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die bank 04 // 2015

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© 2015 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. DAS IST Ulrich Pukropski T Bereichsvorstand Financial Services WENN ER ULRICH IST. THE SQUAIRE T 069 9587-1717 Am Flughafen M 0172 6767096 60549 Frankfurt am Main upukropski@kpmg.com KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ulrich hegt und pflegt seine Bonsais. Mit seinem Auge fürs Detail schafft er aus Kiefer, Ahorn oder Wacholder kleine Kunstwerke, die sich immer weiterentwickeln. Genau darum geht es ihm auch bei der Beratung seiner Mandanten. Er hilft jedem, sein ganz persönliches Optimum zu erreichen. Eine Philosophie, mit der vieles anders wird: Einfach. KPMG. Besuchen Sie uns doch mal auf persoenlich.kpmg.de

Der Kunde zieht den Joker Verbraucher nutzen derzeit verstärkt die Gelegenheit, bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Immobilienkrediten ihre alten Kreditverträge zu widerrufen. Aufgrund der momentan niedrigen Zinsen ist es Bauherren oder Käufern von Immobilien häufig möglich, Konditionen zu ihrem Vorteil nachzuverhandeln. Grund hierfür ist ein Formfehler vieler Institute in den seit Ende 2002 vorgeschriebenen Widerrufsbelehrungen. Die rechtliche Lage ist mittlerweile relativ eindeutig. Je nach Höhe der aufgenommenen Kredite kann für Kreditnehmer schnell eine Ersparnis von mehreren Tausend Euro entstehen, für Banken Verluste in gleicher Höhe. Für die Institute ist dies ein enormes Ärgernis – auch weil die Bank- Kunden-Beziehungen durch derartige juristische Spitzfindigkeiten mitunter nachhaltig beschädigt werden. Die zeitlich unbefristeten Widerrufsrechte, wie sie derzeit im Zusammenhang mit Alt-Darlehen aus den Jahren 2002 bis 2010 wegen geringfügiger Abweichungen der erteilten Widerrufsbelehrungen von der Muster-Widerrufsbelehrung der fehlerhaften BGB-InfoV behauptet werden, führen zu erheblicher Rechtsunsicherheit und belasten die Kreditinstitute enorm. Die Verbraucherzentralen in Hamburg, Leipzig und Bremen stellten fest, dass rund 80 Prozent von ca. 10.000 geprüften Kreditverträgen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthielten. Wie konnte das bloß passieren? Offenbar haben viele Institute ihre Widerrufsbelehrungen individuell gestaltet, umformuliert, in unternehmensinterne Layouts eingepasst und dabei die gesetzlichen Anforderungen nur unzureichend berücksichtigt. Die Widerrufstextelemente müssen eine deutliche Belehrung über die wesentlichen Rechte und Pflichten enthalten und vom übrigen Vertragstext hervorgehoben und deutlich gefl Offenbar haben viele Institute ihre Widerrufsbelehrungen individuell gestaltet, umformuliert, in unternehmensinterne Layouts eingepasst und dabei die gesetzlichen Anforderungen nur unzureichend berücksichtigt. Dr. Stefan Hirschmann, Chefredakteur „diebank“ Liebe Leserin, lieber Leser, staltet sein. In mehreren Banken, übrigens instituts- und sektorübergreifend, wurden auch in einem standardisierten und automatisierten Formularprozess unterschiedliche Versionen bereitgestellt, was dazu geführt hat, dass manche Verträge rechtssicher sind, andere nicht. Chaos im Formularcenter. Gleichwohl sind auch Positivbeispiele erkennbar. Jene Rechtsabteilungen, die ihre Kreditverträge absolut compliant gestaltet haben, haben nun weniger Rechtsrisiken. Werttreiber Compliance. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) fordert in der Konsequenz eine gesetzliche Ausschlussfrist nach dem Vorbild des Artikels 229 § 32 EGBGB. Eine derartige Regelung würde den aktuellen Missbrauch des Widerrufsrechts beenden, ohne in bestehende Verbraucherrechte einzugreifen. Zudem sollen die gesetzlichen Regelungen zum Beginn der Widerrufsfrist bei Immobilienfinanzierungen überarbeitet werden. Die geltende, über die EU-Vorgaben hinausgehende Regelung, wonach die Widerrufsfrist auch bei Immobilienfinanzierungen erst beginnt, wenn der Verbraucher alle erforderlichen Pflichtangaben erhalten hat, öffnet Einfallstore für künftige Missbräuche des Widerrufsrechts. Ein Risiko besteht für Banken vor allem dann, wenn die Rechtsprechung spezielle Anforderungen nachträglich verschärft. Ein unbefristetes Widerrufsrecht erzeugt für Banken eine Rechtsunsicherheit auf Jahre hinaus. Zumindest für jene Banken, die Vertragskonditionen nicht richtig abgebildet haben. Ihr 4.2015 diebank 3

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