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die bank 03 // 2018

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG DAS

REGULIERUNG DAS BASEL-IV-MASSNAHMENBÜNDEL IST GESCHNÜRT: TEIL 1 BCBS 424 als Basel-III-Endgame Am 7. Dezember 2017 hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht sein finales Papier zum „Abschluss der Basel-III-Reformen nach der Krise“ veröffentlicht, das auch kurz „Basel IV“ genannt wird. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die weitreichenden und umfassenden Empfehlungen, die künftig zu einer Änderung oder Erweiterung der aufsichtlichen Regelungen in der EU-Verordnung Nr. 575/2013 führen werden. Der Baseler Ausschuss präsentierte mit seinem lang erwarteten BCBS- 424-Standard 1 der Öffentlichkeit ein Werk, mit dem insbesondere viele Regelungen der Basel-II-Rahmenvereinbarung (BCBS 128) gestrichen oder ersetzt sowie völlig neue aufsichtliche Instrumentarien eingeführt werden. Das Basel-II-Rahmenwerk wurde zwar im Wesentlichen durch fünf Basel-III-Papiere (BCBS 187, 188, 189, 233 und 255) in Teilen modifiziert und ergänzt, ist aber immer noch die Grundlage der internationalen Bankenaufsicht. Es soll die Stabilität der internationalen Finanzmärkte mithilfe von sogenannten Aufsichtssäulen bewahren: Säule 1: Mindesteigenmittelanforderungen für Kreditrisiken und operationelle Risiken Säule 2: Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess der Adäquanz der Eigenmittelausstattung und des Risikomanagements Säule 3: Leitlinien für Offenlegungspraktiken zum Zweck einer Stärkung der Marktdisziplin durch erweiterte Transparenzvorschriften Säule 4: Sonstige, nicht risikobezogene Aufsichtsinstrumente. 2 Die Bankenbranche nennt den neuen Mammut-Standard 424 zusammen mit anderen bereits veröffentlichten Papieren aufgrund des Umfangs und der in Teilen grundlegenden Neuausrichtung „Basel-IV-Maßnahmenbündel“ und benutzt damit nicht die recht eigenartige offizielle Bezeichnung des Baseler Ausschusses „Abschluss der Basel-III-Reformen nach der Krise“. Die Aufsicht hat mit Basel IV die historisch größte regulatorische Änderungswelle hervorgebracht, die die Welt bislang gesehen hat. So sieht der BCBS-424-Standard sehr umfassende und tiefgreifende Änderungen insbesondere in der Säule 1 vor. Merkwürdig rückständig mutet die Bezeichnung „Basel- III-Abschluss“ an, wenn man bedenkt, dass die Aufsicht ein Jahrzehnt für die Formulierung und letztlich bis zu zwei Jahrzehnte für die vollständige Inkraftsetzung aller Regelungen benötigt, die eigentlich schon in der Finanzkrise 2007/2008 nötig gewesen wären. 3 Die von der EU-Kommission vorgelegten Änderungsvorschläge zur CRD-IV-Richtlinie und CRR-Verordnung (kurz CRD V und CRR II) enthalten neben der vollständigen Umsetzung der „alten“ Basel-III-Regelungen insbesondere die Übernahme von ersten BCBS- Standards aus dem Basel-IV-Maßnahmenbündel. Letztere sind zusammen mit den Regelungsbereichen des BCBS-424-Standards in ÿ 1 dargestellt und mit einem Pfeil auf den Kasten „CRD-V-CRR-II-Paket“ gekennzeichnet. Durch die zeitlichen Verzögerungen bei den Arbeiten am CRD-V-CRR-II-Paket sind die seitens der EU zunächst genannten Umsetzungstermine wohl nicht mehr zu halten. Mit dem Inkrafttreten des Pakets ist wohl frühestens zum 1. Januar 2021 zu rechnen. Der Baseler Ausschuss empfiehlt den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden, die Regelungen des BCBS-424-Standards grundsätzlich zum 1. Januar 2022 zu implementieren; ein Termin für das Inkrafttreten auf europäischer Ebene existiert noch nicht. Nachfolgend wird ein Überblick über das Basel-IV-Maßnahmenbündel insbesondere über die wesentlichen Neuerungen durch den BCBS-424-Standard im Vergleich zu den jeweiligen Baseler Konsultationspapieren und den derzeit geltenden Brüsseler CRR-Regelungen gegeben. Aufgrund des Umfangs beschränkt sich diese Ausgabe nach einer kurzen Darstellung des CRD-V-CRR-II-Pakets auf die überarbeiteten Vorgaben zum Kreditrisikostandardansatz (KSA) und den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA). Im nächsten Heft werden dann die Themen Zukunft des IRB-Ansatzes, Output-Floor, Credit-Value-Adjustment-Risiko, Standardansatz für operationelle Risiken und Leverage-Puffer dargestellt. CRD-V-CRR-II-Paket In den ersten drei Säulen einer effektiven Bankenaufsicht sieht die Aufsicht bislang im CRD- V-CRR-II-Paket eine Reihe von Änderungen vor. Die CRR II übernimmt in der Säule 1 die Baseler Vorgaben (BCBS 279) des neuen Standardansatzes für das Counterparty Credit Risk (CRR) bei derivativen Geschäften, kurz mit SA-CCR bezeichnet. Die modifizierten Vorgaben zur Ermittlung der risikogewichteten Aktiva aus Verbriefungen als auch die Vorgaben zu einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen (BCBS 374) werden ebenfalls Eingang in das europäische Aufsichtsrecht finden. 4 Auch die Baseler Vorschläge für eine einheitliche und risikosensitive Behandlung von Beteiligungen an Investmentfonds (BCBS 266) werden in der CRR II umgesetzt. Der Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) im BCBS-352-Standard wird ebenfalls von der CRR II für Banken mit großen Handelsbüchern vollumfänglich übernommen. Insbesondere die Einführung eines neuen sensitivitätsbasierten Standardansatzes (SBA) für die verschiedenen Marktpreisrisikobereiche und die Umstellung von der Risikomaßzahl Value 42 03 // 2018

