REGULIERUNG 3 | Wesentliche Einzelaspekte der CSRD-Berichtspflichten Geschäftsmodell und Strategie Widerstandsfähigkeit gegenüber Risiken in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten Belange der Interessenträger und Auswirkungen der Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte Sicherstellung Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und Begrenzung der Erderwärmung » Durchführungsmaßnahmen » Finanz- und Investitionspläne » Exposition (Bezug Kohle, Öl und Gas) Chancen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten Umsetzung der Strategie hinsichtlich Nachhaltigkeitsaspekte Zeitgebundene Nachhaltigkeitsziele Ziele Fortschritte Erklärung zu den Umweltfaktoren hinsichtlich wissenschaftlichen Beweisen Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane Rolle Fachwissen und Zugang dazu Unternehmenspolitik Wichtigste tatsächliche oder potenziell negative Auswirkung Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Rolle und Zugang dazu Existenz von Anreizsystemen Relevante Indikatoren Verknüpft mit » Geschäftstätigkeit » Wertschöpfungskette (einschließlich Produkte und Dienstleistungen) » Geschäftsbeziehungen » Lieferkette Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung Maßnahmenerfolg Due-Diligence-Prozess Ermittlung anderer negativer Auswirkungen Wichtigste Risiken Wichtigste Abhängigkeiten Handhabung Hinweis: Gelb umrandet/eingefärbt sind die Mindestberichtsinhalte gemäß Art. 19a Abs. 6 der Bilanzrichtlinie, auf die sich kleine und mittlere Unternehmen sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute (entsprechend Artikel 4 (1) Nummer 145 der CRR) beschränken dürfen. Darüber hinaus muss auch über den Prozess zur Ermittlung der offengelegten Informationen berichtet werden. Quelle: Eigene Darstellung. Klimapolitischer Nutzen der CSRD Viele Unternehmen werden durch die CSRD-Vorgaben zu einem CO2- Accounting veranlasst, mit dem sie nicht nur die Klimaauswirkungen ihrer Wirtschaftstätigkeit, sondern indirekt auch einen Indikator für ihre Energieintensität ermitteln. Damit und mit anderen zu berichtenden Kennzahlen schaffen sie die Grundlage für größere Transparenz hinsichtlich der Risiken von Energieträgerverfügbarkeit, Energiepreisanstiegen und der potenziellen Notwendigkeit zur Transformation des Geschäftsmodells aufgrund klimapolitischer Vorgaben. Institute und Kapitalmarktteilnehmer erhalten durch die Berichtspflichten Daten, mit denen sie Unternehmen identifizieren können, die besonders hohen Klima- und Umweltrisiken ausgesetzt sein können. Ob Unternehmen den Energieverbrauch senken, z. B. mithilfe von Energieeffizienz-Maßnahmen, oder die Emissionsabgaben minimieren, z. B. durch Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien oder CO2-Speicherung, können relevante Beurteilungskriterien bei einer Bonitätsanalyse sein. Zudem können Anleger mit hohen Nachhaltigkeitspräferenzen gezielt in solche Unternehmen mit einer nachweislich guten Nachhaltigkeitsbilanz investieren. Prüfungspflichten der Wirtschaftsprüfer Zentral für das Vertrauen in die gemäß CSRD offengelegten Information ist die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer: Gemäß Art. 34 Abs. 1a der Bilanzrichtlinie unterliegt die Nachhaltigkeitsberichterstattung allerdings noch nicht einer vollen Prüfpflicht des Jahresabschlussprüfers. Stattdessen soll der Wirtschaftsprüfer bisher lediglich ein Urteil mit „begrenzter Prüfungssicherheit“ abgeben, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung den Anforderungen der Bilanzrichtlinie und den von der Europäischen Kommission in Kraft gesetzten ESRS entspricht. Erwägungsgrund Nr. 60 zur CSRD erläutert den Unterschied zwischen begrenzter Prüfungssicherheit und hinreichender Prüfungssicherheit folgendermaßen: „Bei einem Auftrag zur Erlangung begrenzter Prü- 42 03 | 2023
