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die bank 04 // 2018

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG Basel –

REGULIERUNG Basel – wie auch der CRR-II-Entwurf – verlangt neben den bestehenden Mindesteigenmittelanforderungen für die bankaufsichtlichen Schwerpunktrisiken in der Säule 1 künftig eine verbindlich einzuhaltende aufsichtliche Verschuldungsquote in Höhe von 3 Prozent Kernkapital der ungewichteten Risikopositionen eines Instituts. Der LR-Puffer erhöht nun diesen Wert. Zum Beispiel würde sich für die Deutsche Bank zusätzlich zur LR- Mindestanforderung von 3 Prozent ein LR- Puffer in Höhe von 1 Prozent ergeben. Im neuen Leverage-Ratio-Rahmenwerk werden – wie auch bei der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung – maximal ausschüttungsfähige Beträge definiert, falls ein G-SIB bestimmte harte Kernkapitalquoten und Tier-1-Leverage-Quoten nicht oder nicht vollständig erreicht. Den Banken werden bei der Nichterfüllung vorgegebener Quoten Ausschüttungsbeschränkungen auferlegt, die vom Baseler Ausschuss als Mindest-Kapitalerhaltungsquoten bezeichnet werden. Der maximal ausschüttungsfähige Betrag errechnet sich durch Multiplikation einer Gewinngröße mit einem vorgegebenen Faktor, der den jeweiligen Anteil des Betrags in Prozent angibt. Als Mindestquote für das harte Kernkapital werden die Säule-1-Anforderung von 4,5 Prozent, der Kapitalerhaltungspuffer von 2,5 Prozent, me der Mindestquote für die Leverage Ratio von 3 Prozent und des von der Systemrelevanz der Bank anhängigen Leverage-Puffers (im Beispiel 1 Prozent). Der Ausschüttungsfaktor hat eine Größe von 0 Prozent, wenn eine Bank die vorgegebene harte Kernkapitalquote oder Tier-1-Leverage-Quote in den Grenzen des ersten (untersten) Quartils nicht erfüllt. Innerhalb des zweiten, dritten und vierten Quartils steigen die Anforderungen an die Quoten und damit auch der mögliche Ausschüttungsfaktor auf 20, 40 und 60 Prozent. Hat ein Institut beispielsweise eine harte Kernkapitalquote von 7 Prozent und eine Tier-1-Leverage-Gesamtquote in Höhe von 3,7 Prozent, erfüllt es die Bedingungen für das Quartil 3. ÿ 3 Der maximal ausschüttungsfähige Betrag ist in diesem Fall 40 Prozent. 60 Prozent der Gewinne nach Steuern müssen für das nächste Geschäftsjahr „konserviert“ werden, nur 40 Prozent der Erträge können für Dividendenzahlungen, Aktienrückkäufe oder Bonuszahlungen an die Mitarbeiter verwendet werden. Bei einer Nichteinhaltung der Anforderung des Leverage-Puffers kommt es zu Einschränkungen bei Ausschüttungen an die Eigner des Instituts und bei der Bonifikation der Bankmitarbeiter und nicht zu einer Restrukturierung oder Abwicklung eines Instituts. Würde hingegen systematisch die Mindestnorm für das harte Kernkapital oder die Leverage Ratio nicht ein, dessen Höhe sich nach dem Ausmaß der Systemrelevanz der Bank bemisst und der mit Kernkapital einzuhalten ist. Für die Bestimmung der Systemrelevanz wird auf die Methodik zur Bestimmung des Kapitalpuffers für G-SIBs zurückgegriffen (BCBS 296). Danach werden die G- SIBs aufgrund bestimmter Kriterien einer Kategorie (Bucket) zugeordnet. Insgesamt sind fünf Buckets vorgesehen, denen vorzuhaltende Kernkapitalpuffer von 1 Prozent bis 3,5 Prozent zugeordnet sind. Einen Anhaltspunkt für die Systemrelevanz einer Bank liefert die Liste des Financial Stability Boards (FSB) vom November 2017, nach der in der Bundesrepublik Deutschland nur die Deutsche Bank AG ein G-SIB ist. Sie hat einen G-SIBs-Kernkapitalpuffer in Höhe von 2 Prozent (Bucket 3) einzuhalten. Der zusätzliche LR-Puffer beträgt 50 Prozent der Höhe des vorzuhaltenden G-SIB-Kernkapitalpuffers und ist mit hartem Kernkapital darzustellen. Bei der Leverage Ratio determiniert das vorhandene Kernkapital eines Instituts das maximal mögliche Geschäftsvolumen unabhängig vom Risikoge- halt (also von den Risikogewichten). Eine Leverage Ratio begrenzt damit insbesondere Geschäftsaktivitäten in Vermögenswerten, die in den Mindesteigenmittelanforderungen mit niedrigen Risikogewichten versehen oder anrechnungsfrei sind. der institutsspezifische antizyklische Puffer von annahmegemäß 0 Prozent und der G-SIB-Puffer – im oben genannten Beispiel von 2 Prozent – addiert. Die Tier- 1-Leverage-Gesamtquote ergibt sich als Sum- eingehalten, wäre (theoretisch) die Schließung des Instituts unumgänglich. Das Ausmaß der Restriktionen bei einer Nichteinhaltung richtet sich danach, wie viel zusätzliches, also „freies“, hartes Eigenkapital und Kernkapital über den jeweiligen Mindestnormen das Institut vorweisen kann. 50 04 // 2018

