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die bank 03 // 2016

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó FINANZMARKT implizite

ó FINANZMARKT implizite Hoffnung verbunden zu sein, dass Risikostreuung und Finanzkraft der Beitragszahler durch die Vergemeinschaftung der Einlagensicherung so stark sind, dass staatliche Stützungszahlungen vollständig ausgeschlossen werden können. Stattdessen sollte die Kreditwürdigkeit des Deposit Insurance Fund hoch genug sein, um sich auch in Systemkrisen zu refinanzieren. Nachgelagerte Sonderbeiträge aller Banken im Euroraum könnten dann über Jahrzehnte nach einer Finanzkrise für die Kosten der Einlegerentschädigung aufkommen. Reformbedarf der Einlagensicherungssysteme in Deutschland? Zusätzliche freiwillige Versicherungen über den Mindestschutz sind auch im Rahmen der EDIS-Verordnung weiterhin möglich. Institutsbezogene Einlagensicherungssysteme des DSGV und BVR können bestehen bleiben mit Auswirkungen auf andere Teile der Bankenregulierung: So sind Mitglieder institutsbezogener Sicherungssysteme bei der Kapitalunterlegung von Beteiligungen an anderen Mitgliedsinstituten gemäß Art. 113 Abs. 7 CRR privilegiert und können unter den Voraussetzungen des § 20 SAG von der Pflicht zur Erstellung eines Sanierungsplans befreit werden. Bisher können die institutsbezogenen Einlagensicherungssysteme des DSGV und BVR Stützungsmaßnahmen vor Eintritt des von der Aufsicht ausgerufenen Abwicklungsfalls durchführen und diese mit den erhobenen Beiträgen finanzieren. Zukünftig müssten solche Stützungsmaßnahmen über ein von der EDIS-Beitragserhebung getrenntes Verfahren finanziert werden. Damit würden sich Anreize für solche Stützungsleistungen verringern, da dabei nicht auf die EDIS-Beiträge zugegriffen werden könnte und diese quasi „verloren“ gehen würden. Alternativ könnte die Beitragsbemessung im EDIS so gestaltet werden, dass die institutsbezogenen Sicherungseinrichtungen risiko- und beitragsmindernde Anerkennung finden. Anpassungsdruck auf die deutschen Einlagensicherungssysteme resultiert auch bereits aus geltendem EU-Recht: Einlagen über 100.000 € fallen grundsätzlich zwangsweise unter das Bail-in und können nur fallweise diskretionär durch die zuständige Abwicklungsbehörde ausgenommen werden. Auch die ergänzende freiwillige Einlagensicherung für private Institute durch den Einlagensicherungsfonds des BdB ist neben den institutssicherenden Systemen von BVR und DSGV von den Bail-in- Regelungen betroffen. Entscheidend für die Frage, ob über den Mindestschutz hinausgehende Sicherungssysteme für die Einleger noch Mehrwert schaffen, werden zukünftig Entscheidungen des SRB über Ausnahmen vom Bail-in sein. Während sich institutionelle Großeinleger wenig Hoffnung auf eine Ausnahme vom Bail-in machen sollten, fallen viele Kleineinleger und mittelständische Unternehmen mit ihrem Einlagenvolumen unter den gesetzlichen Mindestschutz. Sollte für einzelne Personen ein weitergehender Schutz wichtig sein, so kann dieser möglicherweise zukünftig zielgenauer und günstiger über den Versicherungs- oder CDS-Markt angeboten werden. Potenzielle Risiken des Kommissionsvorschlags Der Entwurf der EDIS-Verordnung enthält lediglich die Maßgabe, dass die ab der zweiten Phase in 2020 EU-weit einheitlich erhobenen Einlagensicherungsbeiträge risikobasiert sein müssen. Die eigentlichen Beitragsbestimmungsregeln sollen nachgelagert per Durchführungsverordnung mit noch weniger Einflussmöglichkeiten des Parlaments und des Ministerrats als bei der eigentlichen EDIS-Verordnung beschlossen werden. Dies ist insofern problematisch, als die Bundesregierung ohnehin bereits die Legitimität von Art. 114 AEUV als Rechtsgrundlage für die Vergemeinschaftung der Einlagensicherung infrage stellt. Ökonomisch ist der genaue Beitragssetzungsmechanismus sowohl entscheidend für die Verteilungswirkungen zwischen den jeweiligen nationalen Beiträgen und Auszahlungen als auch für die Anreizmechanismen, die auf das Verhalten der Banken und möglicherweise auch auf die Aufsichtsgremien wirken können. Insbesondere ist im Kommissionsvorschlag unklar, wie sehr weiche qualitative Bewertungen der SSM-Aufsicht oder ande- 20 diebank 03.2016

