einen Einsatz der DLT biete der Zahlungsverkehr gegebenenfalls über den europäischen Währungsraum hinaus. Die DLT könnte dabei einige Prozessschritte vereinfachen und Endnutzern eine schnellere und günstigere Abwicklung ermöglichen. ICOs sind sozusagen unreguliertes Crowdfunding In erster Linie sind ICOs ein Finanzierungsinstrument, eine Art Crowdfunding, allerdings unreguliert und keinesfalls gleichzusetzen mit Aktienemissionen aus IPOs. Sie werden Peerto-Peer ohne die klassischen Venture-Capital- Gesellschaften außerhalb der Börsenhandelsplätze durchgeführt. ICOs werden als Mittel der Kapitalaufnahme zur Finanzierung von Unternehmen eingesetzt, deren Geschäftsmodell auf Kryptowährungen basiert. Das White Paper enthält die Beschreibung eines ICO. Als Kommunikationsplattformen dienen entsprechende Websites, Slack, Telegram, Reddit oder Twitter. Im vergangenen Jahr kamen insgesamt laut Statista 5,4 Mrd. US-$ bei sogenannten Initial Coin Offerings (ICO) zusammen. 66 04 // 2018

DIGITALISIERUNG ICOs finden derzeit in zwei Formen statt: Die erste Form besteht aus Smart Contracts (Programmiercodes) beziehungsweise verteil- ten Anwendungen (Distributed Apps / dApps). Dabei handelt es sich um programmierte Vereinbarungen, deren Programmcode auf einer bestehenden Blockchain wie Ethereum hinterlegt ist. Die zweite Form von ICOs besteht in der Schaffung neuer Blockchains oder virtueller Währungen. In beiden Formen werden also neue digitale Einheiten erzeugt (Token Generation Event). Die erzeugten Tokens werden meist in einem unregulierten öffentlichen Bieterverfahren an interessierte Anleger verkauft (Token Sale). Den Kaufpreis haben die Anleger in der Regel in virtueller, manchmal auch in gesetzlicher (Fiat-)Währung zu bezahlen, häufig im Voraus. Kreiterling wies darauf hin, dass die Aufsichtsbehörde eine rechtliche Einordnung von ICOs, Token und Kryptowährungen vorgenommen hat. Künftig wird im Einzelfall entschieden, ob es sich bei Token um ein Finanzinstrument i. S. d. WpHG bzw. der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) oder um ein Wertpapier i S.d. Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) oder Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) handelt. BaFin warnt vor Missbrauch ICO-Strukturen bergen ein erhebliches Potenzial für Missbrauch und Betrug, mahnt die Aufsichtsbehörde. Nur Experten können anhand des zugrunde liegenden Programmiercodes (etwa des Smart Contracts) überprüfen, ob die im Whitepaper oder den Vertragsbedingungen angegebene Funktionsweise der jeweiligen Tokens zutrifft. Der Anleger trägt das Risiko, dass der Anbieter hier falsche Angaben macht. Der entsprechende Code kann zudem Programmierfehler enthalten und damit manipulierbar sein. Der Anbieter allein bestimmt den Inhalt des White Papers, sodass die Dokumentation oft objektiv unzureichend, unverständlich oder irreführend ist. Hinzu kommt, dass der Anbieter das White Paper jederzeit, also sowohl vor als auch während des ICOs, ändern kann. In vielen Fällen existieren keine gesetzlichen Verbraucherschutz-Vorga-Vorgaben und keine Anlegerschutzinstru-strumente; der Schutz Personenbezogener ener Daten ist nicht gewährleistet. Auch dies bedeutet für den Anleger ein hes Maß an rechtlicher Unsicherheit. hoeit. Regulierung der Kryptowährung? Nicht selten in den vergangenen Monaten sahen sich die Aufsichtsbehörden, darunter die BaFin, immer lauter werdenden Aufforderungen zur Regulierung der Kryptowährung Bitcoin in Deutschland gegenübergestellt. Auch die Frage, ob die Finanzstabilität bedroht sei angesichts der Volatilität der virtuellen Wäh- rung, stand im Raum. Als Experte für finanztechnologische Innovationen ging Christoph Kreiterling auf der Fachkonferenz „Zahlungsverkehr der Zukunft“ daher konkret darauf ein. Grundsätzlich stellte er fest, dass alle Fragestellungen, die sich gegenwärtig im Zusammenhang mit Kryptowährungen ergeben, bereits durch die bestehende Regulatorik abgedeckt sind. Die Behörde agiert dabei technologieneutral und im Sinne von Finanzstabilität und Verbraucherschutz, unterstrich er. Ein aufsichtliches oder regulatorisches Handeln der BaFin sei geboten, wenn die Finanzstabilität insgesamt bedroht oder Verbraucher systematisch Schaden nehmen oder krimineller Missbrauch strukturell begünstigt werden könnte. So ist für den gewerblichen Handel mit Finanzinstrumenten im Sinne des Kreditwesengesetzes, zu denen auch Krypto-Token wie Bitcoin gehören, grundsätzlich eine Erlaubnis der BaFin erforderlich. „Es soll einfach verhindert werden, dass sich Unternehmen ohne Erlaubnis im Handel mit Bitcoins betätigen“, unterstrich der BaFin-Experte. Außerdem müssen Krypto-Tauschplattformen dieselben geld- wäscherechtlichen Vorschriften befolgen wie andere Finanzdienstleister, was die Identifizierung von Kunden angeht. Auch dies wird von der BaFin überprüft. Es greifen auch andere Regulierungsmechanismen. So können bei ICOs die Token der emittierenden Gesellschaften unter Umständen als Finanzinstrument oder Wertpapier eingeordnet werden – mit den entsprechenden Prospektpflichten. Auch wenn sie nicht direkt eingreift, hat die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, Verbraucher zu warnen, wie z. B. am 9. November 2017 bereits geschehen. „Der Ausblick der BaFin auf ICOs richtet sich auf die weitere Beobachtung der Marktentwicklung in vernetzter Form“, unterstrich Kreiterling. Einhergehend mit der Offenheit für nachhaltige Innovation unter technologieneutralem regulatorischen Ansatz, beinhaltet das zum einen die Untersuchung von Regulierungsoptionen in Deutschland, Europa und weltweit sowie die Ausübung der Überwachungspflichten unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung. Autorin: Sabine Morgenschweis. Gezielte Zwischenfrage. 04 // 2018 67

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