Aufrufe
vor 5 Jahren

die bank 03 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG AUF DEM WEG

REGULIERUNG AUF DEM WEG VON BASEL III NACH BASEL IV (TEIL 2) Die Risikosensitivität wird wachsen Die von der EU-Kommission vorgelegten Änderungsvorschläge der zentralen bankaufsichtlichen Werke, kurz Capital Requirements Directive V (CRD V), Capital Requirements Regulation II (CRR II) und Bank Recovery and Resolution Directive II (BRRD II) genannt, bilden die Grundlage für die Verhandlungen mit EU-Parlament und -Rat und erlauben einen Ausblick auf die regulatorischen Herausforderungen der nächsten Jahre. Anknüpfend an den ersten Teil des Beitrags im letzten Heft 1 widmet sich dieser Teil der Darstellung weiterer Neuerungen. In diesen Änderungsvorschlägen sind nicht nur, wie erwartet, die vollständige Umsetzung der Basel-III-Regelungen, sondern auch die ersten Standards des sog. „Basel-IV-Maßnahmenkatalogs“ enthalten. Hierzu gehören der gesamte Marktpreisrisikobereich und auch ein neues Verfahren zur Bestimmung des Kontrahentenausfallrisikos bei derivativen Geschäften. Der nachfolgende Beitrag widmet sich der Darstellung diese Neuerungen. Verbriefungen und Fonds Der Entwurf der CRR II enthält keine neuen Vorschriften im Bereich der Verbriefungen. Diese waren im Rahmen einer separaten Konsultation im September 2015 von der EU-Kommission veröffentlicht worden. Es ist zu erwarten, dass sie ebenfalls Eingang in die künftig geltende CRR finden werden. Dies gilt sowohl für die Vorgaben zur Ermittlung der risikogewichteten Aktiva aus Verbriefungen als auch für die Vorgaben zu einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen, für die eine separate Verbriefungsverordnung konsultiert wurde, die neben dem Bankensektor auch für Versicherungen und den Asset Management Sektor gelten soll. Die CRR II setzt in weiten Teilen die Vorschläge des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht für eine einheitliche und risikosensitive Behandlung von Beteiligungen an Fonds um. ÿ 1 Dafür wird die Fondsdefinition leicht erweitert. Zudem wird nicht mehr zwischen OGAW-Fonds und AIFs bzw. Fonds mit besonders hohen Risiken unterschieden. Die Handelsbuchvorschriften werden um Kriterien für die Zuordnung von Fondsanteilen zum Anlagebuch oder Handelsbuch ergänzt. Die Behandlung von Fondsanteilen wird in beiden Büchern neu geregelt, wobei für Fondsanteile im Anlagebuch deutlich stärkere Anreize für die Anwendung des Transparenzansatzes vorgesehen sind als in der derzeitigen CRR. Durch die neue Methodik zur Berechnung des risikogewichteten Positionswerts von Beteiligungen an Fonds wird zudem einer möglichen Hebelwirkung von Fonds Rechnung getragen. Die in Deutschland gängige Praxis, das durchschnittliche Risikogewicht eines Fonds von einem Dritten auf Basis der zugrunde liegenden Vermögenswerte zu berechnen, wird zukünftig nur noch in leicht abgeänderter Form und zudem mit einem 20-Prozent-Aufschlag auf die risikogewichteten Positionswerte möglich sein. Grundlegende Überarbeitung des Marktrisikobereichs Zu den wichtigsten Reformvorhaben des Baseler Ausschusses im Rahmen der Maßnahmen, die mit dem Stichwort „Basel IV“ beschrieben werden, gehört die umfassende Überarbeitung des Marktrisikorahmenwerks (Fundamental Review of the Trading Book, FRTB). 2 Die Vorschläge des Baseler Ausschusses umfassen sowohl die Abgrenzung von Anlage- und Handelsbuch als auch die Methoden zur Ermittlung der Kapitalanforderungen für Marktrisiken mittels Standardansätzen und internen Modellen. Die CRR II beinhaltet den vollständigen FRTB und setzt diesen in der EU um. 3 Im Bereich der Standardansätze sieht der FRTB die Einführung eines neuen sensitivitätsbasierten Ansatzes (Sensitivity-based Approach, SBA) vor. Die EU-Kommission orientiert sich weitgehend an den Baseler Vorgaben und nimmt im Rahmen der CRR II nur wenige Änderungen vor. ÿ 2 Diese betreffen insbesondere die Ermittlung des Ausfallrisikos von Handelsbuchpositionen (Default Risk Charge, DRC). Die entsprechende Formel wurde angepasst, um Derivate adäquat abbilden zu können. Darüber hinaus werden die Schuldtitel von EU-Mitgliedsstaaten und gedeckten Schuldverschreibungen aus der EU privilegiert. Die EU berücksichtigt den mit dem FRTB einhergehenden deutlichen Anstieg der Komplexität der Bestimmung der Mindesteigenmittelanforderung im Bereich des Marktrisikos mit einer Ausnahmebestimmung für kleinere Banken und einer Übergangsfrist für alle Institute. Da Institute mit nur kleinen Handelsbüchern von den Neuregelungen überproportional betroffen sind, wird für diese die Möglichkeit geschaffen, weiterhin die bisherigen Ansätze zu nutzen, statt auf den SBA umzusteigen. Dies betrifft Institute, deren bilanzielle und außerbilanzielle Positionen, die den Marktrisikoregelungen unterliegen, bis zu 300 Mio. € betragen bzw. maximal 10 Prozent der Bilanzsumme ausmachen. Weiterhin wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der CRR II vorgesehen, innerhalb derer alle Institute weiterhin die bestehenden Verfahren nutzen können, um genügend Zeit für die Implementierung zu haben. Erst nach Ablauf dieser Frist stehen die derzeitigen Ansätze nur noch den Instituten mit kleinem Handelsbuch zur Verfügung. In Bezug auf die internen Modelle für Marktrisiken ergeben sich Abweichungen zwischen den Baseler Vorgaben und der CRR II insbesondere in Bezug auf die Liquiditätshorizonte. ÿ 3 36 03 // 2017

