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die bank 02 // 2023

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG

REGULIERUNG Penetrationstests auf Echtsystemen durchführen. Drittanbieter von IKT-Dienstleistungen sind verpflichtet, an den Tests teilzunehmen und vollständig zu kooperieren. Zuletzt trifft DORA Regelungen zum Management des IKT-Drittparteienrisikos. So werden beispielsweise Mindestinhalte für Verträge zwischen Finanzunternehmen und IKT-Drittanbietern, insbesondere zu Überwachung, Erreichbarkeit und Kündigung, festgelegt. Dabei ist zu betonen, dass die neuen Anforderungen keine Auslagerung zu erfordern scheinen, sondern generell auf alle IKT-Dienstleistungen anzuwenden sind, die durch einen Dritten erbracht werden. Vor und bei Abschluss einer spezifischen vertraglichen Vereinbarung muss das Finanzinstitut eine Due-Diligence-Prüfung des IKT-Dienstleisters durchführen und auch die mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung verbundenen Risiken bewerten. Finanzunternehmen dürfen keine vertraglichen Beziehungen eingehen, wenn sie sich nicht davon überzeugen können, dass der IKT-Dienstleister angemessene Informationssicherheitsstandards einhält. Außerdem müssen die Finanzunternehmen Inspektionen und Audits durchführen. Zentral sind daneben die Bestimmungen für als kritisch eingestufte IKT-Drittanbieter. Diese werden künftig von den ESAs (European Supervisory Authorities) überwacht. Die ernannte federführende Aufsichtsbehörde kann unter anderem Informationen und Unterlagen anfordern, Inspektionen durchführen und Empfehlungen abgeben. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass Aufsichtsmaßnahmen auch gegenüber kritischen IKT-Drittanbietern außerhalb der EU ergriffen werden können. Um die Durchsetzbarkeit von Aufsichtsmaßnahmen, z. B. durch Verhängung von Zwangsgeldern, zu gewährleisten, müssen kritische IKT-Drittanbieter aus Drittländern innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einstufung als kritisch eine Tochtergesellschaft in der EU gründen. Ansonsten dürfen EU-Finanzunternehmen ihre Dienste nicht weiter in Anspruch nehmen. Einlagensicherung Am 1. Januar 2023 sind Änderungen am Statut des Einlagensicherungsfonds in Kraft getreten. Die freiwillige Einlagensicherung soll den Schutz von Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen und karitativen Einrichtungen sowie Instituten, die gesetzlich verpflichtet sind, ihre Einlagen zu schützen (wie Sozialversicherungen), in den Fokus rücken. Daneben sind nur noch Gelder auf Konten in Deutschland geschützt, d. h. Konten von ausländischen Zweigniederlassungen fallen nicht mehr unter die freiwillige Einlagensicherung. Schließlich wurden neue Sicherungsgrenzen eingeführt: der Schutzumfang von privaten Sparern beträgt seit diesem Jahr bis zu 5 Mio. €, der von Unternehmen bis zu 50 Mio. €. Beide reduzieren sich bis zum Jahr 2030 stufenweise auf 1 Mio. € bzw. 10 Mio. €. Die Grenzen liegen weiterhin signifikant über der maximalen Entschädigungssumme der gesetzlichen Einlagensicherung von 100 000 €. Auf Europäischer Ebene wurde die Einführung eines europäischen Einlagensicherungssystems (EDIS) verschoben, und die erste Lesung im EU-Parlament steht immer noch aus. Die Kommission beabsichtigt jedoch, am 8. März 2023 Legislativvorschläge zur Überarbeitung der Rahmenwerke für das Krisenmanagement und die Einlagensicherung (CMDI) anzunehmen. ESG – Sustainable Finance Seit dem 1. Januar 2023 ist die Taxonomieverordnung (2020/852) anwendbar. Sie hat eine Klassifikation von ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten zum Ziel mit Hinblick auf die Umweltziele Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme. Die beiden Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel gelten bereits seit dem 1. Januar 2022. Die Taxonomieverordnung enthält Kriterien zur Bestimmung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können. 54 02 | 2023

