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die bank 04 // 2016

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ó FINANZMARKT

ó FINANZMARKT die in der Regel niedrigeren Kapitalanforderungen im Handelsbuch und zum anderen die Vermeidung des Status als „Handelsbuchinstitut“, der mit einer Vielzahl zusätzlicher prozessualer Anforderungen einhergeht. 9 Zur Minderung der Möglichkeiten zur aufsichtlichen Arbitrage wird auch der Wechsel zwischen den einzelnen Büchern im neuen Rahmenwerk strenger geregelt. Der Baseler Ausschuss strebt dabei eine dauerhafte Zuordnung zu den jeweiligen Büchern an; ein Wechsel soll nur in sehr seltenen Fällen möglich sein. Ferner wird durch die Reduzierung der derzeit bestehenden erheblichen Unterschiede in der Höhe der Kapitalanforderungen für Positionen in Abhängigkeit davon, welchem der beiden Bücher sie zugeordnet werden, der Kapitalreduzierungsanreiz entfallen. Dieser macht bislang einen häufigen Wechsel zwischen den Büchern attraktiv. Nach zwei sehr radikalen Vorschlägen zur neuen Handelsbuchabgrenzung im ersten Baseler Konsultationspapier – Valuation Based Approach und Trading Evidence Based Approach –, greift der Baseler Ausschuss in seinen finalen Regelungen die derzeitige Handelsbuchabgrenzung wieder auf. 10 Diese beruht überwiegend auf der „Handelsabsicht“ – also der Intention eines kurzfristigen Wiederverkaufs, dem erwarteten Ertrag aus kurzfristigen Preisschwankungen oder der Sicherung von Arbitragegewinnen – und erweitert sie durch spezielle Zuordnungskriterien für das Handelsbuch sowie Beispielprodukten für die beiden Bücher. Neu im Vergleich zum zweiten Konsultationspapier ist die Unterscheidung zwischen Instrumenten, die in jedem Fall zum Handelsbuch gehören, und jenen, die bei Genehmigung der Aufsicht auch dem Anlagebuch zugeordnet werden können. Die umfassenden neuen Anforderungen sollen dabei helfen, den bisher nicht hinreichend definierten Begriff der „Handelsabsicht“ zu konkretisieren und darüber hinaus festzulegen, wann man aufsichtlich von einer Handelsabsicht ausgeht, um somit eine konsistente Zuordnung von Instrumenten zum Handelsoder Anlagebuch gewährleisten zu können. Eine Übersicht über die finalen Anforderungen im Vergleich zur Konsultationsphase gibt ” 1. Die Anforderungen zur Zuordnung von Positionen zum Handels- oder Anlagebuch können in vier Bereiche unterteilt werden. Der erste Bereich widmet sich spezifischen Haltegründen, die die Zuordnung zum Handelsbuch definieren. So sind Positionen, die zum kurzfristigen Wiederverkauf oder zum Sichern von Arbitragegewinnen gehalten werden, grundsätzlich dem Handelsbuch zuzuordnen. Die Auflistung verschiedener Haltegründe im zweiten Bereich wird durch eine Aufzählung von zwingenden Handelsbuchinstrumenten erweitert. Beispielsweise sind alle Positionen eines Handelstischs bedingungslos dem Handelsbuch zuzuordnen. Die wohl wesentlichste Neuerung des Baseler Standards stellt im dritten Bereich eine Auflistung verschiedener Positionen dar, bei denen das Institut nur in begründeten und vorab durch die zuständige Aufsicht genehmigten Ausnahmefällen von einer Zuordnung zum Handelsbuch absehen kann. Darunter fallen zum Beispiel Fondsanteile mit täglicher Durchschau, Handelspositionen gemäß Rechnungslegung und börsennotierte Eigenkapitalinstrumente. Auch eingebettete Optionen auf Anlagebuch-Positionen der Risikoklassen „Kredit“ und „Aktien“, die auch bilanziell abgetrennt werden müssen, fallen unter diese Art von Positionen. Im vierten Bereich werden dann vom Baseler Ausschuss Positionen aufgeführt, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Anlagebuch führen. Eingeschränkte Umwidmungsspielräume Die institutseigenen Spielräume zum Wechsel zwischen Handels- und Anlagebuch werden stark reduziert. Geänderte