ó FINANZMARKT einen einheitlichen Bankenabwicklungsfonds in Kraft getreten. Damit wurden neue Restrukturierungsregelungen geschaffen, die für die in Deutschland ansässigen Institute eine Verschärfung des bereits geltenden Regimes und eine ebenfalls zentralisierte Abwicklungsarchitektur darstellen. Für das Jahr 2015 sind im Zusammenhang mit der SRM-Verordnung drei wichtige Level-II-Maßnahmen zu nennen: (1) Die Durchführungsverordnung zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der SRM-Verordnung im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (Nr. 2015/81) ist am 22. Januar 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und einen Tag später in Kraft getreten. Sie legt fest, in welcher Form die zusätzliche Risikoanpassung der jährlichen Beiträge anzuwenden sind; (2) die im Dezember 2014 im Amtsblatt veröffentlichte delegierte Verordnung (Nr. 1310/2014) enthält einen Vorschlag für ein vorläufiges System der Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung bis die Beiträge in Übereinstimmung mit dem endgültigen System festgelegt werden; (3) Die delegierte Verordnung (Nr. 2015/63) betrifft die Vorschriften zur Spezifizierung des Konzepts der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute. Sie erläutert, wie die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten die jährlichen Beiträge der der BRRD unterliegenden Institute zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen berechnet werden sollen. Die Verordnung wurde im Amtsblatt vom 17. Januar 2015 veröffentlicht und ist am 9. Februar 2015 in Kraft getreten. Daneben ist im ersten Quartal 2015 ein nationales SRM-Anpassungsgesetz zu erwarten. 20. Trennbanken Obwohl der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren zum BRRD- Umsetzungsgesetz ein abgestimmtes Inkrafttreten der deutschen und europäischen Trennbankenregeln (also eine aufgeschobene Anwendung des deutschen Trennbankengesetzes) angeregt hatte, wurde dem letztlich nicht Rechnung getragen. Es verbleibt somit dabei, dass das im deutschen Trennbankengesetz vorgesehene Verbot bestimmter, als besonders risikoträchtig erachteter Geschäfte (Eigengeschäft, Kreditvergabe an Hedgefonds und Hochfrequenzhandel) zum 1. Juli 2015 Anwendung findet, wobei die Abtrennung der verbotenen Geschäfte in ein eigenständiges Finanzhandelsinstitut bis zum 1. Juli 2016 zu erfolgen hat. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu den europäischen Trennbankenregeln ist derzeit noch genauso wenig abzusehen wie deren genauer Zuschnitt. Aus einem Ende 2014 veröffentlichten Fortschrittsbericht der italienischen Ratspräsidentschaft geht hervor, dass die Mitgliedstaaten noch keine gemeinsame Position gefunden haben und wesentliche Regelungen des Kommissionsvorschlags vom 29. Januar 2014 zur Diskussion stehen: Dies betrifft etwa auch das Verhältnis, in dem die europäische Verordnung und nationale Trennbankengesetze künftig zueinander stehen werden. Da zudem noch die Einigung mit dem Europäischen Parlament aussteht, dürfte sich der ursprünglich avisierte Zeitplan, der die Verabschiedung der Verordnung für Juni 2015 vorsah, wohl nicht einhalten lassen. 21. Verbraucherschutz Offenbar rückt der Gesetzgeber einen kollektiven Verbraucherschutz und behördliche Eingriffsbefugnisse zunehmend in den Vordergrund, um verbraucherschutzrelevanten Missständen entgegenwirken zu können. a. Retail Banking Products Die EBA plant bis Mitte 2015 finale Leitlinien zum Schutz von Privatkunden zu Produkten im Privatkundengeschäft zu veröf- SRM: Durchführungs VO und Delegierte VO (2015/03) in Kraft SRM-VO & BRRD-UmsG in Kraft Dt. TrennbankenG findet zum Teil Anwendung 1. Quartal 2015 2. Quartal 2015 BReg beschließt Aktiennovelle bis Ende 2. Quartal: - Leitlinien zu Retail Banking Products & zu AIF - Verabschiedung PSD II & KleinanlegerschutzG - Clearingpflicht (EMIR) teilweise in Kraft - technische Standards/Entwürfe zu CRD IV/CRR 14 diebank 4.2015
