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die bank 04 // 2015

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó BANKING aufdrängen,

ó BANKING aufdrängen, steht hier nicht die Fortführung kritischer Funktionen, sondern deren spätere Veräußerung oder geordnete Liquidation im Vordergrund. Das Asset-Separation-Tool darf zudem nur in Zusammenhang mit einem anderen Abwicklungstool verwendet werden, um zu vermeiden, dass das Kreditinstitut von nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteilen profitiert. Auch hier ist ein angemessener Kaufpreis zu entrichten. Eigentümer und Gläubiger werden an der Restrukturierung der Bank beteiligt Festzustellen ist, dass die bisher genannten Instrumente bereits in ähnlichen Formen in der Finanzmarktkrise angewandt wurden. Auch im deutschen Recht (§§ 48a ff. KWG für die Übertragungsanordnung, § 5 Restrukturierungsondsgesetz, für die Errichtung von Brückeninstituten, § 8a Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz für die Errichtung von Abwicklungsanstalten für bis zum 30. September 2012 erworbene Risikopositionen) sind dazu funktionale Gegenstücke zu finden. Ein echtes Novum hingegen und zugleich eine Alternative zum bisherigen Bail out ist der Bail in, der eine unmittelbare Verlustübernahme durch Investoren ermöglichen soll und damit im Zentrum der BRRD- Richtlinie steht. Dieses Instrument ermöglicht der Abwicklungsbehörde, bestimmte Verbindlichkeiten des Instituts herabzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln. Der Bail in erfolgt im Rahmen einer Stufenfolge, die sich von Instrumenten des harten und zusätzlichen Kernkapitals über solche des Ergänzungskapitals hin zu sonstigen nachrangigen Verbindlichkeiten bis zu ungesicherten Verbindlichkeiten vollzieht. Bevor Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden, wird eine realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts vorgenommen. Der daraus resultierende Wert wird zur Absorption der angelaufenen Verluste verwendet. Um neben der Absorption der Verluste eine harte Kapitalquote größer Null im Sinne der CRR wieder herzustellen, kann der Wert auch höher angesetzt werden. Nach der Bewertung wird der aufzubringende aggregierte Betrag einschließlich des Betrags, der im Rahmen einer Herabschreibung oder Umwandlung aufzubringen ist, gemäß einer in der BRRD definierten Haftungskaskade auf die Anteilseigner und Gläubiger verteilt ” 1. Bezüglich der Bewertung wird die EBA technische Standards erarbeiten. Zunächst werden gemäß der vom BRRD vorgegebenen Rangfolge die CET1-Instrumente herabgeschrieben. Ist dies zur Erreichung des Zielbetrags nicht ausreichend, erfolgt eine Herabschreibung von AT1- Instrumenten und auf der dritten Stufe eine Herabschreibung von T2- Instrumenten. Nach Aufzehrung der regulatorisch anerkannten Kapitalinstrumente endet die Hierarchie jedoch noch nicht. Vielmehr können in einer nächsten Stufe auch sonstige nachrangige Verbindlichkeiten im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens im erforderlichen Umfang herabgeschrieben werden. Zuletzt ist zudem eine Heranziehung aller sonstigen, das heißt auch vorrangigen, Gläubiger möglich, wobei hierfür jedoch die vom BRRD vorgegebene Rangfolge der Forderungen eingehalten werden muss. Im Einklang eines regulären Insolvenzverfahrens genießen die Einlagen von natürlichen Personen sowie kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU), die an sich der Einlagensicherung unterliegen, allerdings wegen Überschreitung der Einlagensicherungsgrenze von 100 000 € je Institut und Einleger nicht von der Einlagensicherung profitieren, Vorrang vor sonstigen Gläubigern. Den höchsten Rang nehmen über Einlagensicherungssysteme gedeckte Einlagen und Einlagensicherungssysteme ein. Auch im Bail-in-Falle kann die Beteiligung von Gläubigern sowohl in Form von Herabschreibungen, das heißt Verringerungen des Nennwerts, oder in Form von Umwandlungen in CET1-Instrumente erfolgen. Investoren von CET1-Instrumenten können sowohl durch Herabschreibung ihrer Anteile als auch durch deren Verwässerung an Verlusten beteiligt werden, die