BERUF & KARRIERE INSTITUSVERGÜTUNGSVERORDNUNG 3.0 Es hätte schlimmer kommen können Die nunmehr zweite Novelle der Institutsvergütungsverordnung (IVV 3.0), die am 1. März in Kraft getreten ist, fällt deutlich weniger hart aus und impliziert entsprechend einen geringeren administrativen Aufwand als erwartet. In der Konsultation hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) offenbar manche Einwände der Institute ernst genommen. Fragezeichen bleiben dennoch bestehen. Im August 2016 hatte die BaFin ihren Konsultationsentwurf zur Neufassung der Institutsvergütungsverordnung veröffentlicht. Darin berücksichtigte sie zum einen die seit 2014 gemachten eigenen Erfahrungen aus der Prüfung von Vergütungssystemen. Insbesondere setzte die Neufassung jedoch die neuen Richtlinien der European Banking Authority (EBA) von Dezember 2015 um. Der Konsultationsentwurf sorgte für Stirnrunzeln bei vielen Instituten in Deutschland, enthielt er doch in Kombination mit der ebenfalls neu veröffentlichten Auslegungshilfe eine Reihe von Verschärfungen: ein erweiterter Anwendungsbereich der IVV, eine Ausweitung der Pflicht zur Identifizierung von Risk Takern auf alle Institute sowie diverse Detaillierungen und Ergänzungen des bestehenden Regelwerks rund um die Vergütungsgestaltung in Banken. Der Mehraufwand, der daraus insbesondere für nicht bedeutende Institute mit einer Bilanzsumme kleiner 15 Mrd. € entstanden wäre, schien immens. Entsprechend gingen einige Institute bereits in Vorleistung und begannen schon mit dem Prozess der Risk- Taker-Identifizierung, der gerade beim ersten Mal sehr aufwändig ist. Der konsultierende Austausch zwischen BaFin und Instituten muss jedoch intensiv gewesen sein – das Resultat ist nunmehr ein realistisches Ergebnis. So veröffentlichte die BaFin kurz vor Weihnachten eine Mitteilung, die ein späteres Inkrafttreten der IVV ankündigte und darüber hinaus bereits einige Befürchtungen aus der Welt schaffte. In manchen Punkten also eine einwandfreie „Rolle rückwärts“, die durch den finalen Konsultationsentwurf, der am 19. Januar 2017 veröffentlicht wurde, nun bestätigt wird. Prinzip und Kriterien der Proportionalität bleiben bestehen Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die EU-Kommission noch Ende November vergangenen Jahres ihre Pläne mitgeteilt hatte, wonach nur Institute unter 5 Mrd.€ Bilanzsumme mit Erleichterungen bei nationalen Regeln zur Vergütungsgestaltung rechnen dürfen, hat die Lektüre des jüngsten Entwurfs der IVV überrascht. Denn die BaFin belässt nun dennoch die Grenze für bedeutende Institute bei 15 Mrd. € Bilanzsumme, bis eine endgültig verabschiedete europäische Regelung vorliegt. Die Diskrepanz zum europäischen Verständnis von Bedeutsamkeit oder Nichtbedeutsamkeit eines Instituts ist also immens. Die europäische Definition kann sich aber im anstehenden EU-Trilog noch verändern. In ferner Zukunft kann hier folglich neues Ungemach drohen, für den Moment jedoch bleibt bei der Proportionalität alles beim Alten. Eine weitere Änderung im Vergleich zum ersten Konsultationsentwurf vom Sommer ist, dass Mitarbeiter der Fondssparte einer Bank nicht unter die Institutsvergütungsverordnung fallen. Für sie werden die zum Teil deutlich schärferen Bonusregelungen, die für ihre Kollegen aus dem Investmentbanking gelten, nicht angewandt. Lediglich wenn diese Mitarbeiter einen Einfluss auf das Risikoprofil der gesamten Bankengruppe haben, unterliegen sie den strengeren Regeln. Risk-Taker-Identifizierung: Administrativer Tiefschlag bleibt doch aus Auch für die Pflicht zur Risk-Taker-Identifizierung heißt es „Zurück auf Los!“. Diese ist im neuen Entwurf wieder nur für bedeutende Institute verpflichtend und nicht pauschal für alle. Die einzige Verschärfung gegenüber der alten IVV besteht darin, dass Institute zusätzlich zu den europaweit einheitlichen Identifizierungskriterien weitere interne Kriterien selbst definieren müssen. Dies könnte die Anzahl der Risikoträger leicht erhöhen, ist für die deutsche Bankenlandschaft insgesamt aber ein Segen im Vergleich zu dem administrativen Schreckensbild, das noch der Konsultationsentwurf an die Wand gemalt hatte. Unter Risk-Taker fallen alle Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie das Senior Management, also die Führungsebene unter dem Vorstand. Außerdem zählen auch Bankangestellte dazu, die Kredite ab 0,5 Prozent des harten Kernkapitals (Tier 1) vergeben