BERUF & KARRIERE ESMA/EBA-LEITLINIEN FÜR GESCHÄFTSLEITUNG UND AUFSICHTSRAT Höhere Anforderungen an die Corporate Governance Der europäische Entwurf der „Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans sowie von Schlüsselfunktionsträgern“ umfasst weitreichende Änderungen der bisherigen Besetzungs- und Beurteilungspraxis. Um das angestrebte Ziel einer besseren Eignung zu erreichen, sollte die Umsetzung in nationales Recht die Besonderheiten der dualistischen Unternehmensverfassung berücksichtigen und den Instituten Gestaltungsspielräume ermöglichen. 68 03 // 2017
BERUF & KARRIERE Am 28. Oktober 2016 haben ESMA und EBA gemeinsam den Entwurf einer Leitlinie zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans (nachfolgend Aufsichtsrat) sowie von Schlüsselfunktionsträgern („Suitability-Leitlinie“) vorgelegt. 1 Dies soll nach einer Konsultationsphase bis Mitte 2017 durch die nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden. Der Leitlinienentwurf zur Eignung des Top-Managements soll die im Rahmen des CRD-IV-Pakets eingeführten Regelungen operationalisieren und ausgestalten. Dabei ist es weniger der Umfang der Regelungen, sondern vielmehr ihr Detaillierungsgrad, der über das bisherige Regulierungsniveau hinausgeht. So enthält etwa „Annex I – Template for the assessment of collective suitability“ zum Leitlinienentwurf eine detaillierte Arbeitshilfe, mittels derer die zu beurteilenden Personen und Gremien einer intensiven Bewertung unterzogen werden sollen. Dieses knüpft unmittelbar an §25d (11) 4. KWG an, der eine jährliche Eignungsbewertung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsorgans vorsieht. Auch wenn „Die Deutsche Kreditwirtschaft“ das Ziel der Leitlinie grundsätzlich unterstützt, werden durch die Bankenverbände vor allem der hohe Umsetzungsaufwand (gerade für kleinere Institute) sowie die fehlende Berücksichtigung der Besonderheiten bei der Besetzung von Aufsichtsorganen öffentlicher Institute bemängelt. 2 Auch könnten politische Interessenvertreter zukünftig nicht mehr so einfach Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsrats sein. Eine unzureichende Kon-trolle durch Aufsichtsräte sowie gerade in öffentlichen Instituten fehlende Finanzkompetenzen wurden jedoch als eine zentrale Ursache der Bankenkrise ausgemacht, sodass die Gewährleistung einer stärker eignungsorientierten Besetzung nur konsequent zu sein scheint. 3 Aufgrund des Umfangs der Leitlinie stellt der Beitrag nachfolgend nur die wesentlichsten Aspekte im Überblick dar. ÿ 1 Anschließend erfolgt eine Bewertung der Umsetzungsmöglichkeiten und -anforderungen in der Praxis. 1. Anwendungsbereich Die Leitlinie regelt die Bewertung von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat („management body“) aller Kreditinstitute, die unter die Richtlinie 2013/36/EU (CRD-IV-Paket) fallen. In bedeutenden Instituten sind darüber hinaus die sogenannten Schlüsselfunktionsträger (Leiter der internen Kontrollfunktionen) betroffen, soweit sie nicht Mitglied der Leitungsfunktion sind. 2. Beurteilungsebenen Geschäftsleitung und Aufsichtsrat sind grundsätzlich getrennt zu bewerten. Als Bewertungsebenen sind dabei das Gesamtgremium sowie die jeweiligen Gremienmitglieder zu unterscheiden. Darüber hinaus soll bei Bedarf eine getrennte Bewertung einzelner Rollen (z. B. Vorsitzender des Aufsichtsrats) und Ausschüsse (z. B. Prüfungsausschuss) erfolgen. 3. Beurteilungsanlässe Die Leitlinie unterscheidet zwischen der Eignungsbeurteilung einzelner Personen sowie der des Gesamtgremiums. Dabei können grundsätzlich zwei Beurteilungsanlässe unterschieden werden: (1) Bei wesentlichen Veränderungen in der Zusammensetzung des Gremiums, insbesondere bei erstmaliger Berufung bzw. bei der Wiederberufung, wenn sich die Anforderungen an die Person verändert haben. (2) Anlassbezogene Beurteilung, zu der vor allem die regelmäßige Überprüfung der sog. „Internal Governance Arrangements“ zählt, wie sie in Deutschland im Rahmen der jährlichen Prüfung gem. §25d KWG erfolgt. Neu ist bei der Berufung von Aufsichtsratsmitgliedern, dass vor der Wahl durch die Gesellschafter eine Beurteilung der individuellen Eignung sowie der Gesamteignung des Gremiums zu erfolgen hat. Die Beurteilungsergebnisse müssen den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt und der Wahlvorschlag begründet werden. Zudem muss die verantwortliche Aufsichtsbehörde vor der Berufung den Wahlvorschlägen zustimmen. Nur in sorgfältig begründeten Ausnahmefällen kann die Bewertung innerhalb von drei Wochen nach der Berufung erfolgen. 4. Eignungskriterien In der Leitlinie werden fünf Dimensionen unterschieden, die insgesamt die Eignung einer Person und eines Gremiums ausmachen: (1) Zeitliche Verfügbarkeit, (2) Höchstmandatszahl, (3) Aufrichtigkeit, Integrität und 03 // 2017 69
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