REGULIERUNG 1 | Definition Fonds Definition Fonds Alle Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA, Collective Investment Undertakings, CIUs), einschließlich ihrer Anlagezweige, die sich von einer Reihe von Investoren Kapital beschaffen, um es einer definierten Anlagestrategie entsprechend zugunsten dieser Anleger zu investieren. Methoden, um das risikogewichtete Exposure eines OGA im Anlagebuch zu kalkulieren Regulierte Fonds (UCITS oder AIF, die in der EU vermarktet werden dürfen) Unregulierte Fonds Look-through Ansatz (LTA) Alle zugrunde liegenden Investitionen des Fonds werden so risikogewichtet, als ob sie direkt von dem Institut gehalten würden. Nicht anwendbar Mandatsbezogener Ansatz (MBA) Definition von Grenzen, die in Einklang mit dem OGA-Mandat und weiteren Gesetzen aus der Summe der Bilanzsumme, der außerbilanziellen Positionen sowie Derivatepositionen ermittelt werden. Nicht anwendbar Institute sollen den risikogewichteten Exposurebetrag eines OGA kalkulieren, indem sie die einzelnen risikogewichteten Exposurebeträge der OGA-Investitionen mit dem gehaltenen Anteil in Prozent multiplizieren. Falls LTA oder MBA durch einen Drittanbieter durchgeführt wird, gilt ein Faktor von 1,2. Fall-back-Ansatz (FBA) Anwendbares Risikogewicht = 1.250 % Zentralregierungen und Zentralbanken aus der EU wird grundsätzlich der besonders vorteilhafte Liquiditätshorizont von zehn Tagen zugeordnet, im Gegensatz zu 20 Tagen gemäß Baseler Vorgabe. Auch für von EU-Instituten emittierte Pfandbriefe wird der anzuwendende Liquiditätshorizont gesenkt, in diesem Fall auf 20 Tage (im Gegensatz zu 40 Tagen gemäß der Baseler Vorgabe). Zudem werden einige EU-Währungen außerhalb des Euros bei der Berechnung des FX-Risikos privilegiert. In Bezug auf die nicht-modellierbaren Risikofaktoren, die in der letzten Quantitative Impact Study (QIS) eine wesentliche Auswirkung auf die Eigenmittelanforderungen hatten, enthält die CRR II weitere Konkretisierungen gegenüber den Baseler Vorgaben. Neben notierten Preisen von Dritten und Preisen aus Geschäften, die ein Institut selbst abschließt, sind nur öffentlich verfügbare oder verifizierte Preise zulässig. Weitere Details, insbesondere zu der Bestimmung der Stress-Szenarios für die nicht-modellierbaren Risikofaktoren, sollen von der European Banking Authority (EBA) erarbeitet werden. Gerade die bestehenden Ermessensspielräume bei der Bestimmung dieser Szenarios waren für die großen Unterschiede in den Ergebnissen der letzten QIS verantwortlich. Die CRR II enthält darüber hinaus präzisere Vorgaben für die Modelle zur Berechnung der Default Risk Charge für Ausfallrisiken (DRC), verweist bezüglich weiterer Details aber ebenfalls auf eine noch zu erstellende Ausarbeitung der EBA. Die entsprechenden Modelle sollen mindestens zwei systematische Faktoren und mindestens einen idiosynkratischen Risikofaktor in Bezug auf den Emittenten der Position berücksichtigen. Die Anforderungen an das Backtesting sowie die Formel zur Ermittlung des Multiplikators wurden unverändert aus dem Baseler Papier übernommen. Allerdings räumt die CRR II die Möglichkeit ein, den Multiplikator zu verringern, wenn Ausreißer im Backtesting nicht auf Mängel am eingesetzten Marktrisikomodell zurückzuführen sind. Eine wesentliche Herausforderung bei der Umsetzung der neuen internen Modelle resultiert weiterhin aus dem Erfordernis der sogenannten P&L-Attribution. Auch hier enthält die CRR II keine Details, die über die Baseler Vorgaben hinausgehen, sondern beauftragt die EBA mit einer Erarbeitung. Kontrahentenausfallrisiken und zentrale Kontrahenten Die CRR II übernimmt die Baseler Vorgaben des neuen Standardansatzes für das Gegenparteiausfallrisiko (Counterparty Credit Risk, CCR) bei derivativen Geschäften aus dem Jahr 2014, der kurz mit SA-CCR bezeichnet wird und bei der Ermittlung der RWAs, Großkreditgrenze und Leveragequote eine Rolle spielt. 4 Die CRR II ergänzt den Baseler Regelungstext um einige Details und kleinere Änderungen. Als Beispiele zu nennen sind die Mandatierung der EBA, die Bestimmung des wesentlichen Risikotreibers genauer auszuarbeiten, oder die Kauf- und Verkaufspositionen für den SA-CCR zu bestimmen. 03 // 2017 37

die bank