REGULIERUNG 3 | Ausschüttungsbeschränkungen bei Nichteinhaltung Quartil Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung (in Prozent) Obergrenzen für jedes Quartil der Anforderung (in Prozent) Harte Kernkapitalquote* (in Prozent) Tier-1-Leverage-Gesamtquote** (in Prozent) Mindest- Kapitalerhaltungsquote*** (in Prozent) Maximal ausschüttungsfähiger Betrag*** (in Prozent) Q1 0 < 25 4,500 bis 5,625 3,000 bis 3,250 100 0 Q2 25 < 50 5,625 bis 6,750 3,250 bis 3,500 80 20 Q3 50 < 75 6,750 bis 7,875 3,500 bis 3,750 60 40 Q4 75 < 100 7,875 bis 9,000 3,750 bis 4,000 40 60 > 100 > 9,000 > 4,000 0 100 * Mindestquote in Höhe von 9 Prozent (4,5 Prozent Säule-I-Anforderung + 2,5 Prozent Kapitalerhaltungspuffer + 0 Prozent Antizyklische Puffer + 2 Prozent G-SIB-Puffer). ** Mindestquote in Höhe von 4 Prozent (3 Prozent Leverage-Ratio + 1 Prozent Leverage-Puffer). *** Wird mit den Gewinnen nach Steuern der Bank multipliziert. FAZIT Die Regelungen des BCBS-424-Standards sollen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2022 angewendet werden. Banken sollten sich aber im Rahmen von Proberechnungen Gewissheit über die Auswirkungen der neuen Regelungen auf das eigene Portfolio verschaffen. Zudem dürften in vielen Häusern im Jahr 2018 Vorstudien oder Umsetzungsprojekte für das neue Verbriefungsrahmenwerk und CRD-V-CRR-II-Paket anlaufen. Auch hierbei macht es Sinn, die Auswirkungen des BCBS-424-Standards zu bedenken, um beispielsweise Schnittstellen oder Datenanforderungen an Tochterunternehmen nicht zweimal anpassen zu müssen. Die neuen Regelungen im KSA erhöhen die Risikosensitivität im Vergleich zu den derzeitigen Regeln. Dies ist zu begrüßen. Ebenso, dass die finalen Regelungen im Vergleich zu den Konsultationspapieren entschärft mit signifikanten Auswirkungen rechnen. Auch im IRB-Ansatz können die Auswirkungen stark variieren. Besonders gut besicherte Positionen dürften bei Banken, die den fortgeschrittenen IRB-Ansatz nutzen, einen RWA-Auftrieb durch die neuen LGD-Floor- Regelungen erfahren. Im Großkundengeschäft werden die niedrigen Margen durch den Wegfall der selbstgeschätzten LGDs noch weiter unter Druck geraten. Mit den neuen Vorgaben zum Rollout und der besseren Planbarkeit aufgrund der detaillierteren Regelungen durch EBA und EZB kann eine Renaissance des IRBA eingeläutet werden. Den Banken werden zur Berechnung des CVA-Risikos gleich mehrere Ansätze zur Auswahl gegeben, wobei die Komplexität der Ansätze sehr stark mit der Höhe der Eigenmittelanforderungen korreliert. Es ist zu erwarten, dass auch kleinere Banken eher Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle haben, jedoch nicht bei allen Banken im gleichen Maß. Andere Marktteilnehmer werden diese Entwicklungen genau beobachten und ihre Geschäftschancen dort suchen, wo Banken sich aufgrund der neuen Regelungen zurückhalten werden. Autoren Martin Neisen ist Partner im Bereich Regulatory Management und Global Basel IV Leader bei Pricewaterhouse- Coopers (PwC) in Frankfurt am Main. Prof. Dr. Hermann Schulte-Mattler ist Professor für Betriebswirtschaftslehre insbesondere Finanzwirtschaft und Controlling an der FH Dortmund. wurden. Trotzdem können die Auswirkungen im Einzelfall wesentlich, wenn auch nicht immer auf den ersten Blick erkennbar sein, wie z. B. der CCF-Floor im KSA und IRBA für jederzeit kündbare Kreditlinien. Banken, die solche Kreditlinien in größerem Umfang in der Vergangenheit vergeben haben, müssen den reduzierten Basis-CVA-Ansatz verwenden werden. Der Standardansatz wird auch für größere Banken eine Herausforderung sein, jedoch ist dieser Ansatz der einzige, der die Eigenmittelanforderungen einigermaßen sachgerecht in Relation zum Risiko setzt. Das Basel-IV-Maßnahmen-Paket wird 1 Isoliert betrachtet ist die neue Definition des Output-Floors in den Ländern mit einer bisher sehr strikten Umsetzung des Basel-I-Floors sogar in einigen Fällen eine Erleichterung, da der Floor über mehrere Jahre stufenweise eingeführt wird und mit 72,5 Prozent im Vergleich zum bestehenden Floor niedriger ist. 2 Die Eigenmittelanforderungen basierend auf dem pauschalen Ansatz sind deutlich höher als mit dem BA-CVA. Banken werden detaillierte Kosten/Nutzen-Analysen durchführen müssen, um den optimalen Ansatz für ihre Bedürfnisse identifizieren zu können. 04 // 2018 51

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