ó FINANZMARKT Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation der Risikofunktionen, an die IT-Infrastruktur und an das Datenmanagement von Banken auf. Damit rückten als wesentliche Voraussetzungen für ein funktionierendes Risikomanagementsystem die Datenerfassung und das Risiko-Reporting in den Fokus und führen zu erheblichem Handlungsdruck für die Banken, geeignete IT-Systeme und Prozesse sowie die dazugehörige Governance zu implementieren. Ab 1. Januar 2016 sollen die Anforderungen allein für global systemrelevante Banken verpflichtend werden, wobei der Baseler Ausschuss die Anwendung auch für national systemrelevante Banken und für kleinere Banken nach dem Proportionalitätsprinzip empfohlen hat. In Deutschland existieren über AT 7.2 der Mindestanforderungen für das Risikomanagement (MaRisk) bereits Vorgaben zur technisch-organisatorischen Ausstattung. Diese werden durch BCBS 239 möglicherweise jedoch erheblich verschärft. 5. Benchmarkverordnung Für Ende 2015 ist der Abschluss der Verhandlungen über die EU- Verordnung über Benchmarks geplant. Mit dem aktuellen Verordnungsentwurf wird angestrebt, den Benchmark-Prozess vor dem Hintergrund der Manipulation von Referenzzinssätzen wie Libor und Euribor insgesamt stärker zu regulieren. Die Integrität der Benchmarks ist ein entscheidender Faktor für die Preisbildung vieler Finanzinstrumente wie Zinsswaps und kommerzieller sowie nicht-kommerzieller Verträge (z. B. Darlehen und Hypotheken). Ziel der Verordnung sind umfassende Vorgaben für den Benchmark-Administrator und dessen Datenzulieferer bei der Erstellung, der Verwaltung und dem Gebrauch von Benchmarks und Indizes. Auf nationaler wie europäischer Ebene können Benchmarks künftig nur mit entsprechender Zulassung durch die Aufsichtsbehörden bereitgestellt werden. 6. BRRD Seit dem 1. Januar 2015 gilt das BRRD-Umsetzungsgesetz, das als Artikelgesetz im Wesentlichen das neue Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) beinhaltet. Das SAG fasst einerseits die bereits vorhandenen Regelungen aus dem Kreditwesengesetz zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung (§§ 47 ff. KWG a.F.) zusammen, zum anderen führt es neue Abwicklungsmaßnahmen ein, wie die Unternehmensveräußerung und die Beteiligung der Gläubiger an den Verlusten und der Rekapitalisierung im Krisenfall (Bail in Tool). Anders als in der BRRD vorgesehen, die es den Mitgliedstaaten freistellt, das Bail in Tool erst ab dem 1. Januar 2016 einzuführen, gelten die Anforderungen in Deutschland bereits seit dem 1. Januar 2015. Zuständige Behörde für die Abwicklungsmaßnahmen ist in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung. Die Anforderungen an die Erstellung von Sanierungsplänen und Abwicklungsplänen finden sich nun ebenfalls im SAG und werden um die Mindestanforderungen für die Sanierungsplanung (MaSan) ergänzt. Die BRRD wird zudem durch zahlreiche Level-II-Maßnahmen, die derzeit von der Europäischen Kommission und der EBA erarbeitet werden, ergänzt. 7. CRD IV und CRR a. RTS und ITS – Entwürfe der EBA Im Laufe des Jahres 2015 soll die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA der Europäischen Kommission zahlreiche Entwürfe für Technische Regulierungsstandards (RTS) und Technische Durchführungsstandards (ITS) vorlegen. Mit Frist bis zum 30. Juni 2015 sollen etwa Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen vorliegen, denen die zuständigen Behörden bei der Festlegung höherer Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall (Loss Given Default, LGD) Rechnung tragen müssen. Hinsichtlich der Ausarbeitungen für ITS werden Entwürfe zur Zuordnung externer Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungspositionen und Kredite (bis Mitte 2015) sowie zur Zulassung von Kreditinstituten und zur Anzeige eines geplanten Erwerbs (bis Jahresende 2015) erwartet. b. Großkredite (CRD-IV-Änderungsrichtlinie) Nach Art. 400 CRR sind eine Reihe von Risikopositionen bei der Beurteilung der Frage, ob die Großkreditobergrenzen nach Art. 395 CRR erreicht bzw. überschritten werden, nicht zu berücksichtigen. Die Europäische Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2015 die Anwendung dieser Ausnahmen, z. B. bei Risikopositionen im Handelsbuch gegenüber zentralen Gegenparteien. Schwerpunktmäßig dürfte sich die Kommission mit § 2 Groß- und Millionen Kreditverordnung (GroMiKV) und entsprechenden Ausnahmen bzw. Vorschriften anderer Mitgliedstaaten befassen, nach denen intragruppen Risikopositionen teilweise oder komplett von der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen ausgenommen werden können. Im Zuge der Überprüfung erstellt die Kommission einen Bericht, der gegebenenfalls mit einem Gesetzgebungsvorschlag zur Novellierung der Ausnahmen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden soll. Durch einen solchen Vorschlag könnten die Ausnahmen, die derzeit noch im Ermessen der zuständigen Behörden und nationalen Gesetzgeber stehen, europaweit vereinheitlicht werden. Der Baseler Ausschuss hat unterdessen vorgeschlagen, zur Berechnung der Großkreditgrenze zukünftig nur noch auf das Kernkapital und nicht mehr auf die anrechenbaren Eigenmittel abzustellen. Zudem ist eine Absenkung der Großkreditobergrenze für global systemrelevante Banken von bisher 25 auf 15 Prozent denkbar. 