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die bank 04 // 2015

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT schen Kunden, Produktherstellen und dem Vertrieb sollen durch diese Maßnahmen verhindert werden. Ziele und Eigenschaften der Kunden sollen angemessen und nachvollziehbar in der Produktentwicklung berücksichtigt werden. Einführung und Anwendung der Richtlinie Von der POG-Richtlinie abgeleitete Maßnahmen sollen regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. POG-Maßnahmen müssen in einem New-Product-Approval-Prozess (Neuproduktgenehmigungsprozess) verankert werden. Alle durch den Produkthersteller abgeleiteten POG-Maßnahmen sollen revisionssicher dokumentiert werden. Das Maß der POG-Maßnahmen ist dabei ins Verhältnis zur Produktkomplexität zu stellen. Retail-Banken haben nun die Aufgabe, ihre existierenden New- Product-Approval-Prozesse gegen die Anforderungen der POG- Richtlinie zu prüfen und ggf. anzupassen. Zu empfehlen ist eine ganzheitliche Betrachtung mit Prüfung aller relevanten Prozesse und existierenden Richtlinien. Die Anforderungen an die Product- Governance-Prozesse können hierbei in die bereits bestehenden Neuproduktgenehmigungsprozesse integriert werden. Beispielsweise ist zu vermuten, dass Banken, die sich an die FCA-Vorgaben zum Thema fairer Umgang mit Kunden – Treat The Customer Fairly (TCF) 4 – halten, bereits einige der durch die von der POG geforderten Maßnahmen umgesetzt haben. Zur stringenten und dauerhaften Verankerung der Maßnahmen im Produktentwicklungsprozess ist auch eine Einbettung in Vorgehensmodelle bzw. Qualitätsmanagementmodelle zu empfehlen. Die Stakeholder- Analyse, die meistens eine der ersten Aktivitäten in Projekten ist, sollte verstärkt den Kunden(-vertreter) möglichst unmittelbar einbinden. Auch Vertriebseinheiten sollten rechtzeitig beteiligt werden. Neben der Einbettung in Frameworks stellt sich die Frage, ob Zielsysteme aufgrund der POG-Richtlinie angepasst werden. Die Produktentwicklung sollte unter Berücksichtigung der Compliance-Vorgaben und der Vermeidung von Interessenkonflikten Produkte und Produktportfolien entwickeln, die dem Kunden einen Mehrwert bringen. Gleichermaßen sollten Vertriebsziele auf Basis der POG-Bestimmungen überprüft werden. Einführung von Kontrollfunktionen POG-Maßnahmen sollen in existierende Kontroll- und Risikomanagement-Mechanismen eingebettet werden. Das Senior Management verantwortet die Umsetzung und Anwendung der POG-Mechanismen. Compliance-Einheiten unterstützten das Senior Management in dieser Verantwortung. Das Management ist dabei verantwortlich für die fortlaufende Prüfung der POG-Aktivitäten. Alle an der Produktentwicklung beteiligten Mitarbeiter müssen über die POG-Richtlinien aufgeklärt und geschult sein. Je nach Ausprägung und Größe der Produktentwicklungsteams und des Vertriebs empfiehlt es sich, Schulungsmodule für die POG-Regeln anzubieten. Verfügt die jeweilige Bank bereits über (Online-)Schulungen zu anderen Compliance-Themen wie Geldwäschebekämpfung oder Datenschutz, so könnte man in ähnlicher Form ein POG-Modul aufbauen und anbieten. Definition des Zielmarktes Die POG fordert, dass Maßnahmen zur Identifikation des Zielmarkts für ein Produkt etabliert werden 5 . Es sollen nicht nur passende Marktsegmente, sondern auch abgrenzend die nicht passenden Segmente benannt werden. Die Produkthersteller müssen sicherstellen, dass das Produkt den Interessen, Zielen und Eigenschaften des Zielmarkts gerecht wird. Hierbei sind Produkteigenschaften, Risiken und Gebühren zu berücksichtigen. Das Ziel ist es, vorteilhafte Produkte für eine definierte Zielgruppe zu entwickeln. Die POG-Richtlinie fordert weiterhin, dass Produkte in die existierende Produktpalette passen sollen. Es soll verhindert werden, dass der Kunde durch eine Vielzahl an Produktvarianten in