REGULIERUNG 4 | European Sustainability Reporting Standards (ESRS) im Überblick Übergreifende Standards („cross-cutting standards“) ESRS 1 Allg. Anforderungen » Berichterstellung » Übergreifende Konsistenz ESRS 2 Offenlegung » Integration von Nachhaltigkeit in Strategie und Geschäftsmodell » Wesentliche Auswirkungen von Nachhaltigkeit auf Risiko und Chancen Themenspezifische, sektorübergreifende Standards („topical standards/agnostic standards“) Umwelt » ESRS E1 Klimawandel » ESRS E2 Umweltverschmutzung » ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen » ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme » ESRS E5 Kreislaufwirtschaft Soziales » ESRS S1 Eigene Arbeitnehmer » ESRS S2 AN in Wertschöpfungskette » ESRS S3 Lokale Gemeinschaften » ESRS S4 Konsumenten und Endnutzer Governance » ESRS G1 Geschäftsgebarung (z. B. Antikorruption) Sektorspezifische Standards („sector-specific standards“) AUSBLICK Quelle: Eigene Darstellung. Generell bedeutet die Einführung und Umsetzung der neuen Offenlegungsvorgaben fungssicherheit erfolgt die Feststellung in Form einer Negativaussage, d. h. durch die Angabe, dass keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu der Annahme veranlassen, dass wesentliche falsche Darstellungen enthalten sind. In diesem Fall werden weniger Prüfungen vorgenommen als im Rahmen eines Auftrags zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit.“ Diese eingeschränkte Prüfung soll auch die Berichterstattung nach Art. 8 der Taxonomieverordnung umfassen. Somit werden zukünftig auch die Einstufungen der Nicht-Finanzunternehmen, welcher Anteil ihrer Umsatzerlöse, Investitionsausgaben sowie Betriebsausgaben gemäß EU-Taxonomie ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten zugeordnet werden kann, in den Fokus der Wirtschaftsprüfer geraten. Da Taxonomieeinstufungen der Unternehmen von den Banken für die Erfüllung ihrer eigenen Offenlegungspflichten und die Entwicklung von nachhaltigen Finanzprodukten genutzt werden, ist es zu begrüßen, dass auch die Taxonomieeinstufungen zukünftig seitens der Wirtschaftsprüfer zumindest begrenzt überprüft werden. Auch die Vorgabe eines einheitlichen Berichtsformats zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Art. 29d der Bilanzrichtlinie ist zu begrüßen, da hiermit die Datennutzung grundsätzlich erleichtert werden kann. zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD/ESRS, EU-Taxonomie sowie ISSB für alle betroffenen Unternehmen ebenso wie für die Wirtschaftsprüfer eine große zeitliche, finanzielle und fachliche Herausforderung. Allerdings wird damit ein großes Informationsbedürfnis der Kapitalmarktteilnehmer gestillt. Gesamtwirtschaftlichen Nutzen kann die Offenlegung durch die Lenkung von Investitionen in besonders nachhaltige Investitionen stiften. Voraussetzung hierfür ist, dass die berichterstattenden Unternehmen den Finanzmärkten glaubwürdige und somit geprüfte Nachhaltigkeitsinformationen über CO 2 -Ausstoß, Taxonomiekonformität sowie andere Nachhaltigkeitskennzahlen zu ihren Autoren Wirtschaftsaktivitäten vorlegen. Unternehmen, die nach diesen Kennzahlen überdurchschnittlich nachhaltig sind, können voraussichtlich in der Zukunft mit günstigeren Finanzierungskosten rechnen. Dies wird Dr. Patrik Buchmüller, selbstständiger Unternehmensberater, Lehrbeauftragter u. a. an der Universität Tübingen. insbesondere in der EU dadurch begünstigt, dass die Europäische Zentralbank bei ihren Anleihenkäufen mittlerweile solche Wertpapiere begünstigt, die von Unternehmen mit geringem CO 2 -Ausstoß bzw. ambitionierten CO 2 -Reduktionspfaden emittiert werden. Zudem ist mit der Umsetzung des EU Green Prof. Dr. Johannes Hofinger, Professor für Finance & Accounting, Munich Business School. Bond Standards nach der am 28. Februar 2023 erfolgten politischen Einigung zwischen Rat und Europäischem Parlament zur European Green Bond Regulation ein weiterer Bedeutungsgewinn von „grünen“ Kapitalmarktanlagen zu erwarten. Diana Wang, freie Beraterin zu den Themen Energieeffizienz und Nachhaltigkeit. 03 | 2023
Laden...
Laden...
Laden...