8. Derivateverordnung Die Derivateverordnung (DerivateV) enthält Regelungen, die sich mit dem Einsatz von Derivaten, Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäften für OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen 10 diebank 4.2015
FINANZMARKT ó fl Die neue Richtlinie zur Einlagensicherung sieht vor, dass in Europa die Anforderungen an nationale Sicherungssysteme weitgehend harmonisiert werden. Kernaspekt ist die umfassende Sicherungspflicht aller Kreditinstitute durch Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem. in Wertpapieren), offene Publikums-AIF und offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen befassen. Sie wurde im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs im Juli 2013 neu gefasst und berücksichtigte dabei auch die ESMA-Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (ETF) und anderen OGAW- Themen vom 18. Dezember 2012. Eine neue Fassung dieser ESMA- Leitlinien gilt seit dem 1. Oktober 2014. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sehen die aktuellen ESMA-Leitlinien erleichterte Anforderungen an die Diversifizierung von Sicherheiten vor, die im Zusammenhang mit OTC-Derivaten, Wertpapierdarlehen oder Pensionsgeschäften eines OGAW zur Reduzierung des Kontrahentenrisikos gestellt werden. Die BaFin hat daraufhin im November 2014 einen Entwurf für eine entsprechende Anpassung der DerivateV vorgelegt. Er sieht im Wesentlichen eine Änderung des § 27 Abs. 7 DerivateV vor, der als allgemeinen Grundsatz vorschreibt, dass von einer angemessenen Diversifizierung des Emittentenrisikos der gestellten Sicherheiten ausgegangen werden kann, wenn Sicherheiten desselben Emittenten 20 Prozent des Werts des Investmentvermögens nicht übersteigen. Von diesem allgemeinen Grundsatz soll in Umsetzung der geänderten ESMA-Leitlinien eine Ausnahme zugelassen werden, wenn es sich bei den Sicherheiten ausschließlich um Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente handelt, die von EU-Ländern oder gewissen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden. 9. Einlagensicherung Bis zum 3. Juli 2015 müssen die EU-Mitgliedstaaten die meisten Teile der neuen europäischen Einlagensicherungsrichtlinie, die am 2. Juli 2014 in Kraft trat, in nationales Recht umsetzen. Danach haben alle Einleger – auch größere Unternehmen – künftig einen Rechtsanspruch auf Entschädigung ihrer gedeckten Einlagen bis zu 100.000 €. Zur Finanzierung wird eine Ex-ante-Struktur aufgebaut, die auf Beitragszahlungen der Institute beruht. Die EBA entwickelt auf Grundlage der Richtlinie derzeit zwei Leitlinien, in denen die Beitragserhebung konkretisiert wird. Die Bundesregierung hat am 20. Januar 2015 den Entwurf des nationalen Umsetzungsgesetzes der Einlagensicherungsrichtlinie beschlossen. Für das Jahr 2015 ist zudem auf europäischer Ebene zur weiteren Harmonisierung der nationalen Einlagensysteme eine Überarbeitung der Einlagensicherungsrichtlinie zu erwarten, die erwartungsgemäß weitere nationale Anpassungen nach sich ziehen wird. 10. ELTIF-Verordnung Das Europäische Parlament wird voraussichtlich 2015 den neuen Kommissionsvorschlag zur ELTIF-Verordnung (European Long- Term Investment Funds – Europäische langfristige Investmentfonds) verabschieden und im Europäischen Amtsblatt veröffentlichen. Der Verordnungstext wurde am 26. November 2014 von Kommission, Rat und Parlament bereits gebilligt. Die unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbare Verordnung tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Die ELTIF-Verordnung gibt den gesetzlichen Rahmen dafür, dass Investoren in Unternehmen und Projekte langfristig investieren, wie etwa Infrastrukturen für Energie und Klimawandel sowie immaterielle Vermögenswerte (z. B. Bildung und Forschung). 11. EMIR-Verordnung Nach bereits erfolgtem Beginn der Risikominderungspflichten (Art. 11 EMIR) und Meldepflichten (Art. 9 EMIR) wird voraussichtlich im Sommer 2015 die Clearingpflicht teilweise in Kraft 4.2015 diebank 11
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