seiner Kaufentscheidung verunsichert oder irregeführt wird. Im Ergebnis werden die Banken aufgefordert, die Zusammenführung von Kundengruppenklassifizierung und Produktklassifizierung zu überprüfen. Die Klassifizierungsmerkmale wie die Risikokategorie sind hierbei so zu wählen, dass alle denkbaren Kunden und Produkte klassifizierbar sind und gleichermaßen jedoch die Anzahl der Klassifizierungskriterien noch handhabbar und kommunizierbar im Sinne von verständlich sind. Es wird empfohlen, Produkte – insbesondere Produkte mit mehreren Komponenten wie Bezahldienst und Versicherungsleistung – so zu entwickeln, dass sie einer bestimmten Kundenkategorie, dem Zielmarkt, eindeutig zugewiesen werden können. Impact-Analyse und Qualitätssicherung Die POG-Richtlinie fordert, dass neue Produkte oder Produkte, die starken Anpassungen unterzogen worden sind, entsprechend vor der Produkteinführung getestet werden. Durch den von der POG-Richtlinie geforderten Test soll die Auswirkung des Produkts auf den Kunden vollständig ergründet werden. Der Produkthersteller muss nachvollziehen können, wie das Produkt den Kunden beeinflusst. Diesbezügliche Tests müssen eine Vielzahl von Szenarien betrachten. Dazu zählen neben den Standardfällen auch negative, grenzwertige Szenarien. Die POG-Richtlinie fordert, dass der Produkthersteller die Qualität der Kundenkommunikation sicherstellt. Es muss gewährleistet sein, dass Kundeninformationen für den Endkunden verständlich sind. Produktests sind fester Bestandteil von Produktentwicklungsprojekten und -prozessen. Neben technischen Tests ist die Anwendung eines User-Acceptance-Tests in den meisten Banken gängige Praxis. Bevor Testverfahren durchgeführt werden, müssen diese konzipiert und der Umfang des Tests in sogenannten Testfällen festgehalten werden. Der durch die POG-Richtlinie ge- 38 diebank 4.2015

BETRIEBSWIRTSCHAFT ó forderte Test erweitert den normalen Testumfang um die Kundensicht. Es werden demnach Testfälle benötigt, die den Einfluss des Produkts auf den Kunden überprüfen. Eine große Bandbreite von Szenarien ist hierbei durch die POG-Richtlinie gefordert. Produktüberwachung Ab dem Zeitpunkt der Produkteinführung ist der Produktanbieter für die regelmäßige Produktüberwachung zuständig. Die fortlaufende Produktüberwachung soll das Produkt den Interessen, Zielen und Eigenschaften des Zielmarkts weiterhin gerecht werden. Zu empfehlen ist die Überwachung mit fixen Ereignissen zu verknüpfen. Beispielsweise kann die erste Überprüfung unmittelbar nach der Einführung des Produkts durchgeführt werden. Jede Kampagne, die im Zusammenhang mit diesem Produkt oder mit Änderungen am Produkt steht, könnte als Anlass zur erneuten Prüfung genommen werden. Ein Prüfsystem für kundenseitige Änderungen ist ebenfalls zu empfehlen. Korrigierende Maßnahmen Falls im Zuge der Produktüberwachung festgestellt wird, dass das Produkt seiner Zielgruppe nicht (mehr) gerecht wird, sind korrigierende Maßnahmen einzuleiten. Die POG-Richtlinie fordert, dass korrigierende Maßnahmen so angewandt werden, dass ein Wiederauftreten des Problems verhindert wird. Transparenz bezüglich der Produktüberwachung und entsprechenden korrigierenden Maßnahmen muss gegenüber dem Vertrieb gewährleistet werden. Den Instituten kann nahegelegt werden, produktbezogene Risiken schon während der Produktentwicklung zu analysieren. Teil der Risikobeschreibung sollten Maßnahmen sein, die eingreifen, wenn ein Risiko eintritt. Der Eintritt sollte möglichst mit Schwellenwerten definiert werden. Nach dem Produktlaunch müssen die Risiken weiterhin einen Verantwortlichen haben. Vertriebskanalselektion Der Produkthersteller soll zielmarktgerechte Vertriebskanäle definieren. Die POG-Richtlinie fordert, dass der Vertrieb den Zielmarkt ausreichend gut kennt und die nötige Expertise hat, um das jeweilige Produkt korrekt