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die bank 02 // 2023

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG einer

REGULIERUNG einer soliden und angemessenen Cyber-Sicherheit im Finanzsektor und zur Stärkung der Resilienz der Finanzunternehmen gegen Bedrohungen beitragen, die durch Informations- und Kommunikationstechnologien entstehen. Weiter räumlicher und persönlicher Anwendungsbereich Gemäß Art 2 Abs. 1 MiCAR ist die Verordnung auf natürliche und juristische Personen sowie auf sonstige Unternehmungen und mithin auf alle denkbaren Rechtsformen anwendbar, die Kryptowerte ausgeben oder -dienstleistungen anbieten. Die Verordnung hat damit einen sehr pragmatischen Anknüpfungspunkt gewählt: Üblicherweise knüpfen Kapitalmarktregelungen beim Emittenten eines Finanzinstruments an, daran fehlt es aber bei Decentralized-Finance-Emissionen. Der Emittent eines Kryptowerts („Anbieter“) ist der, der für Dritte Kryptowerte gegen andere Kryptowerte oder Nominalgeldwährung tauscht. Neben dem Emittenten von Kryptowerten wird auch der Anbieter von diesbezüglichen Dienstleistungen nach MiCAR verpflichtet. In territorialer Hinsicht verfolgt die EU einen Ansatz der faktisch weltweiten Geltung: Wenn das Angebot der Kryptowerte, ihre Emission oder die entsprechenden Dienstleistungen auch im Gebiet der Europäischen Union in Anspruch genommen werden können (und dürfen), ist MiCAR anwendbar. Da Token und Dienstleistungen meist international angeboten werden, sie in englischer Sprache abgefasst sind und in der EU erworben werden können, wird dieses Kriterium fast immer erfüllt sein. 68 02 | 2023