REGULIERUNG at Risk auf den Expected Shortfall bei bankinternen Risikomodellen ist hervorzuheben. Daneben sind die finalen Baseler Säule- 2-Anforderungen zu den Unterstützungsrisiken – sogenannte Step-In-Risiken – (BCBS 423) und Zinsänderungsrisiken im Bankbuch (BCBS 368) sowie Säule-3-Regelungen zu aufsichtlichen Offenlegungsvorschriften (BCBS 400) für das europäische Regelungswerk vorgesehen. In der Säule 4 setzt das CRD-V-CRR-II- Paket den Trend fort, die bestehenden risikounabhängigen Aufsichtsinstrumente zu verschärfen und neuartige Instrumente hinzuzufügen. Die Einführung einer verbindlichen Leverage Ratio in Höhe von 3 Prozent in die europäischen Regelungen, die der Baseler Ausschuss für internationale Banken schon sehr lange empfiehlt (BCBS 189, Absatz 153, und BCBS 270, Absatz 7), finalisiert Basel III in diesem Bereich. Außerdem wird eine strukturelle Mindestliquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) eingeführt, die im Einklang mit den Baseler Anforderungen (BCBS 295 und 396) steht. Die europäische Aufsicht übernimmt zudem die Empfehlungen des Financial Stability Boards (FSB) und des Baseler Ausschusses (BCBS 387) zur Verlustabsorptionsfähigkeit von global systemrelevanten Banken (Total Loss-Absorbing Capacity, TLAC). Die Verlustabsorptionsfähigkeit von nicht global systemrelevanten Banken regelt die Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities, kurz MREL, die zwar maßgeblich in der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapieren (BRRD) verbleibt, aber durch die CRR II erheblich angepasst wird. Zu guter Letzt werden vor dem Hintergrund des Baseler Großkredit-Standards (BCBS 283) die bestehenden europäischen Vorschriften angepasst. Kreditrisikostandardansatz (KSA) Den finalen Regelungen zum Kreditrisikostandardansatz (KSA) sind bereits zwei Konsultationspapiere vorausgegangen. Im ersten Konsultationspapier (BCBS 307) war ein wichtiges Ziel die Unabhängigkeit der bankaufsichtlichen Regelungen von den Beurteilungen durch externe R at i n - gagenturen. Hierzu soll- ten alternative Risikofaktoren wie Leverage Ratio, Umsatz, Non- Performing Loan Ratio oder CET- 1-Quote der Kontrahenten herange- zogen werden. Dieser Ansatz wurde jedoch im 2. Konsultationspapier (BCBS 347) aufgrund der hohen Komplexität verworfen. Auch im BCBS- 424-Standard haben sich für den KSA gegenüber dem letzten Konsultationspapier noch einmal wesentliche Änderungen ergeben. Bei diesen Änderungen handelt es sich weniger um komplett neue Ansätze, sondern der Baseler Ausschuss kommt den Banken an vielen Stellen entgegen, indem die zu berücksichtigenden Risikogewichte gesenkt wurden. Im Vergleich zu den Konsultationspapieren ist deshalb eine Reduzierung des Anstiegs der risikogewichteten Aktiva (RWA) zu erwarten. In einigen Fällen kommt es sogar zu einer Reduzierung der Gesamt-RWA. In der Forderungsklasse Banken wird in der Regel weiterhin das Risikogewicht von externen Bonitätsbeurteilungen abgeleitet (External Credit Risk Assessment Approach, ECRA). Neben einer Rekalibrierung des Mappings zwischen den externen Ratings wurden neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsanalyse eingeführt. Auch wenn ein externes Rating vorliegt, muss eine detaillierte Kreditwürdigkeitsanalyse durchgeführt und bei entsprechendem Ergebnis das Risikogewicht konservativ angepasst werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das externe Rating nur auf Einzelebene des jeweiligen Schuldners herangezogen werden kann. Eine Nutzung auf Gruppen- oder Verbundebene ist nicht zugelassen. Ferner wird eine neue Risikogewichtung für ungeratete Banken eingeführt (Standardised Credit Risk Assessment Approach, SCRA). In Abhängigkeit, ob alle regulatorischen Mindestanforderungen einschließlich der Kapitalpuffer eingehalten werden, werden Banken in drei Risikostufen eingeteilt, deren Risikogewichte zwischen 40 und 150 Prozent liegen. 5 Für ungeratete Banken mit besonders hoher Kreditwürdigkeit und einer CET-1-Quote und einer Tier-1-Leverage Ratio von über 14 respektive 5 Prozent kann ein Risikogewicht von 30 Prozent angesetzt werden. Die finalen Risikogewichte sowohl für geratete als auch für ungeratete Banken liegen unter den Vorschlägen der beiden 03 // 2018 43

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