zu platzieren. Der Vertrieb muss die Fähigkeit haben, die Zielkunden in angemessenem Maße über das Produkt zu informieren. Die POG-Richtlinie fordert darüber hinaus, dass Ausnahmen entsprechend begründet werden müssen. Der Produkthersteller muss sicherstellen, dass der Vertrieb sich an die POG-Richtlinie hält, und dokumentieren, dass der jeweilige Kanal geeignet ist, ein Produkt auf dem für dieses Produkt definierten Zielmarkt zu vertreiben. Das Management des Produktherstellers ist verantwortlich, dem Management des Vetriebskanals alle relevanten Informationen an die Hand zu geben, um das Produkt am Markt zu platzieren. Beispielsweise sollte im Rahmen des Transition Managements sichergestellt werden, dass der Customer Service entsprechend informiert und geschult wurde. Die POG-Richtlinie fordert weiterhin, dass das Vertriebskanalmanagement informiert werden muss, welche Maßnahmen unternommen werden müssen, wenn das Produkt den Interessen, Zielen und Eigenschaften des Zielmarkts nicht (mehr) gerecht wird. Vertriebsinformationen Folgende Informationen muss der Produkthersteller laut POG- Richtlinie dem Vertrieb zur Verfügung stellen: ó Produkteigenschaften mit einer entsprechenden Beschreibung, ó Risiken, die mit dem Produkt verbunden sind, óProdukteinschränkungen, ó vollständige Preisübersicht inklusive aller Gebühren. Die Informationen sind in standardisierter Form, klar und verständlich und auf dem aktuellen Stand zur Verfügung zu stellen. Es ist fortlaufend sicherzustellen, dass der Vertrieb ausreichend informiert ist, um den Zielmarkt zu identifizieren und das Produkt dort gemäß der POG-Richtlinie und der europäischen Gesetzgebung zu platzieren. Banken sollten besonderes Augenmerk auf das unternehmensübergreifende Zusammenspiel von Produktentwicklung auf der einen Seite und Vertrieb auf der anderen Seite legen. Die POG-Prozesse auf der Hersteller- und Vertriebsseite müssen aufeinander abgestimmt und deckungsgleich sein. Reporting und Anreize sollten ebenfalls auf die POG- Richtlinie abgestimmt werden. Fazit Die Empfehlungen der EBA Guidelines (POG) werden einen großen Einfluss auf die Herstellungs-, Verkaufs- und Vertriebsprozesse von Retail-Banking-Produkten in Kreditinstituten und deren Vertriebsstellen haben. Ferner werden durch die Product- Governance-Prozesse erhebliche Auswirkungen auf die Produktgenehmigungsprozesse zu erwarten sein. ó Autoren: RA Hartmut T. Renz ist Counsel bei Kaye Scholer LLP in Frankfurt/Main, Jörg Stein ist Senior Consultant für Cards & Payments bei der Syngenio AG in Frankfurt/Main. 1 https://www.eba.europa.eu/-/eba-consults-on-guidelines-on-product-oversight-andgovernance-arrangements-for-retail-banking-products. 2 Vgl. Lessons to be learnt from mystery shopping, http://www.ftadviser. com/2013/03/27/opinion/philip-ryley/lessons-to-be-learnt-from-mystery-shoppingmFlG69i5R9lBhhuZ2vic0L/article.html. 3 Vgl. http://www.henry-ford.net/deutsch/zitate.html. 4 Vgl. zum TCF-Ansatz im Allgemeinen Anschütz in: Renz/Hense: Regulatorische Gesetzesinitiativen zu Gunsten des Anlegerschutzes – und Fokus auf UK Wohlverhaltensleitsätze TCF, Wertpapier-Compliance in der Praxis, Berlin 2010, S. 445ff. 5 Die EBA verfolgt bei der Definition des Zielmarkts ähnliche Ansätze wie die ESMA für strukturierte bzw. komplexe Retailprodukte und die EIOPA für Versicherungsprodukte. Im Rahmen von MiFID II-Level-2-Diskussionen greift die ESMA ebenfalls auf diese Grundsätze zurück. Das Deutsche Kleinanlegerschutzgesetz, das zeitgleich zur MiFID II am 3. Januar2017 in Kraft treten soll, hat diese Diskussionen für Anlageprodukte in Deutschland bereits vorweggenommen und normiert für den Zielmarkt, dass dieser sich an den Kriterien Risikobereitschaft des Anlegers und Anlagehorizont orientieren soll. 4.2015 diebank 39

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