Marktbedingungen oder eine geänderte Handelsabsicht reichen zukünftig explizit nicht mehr für einen Wechsel aus und können nur noch in Ausnahmefällen zugelassen werden (z. B. bei Aufgabe eines Handelstischs). Eine aus einem Wechsel entstehende geringere Eigenmittelanforderung ist jederzeit als zusätzliche Kapitalanforderung wieder anzusetzen. Zudem behält sich die Aufsicht das Recht vor, jederzeit eine Umwidmung von einzelnen Positionen veranlassen zu können. Die neue Handelsbuchabgrenzung wird zu einem größeren Einbezug der zuständigen Aufsichtsbehörden in die internen strategischen Entscheidungen der Banken führen. So ist ein Wechsel zwischen den Büchern in Zukunft nicht nur vom Management zu genehmigen, sondern verlangt auch die explizite Genehmigung der Aufsicht. Darüber hinaus besteht die Anforderung zur öffentlichen Bekanntmachung zum nächsten Meldestichtag sowie das Verbot, den Wechsel rückgängig zu machen. Der neue Baseler Standard enthält zusätzliche Anforderungen an Handelstische, die Dokumentation und die Datenverfügbarkeit. So sind insbesondere die Einstufung der Positionen und das Vorgehen bei einem möglichen Wechsel in bankinternen Richtlinien festzuhalten und jährlich zu aktualisieren sowie der Aufsicht und der internen Revision vorzulegen. Für jeden einzelnen Handelstisch sind Daten täglich aufzubereiten und bei Bedarf an die Aufsicht zu melden. Dazu zählen beispielsweise Auswertungen zu Limits, Überschreitungen und Gegenmaßnahmen, Abschätzung der Marktliquidität und Bestandserfassungen (Inventory Aging Reports), um zu identifizieren, welche Positionen schon seit einer längeren Zeit gehalten werden. Interne Risikotransfers Neue Anforderungen ergeben sich auch an den internen Risikotransfer (IRT), also der Übertragung von Risiken vom Anla- 10 diebank 04.2016

FINANZMARKT ó ge- in das Handelsbuch durch interne Geschäfte, bei dem zwischen Kredit-, Aktien- und Zinsrisiken sowie je nach Richtung des Risikotransfers zwischen Anlage- und Handelsbuch unterschieden wird. Ziel des Baseler Ausschusses ist die Entwicklung eines Vorgehens, welches ein effektives Risikomanagement zulässt und dabei nicht im Widerspruch mit der überarbeiteten Handels- und Anlagebuchabgrenzung steht. Bei internen Risikotransfers (IRTs) für Kredit- und Aktienpositionsrisiken wird grundsätzlich ein „Pass-Through-Ansatz“ vorgeschlagen. Unter diesem können IRTs im Anlagebuch als Risikominderung anerkannt werden, sofern der IRT und der derivative Hedge sich mit dem externen Kontrahenten „perfekt“ entspricht. Für das Zinsrisiko ist dieser Ansatz ohne ein Risikotransfer-Buch nicht gestattet. Für viele Institute ist dieser Ansatz vorteilhaft, da sie nur so ihre innerhalb des Risikotransfer- Buchs dem Markt gegenüber offenen Positionen absichern können. Das Zusammenspiel mit den sich derzeit in Konsultation befindlichen Anforderungen für die Behandlung der Zinsrisiken im Anlagebuch ist noch offen. 11 Keine Beschränkungen erfährt hingegen ein Risikotransfer innerhalb des Marktrisiko-Rahmenwerks, das heißt zwischen Handelstischen im Internen-Modelle- Ansatz und dem Standardansatz. Neuer sensitivitätsbasierter Standardansatz Der neue Standardansatz (SA) zur Bestimmung der Mindesteigenmittelanforderung für offene Positionen in „allen“ Risikobereichen soll nach Ansicht des Baseler Ausschusses ein konsistentes und risikosensitives Verfahren sein, das sich universell bei allen Banken in unterschiedlichen Rechtssystemen anwenden lässt. Der SA ist bei der Erfassung des Deltarisikos im Grund kein neues Modell, sondern eine Übertragung der derzeitigen Durationsmethode für Zinspositionen auf die anderen Risikobereiche, in denen bislang das Risikopotenzial standardisiert durch die Multiplikation mit konstanten Faktoren abgeschätzt wird (8 Prozent bei Fremdwährungs- und Aktienrisiken sowie 15 Prozent bei Warenrisiken). 