dadurch eintritt, dass andere Instrumente in CET1 umgewandelt werden und sich so der prozentuale Anteil der ursprünglichen Investoren am Institut verringert. Voraussetzung für diese, auf eine CET1-Herabschreibung verzichtende Vorgehensweise ist allerdings, dass das Institut trotz der aufgelaufenen Verluste einen positiven Nettowert (d. h. das Vermögen des Instituts übersteigt die Verbindlichkeiten) aufweist. Hintergrund dieser Regelung ist der Gedanke, dass der im Institut noch vorhandene positive Wert den bisherigen Anteilseignern gebührt und eine Herabschreibung der Anteile daher unangemessen wäre. 6 TLAC bzw. MREL: Neue Kapitalpuffer sollen Banken systemstabiler machen Ziel der neuen Regulierungsinstrumente ist es, dass im Abwicklungsfall genügend Kapital und Verbindlichkeiten vorhanden sein muss, um durch Wandlung und Herabschreibung die entstandenen Verluste aufzufangen. Mit dem TLAC (Total Loss Absorbing Capacity)- bzw. MREL (Minimum Requirement of Own Funds and Eligible Liabilities)-Konzept soll sich ein weiterer Baustein in das Gebäude der Bankenrestrukturierung bzw. Abwicklung neben der EU-Richtlinie BRRD, dem einheitlichen europäischen Abwicklungsmechanismus SRM und den geforderten Living Wills einfügen. Zugleich sollen mit diesen Kennzahlen die noch verbleibenden Lücken der EU-Bankenunion geschlossen werden. So hat das Financial Stability Board (FSB) am 10. November 2014 ein Konsultationspapier zu den globalen Standards für die Anforderungen an die Gesamt-Verlustabsorptionskapazität bei global systemrelevanten Banken (Global Systemically Important Banks – GSIBs) veröffentlicht. Mithilfe der RWA-abhängigen TLAC soll sichergestellt werden, dass global bedeutende Banken, die „too-bigto fail“ sind, im Abwicklungsfall über ausreichend hohes Verlustabsorptionskapital verfügen, um eine geordnete Abwicklung zu 28 diebank 4.2015

BANKING ó gewährleisten. Zunächst soll sich die Einhaltung der kommenden TLAC-Anforderungen nur auf die 30 global systemrelevanten Institute beziehen, darunter fällt auch die Deutsche Bank als einziges deutsches Institut. Die endgültige Höhe der TLAC soll nach der Durchführung einer Auswirkungsanalyse und einer Marktumfrage Anfang 2015 festgelegt. Im Konsultationspapier des FSB wird als erstes Datum für das Inkrafttreten der TLAC-Anforderungen der 1. Januar 2019 genannt. Nach den Vorstellungen des FSB sollen G-SIBs eine Mindest-TLAC- Quote von 16 - 20 Prozent der risikogewichteten Aktiva einhalten – mindestens aber das Zweifache der Leverage Ratio (Pillar 1). Dabei wird erwartet, dass die zur Erfüllung der TLAC einbezogenen Kapitalinstrumente mindestens zu 33 Prozent aus Fremdkapital bestehen, das nicht bereits zur Erfüllung anderer regulatorischer Kapitalanforderungen dient. Im Vergleich zu MREL gelten die TLAC-Anforderungen nur für die G-SIBs. Daneben müssen die TLAC-fähigen Verbindlichkeiten vertraglich und strukturell subordiniert sein, was zur Folge hat, dass Banken im hohen Umfang Verbindlichkeiten emittieren müssen. Hier wiederum stellt sich die Frage, warum Verbindlichkeiten überhaupt TLAC-fähig, d. h. subordiniert sein müssen, und ob der Kapitalmarkt überhaupt in der Lage ist, diese Milliarden-Emissionen aufzunehmen. Als Kriterien für eine solche individuelle Kalibrierung des TLAC-Puffers werden bspw. das Geschäftsmodell, das Risikoprofil oder auch der konkrete Sanierungs- bzw. Abwicklungsplan herangezogen. Die Liste der GSi- Fis wird vom FSB einmal im Jahr veröffentlicht. Wenngleich TLAC und MREL dasselbe Ziel verfolgen, unterscheiden sie sich hinsichtlich der Berechnungsmethoden. Während TLAC auf eine konstante bzw. feste Kapitalquote in Relation zu den risikogewichteten Aktiva abzielt, werden im Rahmen der MREL aufgrund der Regulierung in der BRRD-Richtlinie noch keine festen Quoten vorgegeben, sondern der Fokus liegt auf der institutsspezifischen Ausrichtung. So berechnet TLAC sich als Quote der RWA (alternativ das Doppelte der Leverage Ratio). Bei der MREL-Kalibrierung hingegen können zwar RWA oder Leverage Ratio berücksichtigt werden, der Anteil der vorzuhaltenden Kapitalausstattung einschließlich der bail-in fähigen Instrumente ergibt sich jedoch aus Eigenmitteln und Gesamtverbindlichkeiten. 