FINANZMARKT ó rer Instanzen zum Geschäftsmodell und anderen sensitiven Faktoren möglicherweise Einfluss auf die Beitragshöhe finden werden. Damit könnte möglicherweise auch im Zusammenspiel mit den Entscheidungen über Kapitalaufschläge im Rahmen der laufenden Institutsaufsicht in erheblichem Maße Strukturpolitik in den jeweiligen nationalen Bankensektoren betrieben werden. Die entscheidende Frage, ob durch die Vergemeinschaftung der Einlagensicherung das Zusammenspiel von Haftung und Kontrolle weiter verstärkt werden kann, scheint noch weitestgehend ungeklärt. Hier kann nur die von Bundesregierung und Bundesbank erhobene Forderung unterstützt werden, erst die mit der Verordnung vorgeschlagenen Vorhaben zur weiteren Risikoreduzierung im Bankensektor umzusetzen oder zumindest zu beschließen, bevor die Vergemeinschaftung der Einlagensicherungssysteme erfolgt. Fazit Die Vergemeinschaftung der Einlagensicherung als sogenannte dritte Säule der Bankenunion kann als Einstieg in eine „Transferunion“ verstanden werden und ist daher eher mit der Einführung der Währungsunion als dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus oder dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus zu vergleichen. Ebenso wie die dritte Phase der Währungsunion soll die dritte Phase der europäischen Einlagensicherungssystems nicht automatisch beginnen, sondern nur dann, wenn in allen Mitgliedstaaten die entsprechenden Rahmenbedingungen erfüllt sind. Potenziell können hierfür auch Eingangsprüfungen zur Stabilität der nationalen Einlagensicherungssysteme genutzt werden. Anbieten würden sich hierzu die Stresstests gemäß Art. 4 Abs. 10 der RL 2014/49, deren erstmalige Anwendung bis Juli 2017 die EBA aktuell vorbereitet. Die Bundesregierung und die Bundesbank weisen in ihren negativen Bewertungen des Kommissionsvorschlags zu Recht darauf hin, dass wesentliche Vorarbeiten für die Vergemeinschaftung der Einlagensicherung noch nicht erledigt sind. Hierzu zählt insbesondere die Abschaffung der Bevorzugung von Krediten an staatliche Kreditnehmer durch Nullgewichtung in der Eigenkapitalunterlegung und bei den Konzentrationsrisikobegrenzungsnormen. Ebenso müssen die Tragfähigkeit der bisherigen nationalen Einlagensicherungsinstitutionen und die zukünftige Beitragsbemessungsmethodik transparent sein, bevor die Vollharmonisierung der Einlagensicherungssysteme tatsächlich auf einer fundierten Informationsgrundlage beschlossen werden kann. Dabei sollten die Lehren aus dem Weg in die europäische Währungsunion gezogen werden, möglichst keinen Prozess zu starten, der sich selbst bei ungünstigen ökonomischen Rahmendaten einzelner Beitrittsstaaten nicht mehr stoppen lässt. Stattdessen sollten vielmehr der Übergangsprozess in die gemeinsame europäische Einlagensicherung verlängert werden und zuerst die bankaufsichtsrechtlichen Grundlagen für eine bessere Trennung der Risiken der nationalen Banksysteme von den nationalen Haushaltsrisiken geschaffen werden. Möglicherweise könnte das European Deposit Insurance Scheme auch um eine eingeschränkte „No-Bail-In-Clause“ ergänzt werden, dass die Eurostaaten nicht für Schulden des EU-Einlagensicherungssystems und der nationalen Einlagensicherungssysteme in Haftung genommen werden können. Freiwillige Stützungsleistungen bei Systemkrisen wären damit weiterhin möglich. Klagen von Einlegern bzw. einzelner Staaten auf Stützungsleistungen anderer Mitgliedstaaten bzw. auf Stützung durch EU-Mittel könnten damit aber ausgeschlossen werden. ó Autoren: Eva Vöhringer, M.Sc., ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Lehrstuhl für Bankwirtschaft an der Eberhard Karls Universität Tübingen. Dr. Patrik Buchmüller wirkt neben seiner Arbeit für die Postbank AG an Forschung und Lehre des Lehrstuhls mit. Veranstaltung zur Umsetzung MAD II und MAR 16. März 2016 in Köln anmelden bank-verlag.de Information und Anmeldung: Stefan Lödorf | 0221/5490-133 events@bank-verlag.de Was ändert sich aufgrund der neuen Marktmissbrauchsvorgaben? www.compliancefachtagung.de 03.2016 diebank Bank-Verlag 21 GmbH Wendelinstraße 1 | 50933 Köln

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