12 Beim „Curvature Risk“ und dem Vegarisiko bedient man sich beim ebenfalls bankaufsichtlich praktizierten Delta-Plus-Ansatz für Optionen ” 2. Das wirklich Neue am SA ist die explizite Berücksichtigung der Diversifikationseffekte bei gleichläufigen Positionen neben der üblichen Verrechnung von gegenläufigen Positionen (Hedging). Schulte-Mattler/Tysiak haben die Bedeutung dieser Differenzierung mit ihrer „TriRisk-Watch“ veranschaulicht. 13 Im Baseler Papier wird zur Addierung der Risikowerte – ohne darauf explizit zu verweisen – die Portfolioformel von Harry Markowitz benutzt, 14 bei der die Diversifikationseffekte durch die unterstellten Korrelationsfaktoren und die Hedgingeffekte durch Anwendung der Plus-Minus-Konvention bei den Positionen berücksichtigt werden. So können eine Long-Position in Höhe von +100 und eine Short-Position von -100 in demselben Instrument, das heißt die Korrelation ist gleich eins, vollständig gehedged werden. Für das Verrechnen von Positionen unterschiedlicher Instrumente, genauer Instrumenten mit von eins unterschiedlichen Korrelationen, wird die Portfolioformel verwendet. Der SA sieht für das allgemeine Preisrisiko von offenen Positionen sieben Bereiche vor. Er unterscheidet – wie auch das derzeitige CRR-Verfahren – zwischen Fremdwährung-, Waren-, Aktien- und Zinsrisiken. Der CRR-Risikobereich „Andere Marktrisikopositionen“ wird vom Baseler Ausschuss dem Warenbereich zugeordnet. Neu sind die drei Kreditspannen-Risikobereiche (Credit Spread Risk, CSR) für die „unverbrieften Positionen“, „verbrieften Positionen außerhalb des Korrelationshandelsportfolios“ und „verbrieften Positionen des Korrelationshandelsportfolios“, bei denen Emittenten zugrunde liegen. Für jeden der sieben Risikobereiche sind jeweils drei Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Preisrisiko, genauer für das Delta-, Curvature- und Vega-Risiko, zu berechnen, mit denen jeweils eine bestimmte Veränderung der Korrelationen zwischen den Risikofaktoren eines sogenannten Buckets, das heißt einer Risikopositionsgruppe, und zwischen den Buckets eines Risikobereichs erfasst werden soll. Die mit den aufsichtlich vorgegebenen Korrelationswerten bestimmten Anforderungen stellen das „mittlere“ Korrelationsszenario dar. Ein Anstieg der Korrelationswerte wird dadurch simuliert, dass alle aufsichtlichen Werte mit 1,25 multipliziert werden, wobei als Obergrenze für die Korrelation natürlich 100 Prozent gilt. Entsprechend dem „hohen“ Korrelationsszenario werden beim „niedrigen“ Szenario die vorgegebenen Werte mit dem Faktor 0,75 verringert. Alle Eigenmittelanforderungen der für ein Portfolio relevanten Risikobereiche, also maximal sieben Bereiche, werden separat für jedes Szenario zu der Portfolioanforderung addiert. Der größte dieser drei Werte ist dann die endgültige Mindesteigenmittelanforderung für das allgemeine Preisrisiko. Für das emittentenspezifische Preisrisiko (Default Risk Charge, DRC), das heißt für Preisveränderungen aufgrund von Bonitätsveränderungen der Emittenten bis hin zum Ausfall, werden die Positionen wie beim Credit-Spread-Risiko ebenfalls in die drei Gruppen unverbriefte Positionen sowie verbriefte Positionen außerhalb und innerhalb des Korrelationshandelsportfolios aufgeteilt. Für jede der Gruppen sieht die Ermittlung der Kapitalanforderung anders aus. Als weitere Eigenmittelkomponente kommt der Residualrisiko-Zuschlag hinzu. Die bankaufsichtliche Gesamtmindesteigenmittelanforderung für Marktrisiken ergibt sich durch Addition der Anforderungen für das Delta-, Curvature- und Vega-Risiko in den vorgegebenen sieben Risikobereichen unter Berücksichtigung der Korrelati- 04.2016 diebank 11

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