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die bank 02 // 2023

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG ner Dauer

REGULIERUNG ner Dauer von bis zu einem Werktag bis zur Gutschrift beim Empfänger ausgeführt wird, erfolgt die Echtzeitüberweisung binnen maximal zehn Sekunden zu jeder Tages- und Nachtzeit. Inhaltlich sehen die Gesetzesentwürfe vier wesentliche Maßnahmen vor, um das geringe Angebot von Banken im Bereich der Echtzeitüberweisungen in der EU auszuweiten: Bis auf gezielte Ausnahmen sollen Zahlungsdienstleister, die Überweisungen in Euro anbieten, verpflichtet werden, allen Kunden auch Sofortzahlungen in Euro anzubieten. Daneben müssen die Gebühren für Sofortzahlungen den Gebühren für Sofortüberweisungen entsprechen oder niedriger sein. Ferner sollen alle Anbieter von Sofortzahlungen in Euro den Abgleich der Kontonummer (IBAN) mit dem Namen des Zahlungsempfängers als Dienstleistung anbieten müssen. Falls eine Abweichung festgestellt wird, die auf Betrug hinweisen könnte, muss der Auftraggeber einen Warnhinweis erhalten, bevor er eine Transaktion freigibt. Schließlich werden Anbieter von Sofortzahlungen in Euro verpflichtet, ein harmonisiertes Verfahren für das Sanktionslisten-Screening zu befolgen, das auf täglichen Abgleichen ihrer eigenen Kunden mit den EU-Sanktionslisten beruht, während normale Überprüfungen von Überweisungen auf Transaktionsbasis durchgeführt werden. Die Umsetzungsfrist ist für die unterschiedlichen geplanten Vorgaben gestaffelt und reicht von sechs bis zu 36 Monaten ab Inkrafttreten der abändernden Verordnung, je nachdem, ob Sofortzahlungen in Euro von Zahlungsdienstleistern mit Sitz innerhalb oder außerhalb des Euroraums empfangen oder gesendet werden. Target2-Konsolidierung Die am 6. Dezember 2017 durch den EZB-Rat beschlossene Target2/ T2S-Konsolidierung wird am 20. März 2023 über einen „Big Bang“ erfolgen, d. h. die Umsetzung erfolgt zum gleichen Zeitpunkt durch alle Nutzergemeinschaften. Dies war ursprünglich für November 2021 geplant, aufgrund von Verzögerungen in den Test-Aktivitäten wurde durch die Leitlinie der EZB vom 9. November 2022 eine Verschiebung auf das neue Datum vorgenommen. Ziel der Konsolidierung ist vor allem die stärkere Nutzung gemeinsamer Komponenten, um die weitere Automatisierung von Prozessen und Synergien zu heben. Daneben sollen die IT-Sicherheit und Cyber-Resilienz verbessert werden. An dem genannten Datum wird u. a. das bisherige Individualzahlungsverkehrsystem Target2 abgeschaltet und gleichzeitig der neue T2- Service (T2) in Betrieb gehen. T2 setzt sich dabei zusammen aus dem zentralen Liquiditätsmanagement (Central Liquidity Management, CLM) und dem RTGS-Abwicklungsservice (Real-Time Gross Settlement, RTGS). Das neue RTGS-System wird dem Markt verbesserte und modernisierte Dienstleistungen bieten und auch in der Lage sein, Zahlungen in mehreren Währungen zu ermöglichen. Das bedeutet, dass grundsätzlich Transaktionen in anderen Währungen in den TARGET-Services zwischen Konten in derselben Währung abgewickelt werden können. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Nicht-Euro-Zentralbank ihre Währung zur Verfügung stellt. Gegenwertzahlungen (bspw. US-Dollar zulasten eines Euro-Kontos) sind innerhalb der TARGET-Services nicht möglich. Eine entscheidende Neuerung im Individualzahlungsverkehr (also im RTGS-Abwicklungsservice) ist ferner beispielsweise die deutliche Erweiterung des Abwicklungsfensters für Kunden- und Interbankenzahlungen. Zahlungsdiensterichtlinie (PSD3) Seit Inkrafttreten der PSD2 im Jahr 2016 sind Anpassungen an den Zahlungsverkehrsrechtsrahmen unabdingbar geworden, um Marktveränderungen, neuen Geschäftsmodellen und Rechtsentwicklungen Rechnung zu tragen. Im Juni 2022 hatte die EBA daher bereits eine umfassende Stellungnahme zur Überarbeitung der PSD2 veröffentlicht, mit der sie auf einen Call for Advice der Kommission antwortete. Die Stellungnahme der EBA stellt keinen endgültigen Standpunkt oder formellen Vorschlag dar. Die Konsultation der Kommission zur Änderung der PSD2 ist aber bereits abgeschlossen, sodass 2023 mit einem ersten Entwurf der PSD3 gerechnet werden kann. Zwar ist derzeit noch nicht absehbar, welche konkreten Änderungen vorgeschlagen werden, jedoch lassen sich aus der Stellungnahme der EBA erste Hinweise entnehmen. Zum einen ist wahrscheinlich, dass eine klarere gesetzliche Abgrenzung zwischen den Zahlungsdienstleistungen erfolgen wird. So soll u. a. die „Führung von Zahlungskonten“ nicht mehr als eigenständiger – und damit erlaubnispflichtiger – Zahlungsdienst behandelt werden. Auch soll die (künstliche) Unterscheidung zwischen Ausführung von 58 02 | 2023

