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die bank 03 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG 2 | Neuer

REGULIERUNG 2 | Neuer sensitivitätsbasierter Standardansatz (SBA) im Marktrisikobereich Sensitivitätenbasierte Methode (Art. 325e - 325I CRR II) Default Risk Charge (Art. 325w CRR II) Residual Risk Add-on (Art. 325vCRR II) Lineares Risiko Delta Risk Vega Risk Nur für Optionen Curvature Risk Nicht-lineares Risiko Delta: Ein Risikomaß basierend auf der Sensitivität gegenüber Änderungen der Marktparameter. Vega: Ein Risikomaß, welches auch auf der Sensitivität gegenüber regulatorischen Vega-Risikofaktoren basiert. Ein Risikomaß, welches die inkrementellen Risiken erfasst, die nicht durch das Delta-Risiko abgebildet werden. Ein Risikomaß, das das Ausfallrisiko abdeckt. CRR II: zusätzliche Anpassungen für Pfandbriefe. Ein Risikomaß, zur Restrisikosabdeckung CRR II: RTS über die Definition von exotischen Instrumenten. Bilanzielle und außerbilanzielle Handelsbuchgeschäfte Kleines Handelsbuch < 5 % der Vermögenswerte < 50 Millionen Mittleres Handelsbuch < 10 % der Vermögenswerte < 300 Millionen Großes Handelsbuch > 10 % der Vermögenswerte > 300 Millionen Keine Kapitalanforderungen für Marktrisiken, Anwendung der Kreditrisikoansätze Weiterhin dauerhafte Nutzung des bestehenden Standardansatzes möglich FRTB-Ansatz ist anzuwenden, in dreijähriger Übergangsphase Multiplikation mit Faktor 65 % Die Umsetzung des SBA muss bis 1. Januar 2019 abgeschlossen sein. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus quantitativen Auswirkungsstudien wird der SA-CCR zur neuen verpflichtend anzuwendenden Methode für Institute, die nicht die Interne-Modelle-Methode (IMM) verwenden. Die zwingende Anwendung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Bank ein Portfolio mit signifikanten Derivatepositionen hält. Entsprechend entfallen die derzeit weit verbreitete Marktbewertungsmethode (Current Exposure Method, CEM) und die weniger angewendete Laufzeitenmethode (Original Exposure Method, OEM), die beide weniger risikosensitiv als der SA-CCR sind. Auch die Standardmethode (SA) darf nicht mehr angewendet werden. Signifikante Derivatepositionen liegen gemäß CRR II dann vor, wenn der Absolutwert der Marktwerte der bilanziellen und außerbilanziellen Derivate über den Schwellenwerten von 150 Mio. € oder 10 Prozent der gesamten Aktiva liegt. ÿ 4 Die EU-Kommission folgt damit der Stellungnahme der EBA zum SA-CCR aus dem November 2016 und berücksichtigt den Proportionalitätsgedanken. Für Institute mit geringerem derivativen Exposure kommen entweder ein vereinfachter SA-CCR oder eine modifizierte Version der Laufzeitmethode zur Anwendung. Die neue Laufzeitmethode darf dabei nur für bestimmte Derivate genutzt werden und nur, sofern zusätzliche Schwellenwerte in Bezug auf die Derivativeposition von 20 Mio. € und 5 Prozent der gesamten Aktiva eingehalten werden. Für Kreditrisiken gegenüber zentralen Kontrahenten oder Gegenparteien (Central Counterparties, CCPs) spezifizieren die Regelungen der CRR II die Berechnungsmethoden für Eigenmittelanforderungen gegenüber qualifizierten und nicht-qualifizierten CCPs sowie die Art und Weise, wie zukünftig die Beiträge für den Ausfallfonds bestimmt werden müssen (ebenfalls ÿ 4). Im Einklang mit dem Proportionalitätsgedanken kann neben dem SA-CCR auch der vereinfachte SA-CCR für die Bestimmung der Exposure Values zur Anwendung kommen. Interessanterweise sind in der CRR II keine Änderungen an den Eigenmittelanforderungen für die Bewertungsadjustierung bei Derivaten (Credit Value Adjustment, CVA) vorgesehen. Dies ist einerseits damit zu begründen, dass die Baseler Reformvorschläge für das CVA-Rahmenwerk noch nicht final sind. Andererseits hatte aber auch die EBA im Jahr 2015 Vorschläge zum Anwendungsbereich der CVA veröffentlicht, die nicht in der CRR II berücksichtigt worden sind. Mit der CVA-Anforderung wird das Risiko erfasst, dass sich der positive Wiederbeschaffungswert für derivative Finanzinstrumente mindert, weil sich die Risikoprämie für die Gegenpartei erhöht hat, ohne dass diese ausfällt. Großkredite Die CRR II sieht einige wesentliche Änderungen der bestehenden Großkreditvorschriften vor, die sowohl eine höhere Limitauslastung 38 03 // 2017