FINANZMARKT ó fentlichen. Davon betroffen ist u. a. die Produktüberwachung von Produkten im Privatkundengeschäft. Ziel ist es, den Verbraucher und sein Vertrauen in die Finanzmärkte besser zu schützen sowie Schaden von ihm abzuwenden, indem bereits bei der Konzeption von Produkten für Privatkunden und späterem Produktmanagement neue Anforderungen gestellt werden. b. Wohnimmobilienkreditrichtlinie-Umsetzungsgesetz Im Laufe des Jahres 2015 ist mit der Verabschiedung des Wohnimmobilienkreditrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (RefE vom 18. Dezember 2014) zu rechnen. Die Wohnimmobilienkreditverträge-Richtlinie wurde am 28. Februar 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist bis zum 21. März 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist die Verbesserung des Verbraucherschutzniveaus im Bereich der Immobilienfinanzierung. c. Bankkonten-Richtlinie Für 2015 ist mit einem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Bankkonten-Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen in deutsches Recht zu rechnen. Die Bankkonten-Richtlinie sieht vor, dass Verbrauchern das Recht auf Eröffnung und Nutzung von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen garantiert wird. 22. Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) Die Aktualisierung und Ergänzung des bestehenden Rechtsrahmens für Zahlungsdienste steht im Fokus der Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive PSD II). Mit der Verabschiedung der Richtlinie ist voraussichtlich im ersten Halbjahr 2015 zu rechnen. Entsprechend werden die geplanten Regelungen spätestens im ersten Halbjahr 2017 über nationales Umsetzungsrecht Geltung beanspruchen. Aus aufsichtsrechtlicher Perspektive von besonderer Relevanz ist die geplante Einbeziehung sog. „dritter Zahlungsdienstleister“ in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Die Erbringung von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten unterliegt damit in Zukunft der Erlaubnispflicht. Damit verbundene Sicherheits-, Datenschutz- und Haftungsfragen werden ebenfalls durch die Richtlinie geregelt. Daneben wird der negative Anwendungsbereich der Richtlinie, der die vom Anwendungsbereich ausgenommenen Tätigkeiten betrifft, in einigen Bereichen konkretisiert bzw. eingeschränkt (u. a. in Bezug auf Handelsvertreter und „begrenzte Netze“). Auch dies bewirkt eine Erweiterung des Anwendungsbereichs und betrifft potenziell eine Vielzahl von Marktakteuren und Geschäftsmodellen. Neben zusätzlichen Anforderungen im Erlaubnisverfahren für Zahlungsdienstleister und einer Erhöhung der Sicherheitsanforderungen für die Entgegennahme von Kundengeldern werden durch den Richtlinienvorschlag noch diverse weitere Aspekte adressiert, etwa Haftungs- und Entgeltfragen (letztere im Zusammenhang mit der geplanten Verordnung über multilaterale Interbankenentgelte) sowie die Sicherheit des Zahlungsverkehrs durch Überwachungs- und Meldepflichten für Zahlungsdienstleister und das Erfordernis einer verstärkten Kundenauthentifizierung. ó Autoren: Dr. Denise Bauer, Dr. Alexandra Dreibus und Dr. Alexander Glos sind Rechtsanwälte bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Frankfurt am Main. Der Ansatz spiegelt ausschließlich die Auffassung der Autoren wider. AIFM-RL: Fristende Überprüfung Methode zur Berechnung des Leverage bis Ende 4. Quartal: - Verabschiedung ELTIF-VO - Umsetzung BankkontenRL & 4. GeldwäscheRL (Entwürfe) - WohnimmobilienkreditRL-UmsG in Kraft - Abschluss Verhandlungen zu Benchmark VO - Level 2-Maßnahmen zu MiFID II/MiFIR - weitere technische Standards zu CRD IV/CRR 3. Quartal 2015 4. Quartal 2015 Teile der EinlagensicherungsRL müssen in nat. Recht umgesetzt sein Einführung der LCR (Basel III) 60 % AiFM-RL: Stellungnahme/ Empfehlung ESMA zu Drittstaatenregeln BCBS 239 ab 1. Januar 2016 verpflichtend 4.2015 diebank 15
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