REGULIERUNG Welche Token-Arten sind von MiCAR betroffen? MiCAR definiert Kryptowerte als die digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledgeroder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können. Im Gegensatz zum deutschen Begriff des Kryptowerts (§ 1 Abs. 11 S. 4 Kreditwesengesetz, „KWG“) müssen Kryptowerte nach MiCAR nicht handelbar sein. Anders als aktuell in Deutschland, ist es für MiCAR unerheblich, ob es Märkte für den Handel mit Token gibt. Entscheidend ist allein, ob die Token übertragbar sind. MiCAR findet jedoch keine Anwendung auf Kryptowerte, die als Finanzinstrumente i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 MiFID-II-Richtlinie (2014/65/EU) zu qualifizieren sind. Das betrifft insbesondere Security Token oder auch Investment Token oder Asset Token – also Token, die traditionellen Finanzinstrumenten wie Aktien, Schuldtitel oder Anteilen an Investmentvermögen ähneln. Regelungen für Kryptowerte MiCAR definiert zunächst allgemeine Regeln für alle Kryptowerte und stellt für wertreferenzierte Token und E-Geld-Token Sonderregelungen auf. Kryptowerte dürfen grundsätzlich nur von juristischen Personen inklusive OHG und KG mit einem Sitz in der Europäischen Union angeboten werden, das Gleiche gilt auch für Dienstleistungen. Dieser Grundsatz gilt im Übrigen auch für alle anderen Kryptowerte. Besonders zu beachten ist hier das Widerrufsrecht, das eine Neuerung darstellt. Hiernach haben Erwerber von Kryptowerten (außer bei wertreferenzierten Token und E-Geld- Token) ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Verbraucher, die die Kryptowerte direkt vom Emittenten oder von einem Anbieter erwerben. Das Recht gleicht dem bekannten Widerrufsrecht für Verbraucher nach dem BGB für Verbrauchsgüterkäufe. In Deutschland problematisch: Currency Token Im Unterschied zu Utility Token gewähren Currency Token nicht direkten Zugang zu Produkten oder Dienstleistungen eines einzigen Anbieters, sondern können gegen Produkte oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter eingetauscht werden. Wesentliches Merkmal ist die Geldersatzfunktion. Hier wird allerdings die Lage in Deutschland etwas unübersichtlich: Das Kryptoverwahrgeschäft solcher Token ist in Deutschland bereits erlaubnispflichtig, denn sie sind gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 KWG als Rechnungseinheiten und damit als Finanzinstrumente zu qualifizieren. Demnach sind diese Token in Deutschland – im Gegensatz zum großen Rest Europas – bereits reguliert. Dieser deutsche Sonderweg hat aber keine Grundlage in MiFID II. Die oben beschriebenen Ausnahmen für Token, die bereits nach MiFID II reguliert sind, gelten nicht für Currency Token. Aus heutiger Sicht wäre zumindest in Deutschland MiCAR neben dem KWG anzuwenden, denn das Kryptoverwahrgeschäft (Verwahrung, Verwaltung, Sicherung von Schlüsseln) ist von beiden Rechtsordnungen erfasst. Ob hier eine Anpassung auf deutscher Seite vorgenommen wird, ist derzeit nicht absehbar. NFT Als Non-Fungible Token (NFT) werden Token bezeichnet, die einzigartig und nicht untereinander austauschbar sind. Sie gehören zu einer Gruppe von Kryptowerten, für die MiCAR nicht gilt. Um diese Kriterien wurde im Gesetzgebungsverfahren für MiCAR stark gerungen, schlussendlich wurden Kriterien wie „einzigartig und nichtaustauschbar“ oder die Anzahl der Käufer aufgestellt. Klarheit über die Anwendung dieser Ausnahmen wird wohl erst die tatsächliche Rechtsanwendung bringen. Wertreferenzierte Token Wertreferenzierte Token sind Kryptowerte, bei denen verschiedene Nominalgeldwährungen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, eine oder mehrere Waren, ein oder mehrere Kryptowerte oder eine Kombination daraus als Bezugsgrundlage verwendet werden, um Wertstabilität zu erreichen. Das öffentliche Angebot von wertreferenzierten Token und deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ist ergänzend zu den allgemeinen MiCAR-Voraussetzungen zulassungspflichtig. E-Geld-Token E-Geld-Token sind Kryptowerte, deren Hauptzweck darin besteht, als Tauschmittel zu dienen, und bei denen eine Nominalgeldwährung, die gesetzliches Zahlungsmittel ist, als Bezugsgrundlage verwendet wird, um Wertstabilität zu erreichen. E-Geld-Token sind grundsätzlich als E-Geld im Sinne der E-Geld-Richtlinie anzusehen, selbst wenn sie nicht alle Anforderungen erfüllen: Dezentral erzeugte E-Geld- Token beinhalten im Gegensatz zu E-Geld keine Forderung an den eigentlichen Emittenten. Erforderlich ist nur der Anspruch der Token- Inhaber auf eine jederzeit mögliche Rückzahlung der E-Geld-Token zum Nennwert sowie die Einhaltung der Sicherungsanforderungen nach der E-Geld-Regulierung. MiCAR dient also auch dazu, die Richtlinie aus dem Jahr 2009 an die Blockchain-Technologie anzupassen. Demzufolge müssen E-Geld- Token die Voraussetzungen sowohl der E-Geld- Richtlinie als auch von MiCAR erfüllen. Bei Widersprüchen geht MiCAR vor, da es sich um höherrangiges Recht handelt. Aus diesem Grund ist auch keine weitere, separate Erlaubnis nach MiCAR für die Emission von E-Geld- Token erforderlich, es genügt die Zulassung als Kreditinstitut oder als „E-Geld-Institut“ nach der E-Geld-Richtlinie. MiCAR Kryptowert-Whitepaper MiCAR stellt weitreichende und detaillierte Anforderungen an ein Krypto-Whitepaper auf. Es soll die Markttransparenz maximieren. Es dient Offenlegungs- und Informationszwecken und ist dem Grundgedanken nach vergleichbar mit einem Wertpapierprospekt bei 02 | 2023 69

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