ó BERUF & KARRIERE fi NEUES REGULIERUNGSPAKET DER EBA ” 1 EBA Guidelines Vergütung EBA Opinion Proportionalität EBA Guidelines Retailgeschäft Kerninhalt Einführung von Clawbacks? Fokus auf bail-in-fähige Vergütungsinstrumente Verschärfte Vorgaben für Abfindungen Ausweitung der Deferral-Zeiträume Zulässigkeit von Funktionszulagen Pflicht zur Risk-Taker- Identifkation für alle Institute Erleichterungen bzgl. Deferrals und instrumentenbasierter Vergütung für kleine, nichtkomplexe Institute Beibehaltung einer Freigrenze für niedrige variable Vergütungen Keine Anreize für Vertriebsmitarbeiter zum Nachteil der Verbraucher zu handeln Keine bevorzugte Bonifizierung einzelner Produkte oder Produktkategorien Keine ausschließliche Verwendung quantitativer Vertriebsziele Verwendung qualitativer Vergütungsparameter Status final final Konsultation Frist Umsetzung bis 1.1.2017 EU-Gesetzgebungsprozess ab 1.7.2016 Umsetzung bis 3.1.2017 64 diebank 03.2016
BERUF & KARRIERE ó EBA beginnt neue Runde der Vergütungsregulierung REGULIERUNG Kurz vor dem Jahreswechsel hat die EBA das erwartete Regulierungspaket mit neuen Vorgaben für die Vergütungssysteme vorgelegt. Kern sind die finalen EBA-Vergütungsguidelines, die vom nationalen Gesetzgeber bis zum 1. Januar 2017 umzusetzen sind. Ergänzend erfolgte die Veröffentlichung einer EBA-Opinion zum künftigen Umgang mit dem Proportionalitätsprinzip gegenüber kleinen und mittelgroßen Banken sowie in Bezug auf geringe variable Vergütungen. Zudem stellte die EBA den Entwurf neuer Guidelines zur Bonifizierung im Retailgeschäft zur Konsultation, der jenseits der bestehenden Spezialregelungen im Wertpapiergeschäft sowie bei Wohnimmobilienkrediten erstmals den Verbraucherschutz in den Fokus der allgemeinen Vergütungsregulierung rückt. Matthias Merkelbach | Martin von Hören Keywords: EBA-Guidelines, Vergütung, Instituts- VergV In Deutschland sollen die Vorgaben der EBA-Vergütungsguidelines durch Anpassungen des KWG, der InstitutsVergV sowie der Auslegungshilfe zur InstitutsVergV umgesetzt werden. Ba- Fin und Deutsche Bundesbank arbeiten bereits an einer Gesetzesnovelle, die in diesem Jahr konsultiert und verabschiedet werden soll. 1 Angesichts der fortgesetzten Unsicherheit der künftigen Reichweite des Proportionalitätsprinzips will die Ba- Fin an der Unterscheidung zwischen bedeutenden und nichtbedeutenden Instituten dabei vorerst festhalten. Inhaltlich decken sich die finalen Vergütungsguidelines in vielen Punkten mit dem Konsultationsentwurf (EBA/CP/2015/03) 2 , wenngleich im Detail zahlreiche Änderungen und Ergänzungen zu verzeichnen sind. Risk-Taker-Identifikation Jenseits der noch ungeklärten Fragen nach den künftigen Anforderungen an die Risk-Taker-Vergütung unter dem Aspekt der Proportionalität (dazu unten) stellen die EBA-Guidelines klar, dass jedes Institut, unabhängig von seiner Größe, zur Durchführung einer Risk-Taker-Identifikation verpflichtet ist. In Deutschland trifft diese Pflicht bislang allein bedeutende Institute gem. § 17 InstitutsVergV. Für kleine und mittelgroße Institute steht mithin eine deutliche Verschärfung der organisatorischen Anforderungen und des damit verbundenen (wesentlichen) administrativen Aufwands bevor. Zudem haben sie künftig – zumindest in gewissem Umfang – die besonderen Vergütungsregeln für Risk Taker zu beachten. Eine entsprechende Anpassung des deutschen Rechts hat die BaFin bereits angekündigt. In der Sache überzeugt dies namentlich mit Blick auf die von diesen Instituten nur sehr begrenzt gewährten variablen Vergütungen nicht. Clawbacks Im besonderen Fokus steht die Frage nach der Einführung von Clawback-Mechanismen. Anders als Malus-Klauseln, die lediglich bis zur Auszahlung bzw. zivilrechtlichen Gewährung der Vergütung zu Abschlägen führen können, begründen Clawbacks eine Pflicht des Mitarbeiters, bereits erhaltene Vergütungsbestandteile unter bestimmten Voraussetzungen an die Bank zurück zu gewähren. Die EBA-Guidelines sehen solche Clawback-Regelungen u. a. für instrumentenbasierte Vergütungsbestanteile an Risk Taker vor, die von der nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts abhängen (§ 20 Abs. 4 InstitutsVergV). Diese Vergütungsbestanteile müssen nach ihrer zivilrechtlichen Gewährung zu mindestens 50 Prozent einer Frist unterworfen werden, nach welcher frühestens über den jeweiligen Anteil verfügt werden darf (Retention Period/ Haltefrist). Während dieser Frist sind Eingriffe in die Vergütung aufgrund negativer Erfolgsbeiträge bislang ausgeschlossen. Davon abweichend sehen die EBA-Guidelines nunmehr vor, dass negative Erfolgsbeiträge nicht nur während eines Deferral- bzw. Zurückbehaltungszeitraums (§ 20 Abs. 3 InstitutsVergV), sondern auch innerhalb einer laufenden Haltefrist zu Vergütungsabschlägen führen müssen („ex post risk adjustment“). 03.2016 diebank 65
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