REGULIERUNG 3 | Änderungen beim Internen-Modelle-Ansatz (IMA) im Marktrisikobereich Expected shortfall (ES) Expected shortfall (ES) Default Risk Charge Geringfügige Anpassungen des Internen-Modelle-Ansatzes Liquiditätshorizonte (LH): Reduzierter Liquiditätshorizont von zehn Tagen für Zentralregierungen und Zentralbanken der EU( LH von 20 Tagen in BCBS). LH für von EU-Instituten emittierten Pfandbriefen wird auf 20 Tage gesetzt (40 Tage in BCBS). Klarstellung für nicht-modellierbare Risikofaktoren: Neben notierten Preisen von Dritten und Preisen aus Geschäften, die ein Institut selbst abschließt, sind nur öffentlich verfügbare oder verifizierte Preise zulässig Weitere Details, insbesondere zu der Bestimmung der Stressszenarien für die nicht-modellierbaren Risikofaktoren, werden von der EBA erarbeitet. CRR II konkretisiert die Anforderungen für interne Modelle für das Default Risiko Details sind noch von der EBA bis zum 01. April 2020/ 01. Januar 2021 auszuarbeiten. Die entsprechenden Modelle sollen mindestens zwei systematische und mind. einen idiosynkratischen Risikofaktor in Bezug auf den Emittenten der Position berücksichtigen. Backtesting- und G&V-Zuordnungsergebnisse sind ausschlaggebend für den Genehmigungsprozess Backtesting-Anforderungen werden vereinfacht: Die Anforderungen an das Backtesting sowie die Formel zur Ermittlung des Multiplikators wurden gemäß BCBS übernommen. Allerdings gibt es die Möglichkeit, den Multiplikator zu verringern, wenn Ausreißer im Backtesting nicht auf Mängel an dem Marktrisikomodell der Banken zurückzuführen sind. G&V-Zuordnung bleibt Herausforderung bei den internen Modellen Aktuell keine weiteren Details enthalten. Spezifikation durch die RTS, die durch die EBA bis zum 01. Juli 2019 zu veröffentlichen sind. Allgemeine Änderungen Die Umsetzung des IMA muss bis 1. Januar 2022 abgeschlossen sein. Bis dahin bestehen zwei Optionen: Verwendung des bestehenden internen Modellansatzes oder Umsetzung des überarbeiteten IMA nach FRTB mit einem Multiplikator von 65 %. als auch operationelle Herausforderungen nach sich ziehen können. Die Definition und Obergrenzen für Großkredite beziehen sich künftig ausschließlich auf das Kernkapital eines Instituts. Die derzeit bestehende Möglichkeit, in den anrechenbaren Eigenmitteln auch zu einem bestimmten Prozentsatz Ergänzungskapitalinstrumente zu berücksichtigen, entfällt somit. Abweichend von der grundsätzlich einschlägigen Großkreditobergrenze in Höhe von 25 Prozent des Kernkapitals ist für Forderungen zwischen global systemrelevanten Instituten (G-SIIs) eine reduzierte Obergrenze von nur 15 Prozent des Kernkapitals vorgesehen. Wird die Großkreditobergrenze in besonderen Situationen mit Zustimmung der Aufsicht für mehr als drei Monate überschritten, fordert die CRR II die Erstellung und Genehmigung eines Plans zur zeitnahen Rückführung des Exposures unter die Großkreditobergrenze. Die EBA soll hierzu Leitlinien entwickeln und darin sowohl die Sondersituationen, den Begriff der „Zeitnähe“ sowie die relevanten Maßnahmen der Institute definieren. Bei den in die Großkreditgrenze einzubeziehenden Positionen gibt es eine Reihe von Änderungen. ÿ 5 Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage von Derivaten sind ausschließlich der SA-CCR, der vereinfachte SA-CCR sowie die überarbeitete Laufzeitmethode zulässig; dies gilt insbesondere auch für Institute mit IMM-Zulassung. Die Verrechnung von Kauf- und Verkaufspositionen in unterschiedlichen Emissionen eines Kunden im Handelsbuch muss unter der CRR II die Rangfolge der Positionen in Form von Seniority Buckets berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen dürfen nicht verrechnet werden, wenn die Verkaufsposition vorrangig zu der Kaufposition ist. Die CRR II stellt zudem klar, dass Institute Positionen aus Derivaten und Kreditderivaten berücksichtigen müssen, wenn sie das Exposure gegenüber dem Emittenten des Basiswerts ermitteln. Die EBA soll hierzu einen technischen Standard entwickeln, der beschreibt wie die indirekten Positionen, die aus den Derivaten resultieren, zu berechnen sind. Die Ausnahme von Forderungen gegenüber zentralen Kontrahenten aus Handelsgeschäften und Forderungen an den Ausfallfonds von den Großkreditregelungen wird explizit auf qualifizierte CCPs begrenzt. Die CRR II führt eine neue Übergangsregelung für Forderungen an Zentralregierungen, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen in der EU ein, wenn diese in einer EU-Währung, die nicht der Währung des Sitzlands entspricht, denominiert und refinanziert sind. Diese erhalten nach den unveränderten Vorschriften der CRR nur noch bis Ende 2017 ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent; die Nullanrechnung im Rahmen der Großkreditvorschriften läuft damit ebenfalls in 2017 vollständig aus. Durch die neu eingeführte Übergangsregelung gilt für diese Positionen jedoch ab 2018 eine gesonderte Obergrenze 03 // 2017 39

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