dürfen. Risk Taker ist übrigens kein Synonym für Spitzenverdiener. Auch Mitarbeiter mit einem Jahresgehalt zwischen 60 000 und 70 000 € brutto können unter diese Kategorie fallen. Handhabung von Abfindungen: mehr Gespür für arbeitsrechtliche Praxis Für Fassungslosigkeit hatten die Bestimmungen des Konsultationsentwurfs noch hinsichtlich der Behandlung von Abfindungszahlungen gesorgt. So sollten an diese die gleichen regulatorischen Anforderungen gestellt werden wie auch an normale Bonuszahlungen. Was banal klang, schoss allerdings meilenweit an der gelebten Praxis der Handhabung von Abfindungen in Deutschland vorbei und hätte massive Schwierigkeiten für Arbeitsrechtler und Vergütungsverantwortliche gleichermaßen bedeutet. So werden Abfindungszahlungen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wahrscheinlicher – also genau dann, wenn die 92 04 // 2017
BERUF & KARRIERE Finanzergebnisse eines Instituts eine reguläre Bonuszahlung unmöglich machen könnten. Auch besagt eine Grundformel, dass eine Abfindung für langjährige Mitarbeiter in der Regel ein Monatsgehalt pro Jahr im Unternehmen beträgt. Das wäre bei Mitarbeitern, die zum Beispiel 20 Jahre in einer Bank gearbeitet haben, diffizil geworden. Denn hier hätte dann auch der Bonus-Cap gegriffen. Der Bonus eines Bankmitarbeiters darf maximal die Höhe der Fixvergütung (in Ausnahmefällen das Doppelte) betragen. Die Veränderungen des finalen Entwurfs der IVV haben genau diese Kritikpunkte aufgegriffen: Zwar werden Abfindungen gemäß IVV nun als variable Vergütung angesehen. Sie müssen aber nicht mehr unbedingt die gleichen Auflagen wie Boni erfüllen. So können Abfindungen auch bei einer negativen Ertragslage gezahlt werden und müssen nicht unbedingt auf die Bonusobergrenze von eins zu eins zur fixen Vergütung angerechnet werden. Kompromiss, aber Mehraufwand: die Erweiterung des Vergütungsbegriffs Auch bei der erweiterten Definition des Vergütungsbegriffs, die beispielsweise bei der Ermittlung des Verhältnisses von variabler zu fixer Vergütung relevant ist, hat die BaFin Rückmeldungen der Institute berücksichtigt, wenngleich der administrative Aufwand zukünftig dennoch steigt. So zählt die betriebliche Altersversorgung (bAV), wie im Konsultationsentwurf, explizit zur Vergütung – genauso wie auch ein Dienstwagen, Rabatte oder eine vom Arbeitgeber gestellte Kinderbetreuung. Um den administrativen Aufwand für Institute zu verringern, gab es nun allerdings doch noch eine Erleichterung im finalen Entwurf: Nicht wesentliche Vergütungsbestandteile müssen nicht mehr als Vergütung erfasst und berichtet werden. So muss zumindest in Zukunft der Blumenstrauß zum Dienstjubiläum oder das Diensttelefon wohl doch nicht unbedingt als Vergütungsbestandteil berücksichtigt werden. Die Frage, wo denn die Grenze der Wesentlichkeit liegt, bleibt der Auslegungshilfe der BaFin vorbehalten. In jedem Fall aber wird die Vergütungsermittlung bei Banken insgesamt intransparenter, die Vergleichbarkeit zwischen den Instituten leidet. Früher war leicht ersichtlich, was die Grundvergütung ist. Es war auch klar, dass die variable Vergütung den Bonus umfasst. Mit der neuen IVV wird es schwieriger werden, herauszulesen, was ein Mitarbeiter tatsächlich verdient. Was im Rahmen der Transparenz gut gemeint war, führt nun in der Praxis tatsächlich zu einer eher größeren Intransparenz. Keine Gnade: Neuerungen zu Clawbacks bleiben bestehen Der Konsultationsentwurf aus dem Sommer 2016, der in seiner ursprünglichen Form insgesamt zwar nicht zum Tragen kommt, enthielt jedoch eine wichtige Änderung für deutsche Banken, die übernommen wurde: die Einführung von Rückforderungen für be- 04 // 2017 93
NR. 4 April 2017 ZEITSCHRIFT FÜR B
EDITORIAL » Der Diskurs über aktu
68 Mittelstandsbanking Sekundenschn
Hinter allem aber steht der Gedanke
nalisierung der Bankenmärkte erfah
Rang Institut Bilanzsumme in Mio.
Rang Institut Bilanzsumme in Mio.
den Bankensektor zu vervollständig
© 2017 CFA Institute. All rights r
sollte sich auch im Selbstverständ
solvenzverfahren sowie ein einheitl
ten Angebot bei Preis und Qualität
Clearing von Zinsswaps in anderen W
nach Bedarf vorgenommen, statt Syst
MARKT wie Online- und Mobile Bankin
Das macht es umso schwieriger, sich
Verabschieden muss sich der Bankens
online. Kunden müssen lediglich ei
MARKT sind ein hohes Gut im Wettbew
MARKT menarbeit zwischen Vertrieb s
Laden...
Laden...
Laden...