7 Der Abwicklungsfonds Künftig sollen zur Rettung von in Schieflage geratenen Institute nicht mehr zwingend öffentliche Mittel eingesetzt werden, sondern stattdessen Anteilseigner und Gläubiger die Risiken tragen. Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall dennoch auf externe Finanzierungsquellen zurückgegriffen werden muss, wurde mit der Verabschiedung des SRM ein einheitlicher europäischer Bankenabwicklungsfonds, der Single Resolution Fund (SRF) beschlossen, in den alle europäischen Institute einzahlen müssen. Für den Rettungsfonds ist ein Zielvolumen von 55 Mrd. € vorgesehen ” 2, wobei auf die deutschen Institute rund 15 Mrd. € entfallen könnten. Bis zum Jahr 2024 müssen die teilnehmenden Banken somit 6,9 Mrd. € p.a. aufbringen. Der Einzahlungszeitraum beträgt hierfür acht Jahre, beginnend zum 1. Januar 2016. In dieser Zeit werden die Einzahlungen schrittweise vergemeinschaftet. Die Zielausstattung des SRF wird dynamisch sein und ansteigen, falls der Bankensektor wächst oder Auszahlungen vorgenommen werden. Der Bankenrettungsfonds darf erst angezapft werden, wenn zuvor Aktionäre und Gläubiger gemäß einer bestimmten Rangfolge (Haftungskaskade) beim Bail in zur Verlustabsorption herangezogen wurden. In erster Linie dient der Abwicklungsfonds dazu, die geordnete Reorganisierung und Abwicklung zu unterstützen, aber nicht dazu, einen Bail out der Krisenbank zu ermöglichen. Einzahlen werden voraussichtlich alle europäischen Banken, wozu auch kleinere und mittlere Geschäftsbanken gehören. Im Vergleich zum deutschen Bankenrestrukturierungsfonds soll es aber keine Freigrenzen für diese Institute geben. Nach langem Streit haben sich Bundesregierung und Bundesrat darauf geeinigt, dass kleinere Banken mit einer Bilanzsumme von bis 300 Mio. € von der Abgabe verschont bleiben. Als Folge daraus, müssen diese Institute geringe Beiträge zum nationalen Bankenrestrukturierungsfonds bezahlen. Als problematisch könnte sich die Tatsache erweisen, dass das europäische Recht bislang keine europäische Bankenabgabe kennt, sodass das System mithin auf nationalen Bankenabgaben beruht. Hinzu kommt, dass in den Restrukturierungsfonds bislang überwiegend nur die großen Banken eingezahlt haben. Zum Ende 2014 belief sich die von den Instituten erhobene Bankenabgabe auf rund 516 Mio. € und damit ungefähr auf dem Niveau des Vorjahrs. Der Restrukturierungsfonds selbst füllt sich nur schleppend und soll zum Jahresende über 2,3 Mrd. € verfügen. 8 Da der Abwicklungsfonds gerade in der Anfangsphase nur begrenzt Mittel beinhaltet und bei einer neuerlichen Krisensituation mit 55 Mrd. € wohl kaum ausreichen dürfte, um angeschlagene Banken zu retten, wurde die Möglichkeit geschaffen, über den Kapitalmarkt zusätzliche Gelder aufzunehmen. Da jedoch die Mittelbeschaffung über den Kapitalmarkt begrenzt ist und im Fall die Rettung einer Krisenbank durch zusätzliche Abstimmungsmodalitäten erschwert wird, könnte am Ende des Tages doch wieder der Steuerzahler zur Kasse gebeten werden, um die Systemstabilität nicht zu gefährden. ó 1 Vgl. Sven Hinrichs/Michael Fischer/Marc Daferner: Die Erstellung eines Sanierungsplans gemäß MaSan, in: die bank 12 (2014), S. 42-45. 2 Hierzu BuB 15/576ff. (J. Bankinsolvenzen) sowie Ahrend Weber: Der Kunde in der Insolvenz seiner Bank, in: ZInsO 13 (2009), S. 628-632. 3 Manfred Obermüller/Karen Kuder: Die Entwicklung der Gesetzgebung zu Bankinsolvenzen, in: ZInsO 44 (2010), S. 2016-2022. 4 BuB15/589. 5 Landesbank Baden Württemberg, LBBW Credits, Nr. 21, 23.5.2014. 6 Silvio Andrae: Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten im Rahmen der europäischen Bankenunion, in: Andreas Igl/Henning Heuter (Hg.): Sanierungsplanung – Bankpraktische Umsetzung der MaSan, Köln 2014, S. 17-38. 7 Hiltrud Thelen-Pischke, PWC , TLAC & MREL – Zusätzliche Kapitalanforderungen. 8 Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA), Pressemitteilung, 06.11.2014. 4.2015 diebank 29

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