REGULIERUNG Zahlungsvorgängen mit und ohne Kreditgewährung aufgegeben und zu einem einzigen Zahlungsdienst zusammengefasst werden. Im Gegensatz dazu möchte die EBA Issuing und Acquiring in zwei getrennte Zahlungsdienste aufteilen, weil sie von ihrer Art her sehr unterschiedlich sind und daher auch einen anderen Aufsichtsansatz erfordern. Die Definition des Zahlungsauslösedienstes sollte nach Ansicht der EBA eingegrenzt werden, um bestimmte Unternehmensdienstleistungen auszuschließen, die Zahlern angeboten werden, die keine Verbraucher sind und die auf Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen durch ein maßgeschneidertes IT-System beruhen (Stichwort Payment Factory). Zum anderen ist mit einer Überarbeitung von einigen Ausnahmetatbeständen, insbesondere der praktisch relevanten Begrenzte-Netze-Ausnahme oder der Handelsvertreterausnahme, zu rechnen. Was die Aufnahme bislang nicht durch PSD2 regulierte Geschäftsmodelle in den Anwendungsbereich der PSD betrifft, verfolgt die EBA im Allgemeinen einen restriktiven Ansatz. Sie lehnt daher auch weiterhin die Einbeziehung von Betreibern von Zahlungs- oder Kartensystemen und von Anbietern digitaler Geldbörsen ab. Auch bei „Buy Now Pay Later“-Geschäftsmodellen, die im vergangenen Jahr im Fokus der Aufsichtsbehörden standen, ist die EBA der Ansicht, dass diese Dienste als solche keine zusätzliche Regulierung unter der künftigen PSD3 erfordern. Darüber hinaus ist eine Überarbeitung des aufsichtsrechtlichen Rahmens für Zahlungs- und E-Geld-Institute zu erwarten. Generell schlägt die EBA vor, dass die E-Geld-Richtlinie künftig in der PSD3 aufgeht. Inhaltlich sollen die Anfangskapitalanforderungen für alle Zahlungs- und E-Geld-Institute (mit Ausnahme von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern) angeglichen und zusätzliche Eigenmittelanforderungen für die Gewährung von Krediten, die in Kombination mit einem Zahlungsdienst angeboten werden, eingeführt werden. In der Stellungnahme wird weiterhin festgehalten, dass derzeit Unklarheit darüber besteht, ob Zahlungs- und E-Geld-Institute Kundengelder auf Konten eines Kreditinstituts in einem Drittland sichern dürfen. Die EBA empfiehlt daher, dass entsprechende Treuhandkonten künftig nur bei CRR-Kreditinstituten oder deren Zweigstellen mit Sitz in der EU geführt werden dürfen. Zahlungs- und E-Geld-Institute sind derzeit nicht verpflichtet, Sanierungs- und Abwicklungspläne aufzustellen. Da ihre Abwicklung aber einen Spill-Over-Effekt auf andere Finanzinstitute und negative Auswirkungen auf die Rückzahlung von Mitteln an Zahlungsdienstenutzer haben kann, schlägt die EBA einen vereinfachten Sanierungsund Abwicklungsrahmen für bedeutende Institute vor. Autoren Dr. Alexander Glos ist Partner bei Freshfields Bruckhauser Deringer in Frankfurt und berät Banken, Finanzdienstleister und andere Unternehmen in allen Bereichen des Bankaufsichts- und Kapitalmarktrechts. Alicia Hildner ist Principal Associate in der gleichen Kanzlei und berät Banken, Finanzdienstleister und andere Unternehmen in allen Bereichen des Bankaufsichts- und Kapitalmarktrechts. Dr. Carolin Kühne LL.M. (Lille) ist als Senior Knowledge Lawyer dieser Kanzlei schwerpunktmäßig im Bank- und Finanzrecht tätig. Die Autoren danken Rechtsreferendarin Valerie Winkler und Rechtsreferendarin Lea Wiedemann für ihre wertvolle Unterstützung bei der Erstellung dieses Beitrags. 1 Quelle: BVI aktuell. 02 | 2023 59

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