REGULIERUNG Seit dem 1. Januar 2023 finden auch die technischen Regulierungsstandards (RTS) zu der seit Januar 2022 geltenden Verordnung (2019/2088) über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) Anwendung, die die Taxonomieverordnung ergänzen und die nachhaltigkeitsbezogenen Informationsanforderungen umfassen. Die RTS konkretisieren den Inhalt, die zu verwendende Methodik und die Art der Darstellung der gegenüber Anlegern offenzulegenden Informationen im Zusammenhang mit negativen Nachhaltigkeitsauswirkungen von Investitionsentscheidungen (Principal Adverse Impacts on Sustainability, PAIs). Hierzu sind die Finanzmarktteilnehmer verpflichtet, eine Zusammenfassung und Beschreibung zu den wichtigsten negativen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu erstellen. Finanzmarktteilnehmer mit mehr als 500 Mitarbeitern sind verpflichtet, die PAIs bei ihren Investitionsentscheidungen zu berücksichtigen und innerhalb jährlicher Referenzzeiträume offenzulegen. Am 5. Januar 2023 ist darüber hinaus die Richtlinie (2022/2464) in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) in Kraft getreten, die sicherzustellen soll, dass große Unternehmen und börsennotierte KMU über Nachhaltigkeitsaspekte wie Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte und Governance-Faktoren berichten. Die CSRD soll für Institute, die in Unternehmen der Realwirtschaft investieren, eine verlässliche ESG-Datenbasis bieten, damit diese letztlich auch den Offenlegungsanforderungen nach der SFDR nachkommen können. Die Anwendung der CSRD wird in drei Stufen ab 2024 erfolgen. Im Dezember 2022 hat die EZB ihre Aufsichtsprioritäten für den SSM für die Jahre 2023 bis 2025 veröffentlicht. Eine Priorität liegt darin, den Herausforderungen des Klimawandels zu begegnen und Institute dazu anzuhalten, ihre Anstrengungen zur Bewältigung der Risken zu verstärken. Ein von der EZB dazu beitragendes Mittel sollen die Klimastresstests sein, die von ihr zum ersten Mal im vergangenen Jahr durchgeführt wurden und die bewerten sollen, inwieweit Banken bereits ESG-Risiken in ihrem Risikomanagement berücksichtigen. Im Rahmen des Risikomanagements wurden die Banken verpflichtet, ESG-Risiken systematisch zu ermitteln, offenzulegen und zu steuern. Die Ergebnisse zeigten, dass die Banken ihre Anstrengungen zur Messung und Steuerung von Klimarisiken dringend verstärken müssen. Ende Juli 2023 ist mit der Veröffentlichung der Ergebnisse der zweiten Klimastresstests zu rechnen. Um Greenwashing (d. h. Praktiken, durch die Finanzprodukte oder Unternehmen als nachhaltiger dargestellt werden als dies den tatsächlichen Umständen entspricht) im EU-Finanzsektor zu verhindern, haben die ESAs am 15. November 2022 einen Call for Evidence veröffentlicht, der an Finanzinstitute adressiert ist und zum Ziel hat, Informationen darüber zu erhalten, was im Finanzmarkt unter Greenwashing verstanden wird und welches die Hauptfaktoren sein könnten. Stellungnahmen konnten bis zum 16. Januar 2023 eingereicht werden, sodass im Jahresverlauf mit einem Bericht zu rechnen ist. Auf nationaler Ebene ist im Lauf dieses Jahres mit der Umsetzung der siebten MaRisk-Novelle zu rechnen. Die im September 2022 von der BaFin zur Konsultation gestellte MaRisk-Novelle beinhaltet u. a. die Implementierung der ESG-Anforderungen, die sich aus den EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) ergeben. Inhaberkontrolle In diesem Jahr sind auch die neuen Anforderungen der Inhaberkontrollverordnung zu beachten. Die Änderungen sind am 28. Dezember 2022 in Kraft getreten und beruhen u. a. auf den Leitlinien der ESAs zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor. Die neuen Vorgaben sehen eine Vielzahl an erweiterten Anzeigeund Vorlagepflichten vor, so z. B. für unabsichtlich erworbene, veränderte oder aufgegebene bedeutende Beteiligungen sowie für komplexe Beteiligungsstrukturen. Daneben müssen Anzeigepflichtige aus Drittstaaten künftig zusätzliche Unterlagen vorlegen wie z. B. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, eine Erklärung der Finanzaufsichtsbehörde des Drittstaats, dass keine Hindernisse oder Beschränkungen hinsichtlich der Bereitstellung der für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlichen Informationen vorliegen, und eine Zusammenfassung der für den Anzeigepflichtigen geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Drittstaats. Auch Private Equity- und Hedgefonds müssen künftig zusätzliche Erklärungen und Unterlagen für die erforderliche Zuverlässigkeitsprüfungen zur Verfügung stellen. Kapitalmarktunion Die Kommission hat am 7. Dezember 2022 ein Maßnahmenpaket zur Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion vorgelegt, das Legislativvorschläge in drei Bereichen enthält: Listing, Clearing und Insolvenzrecht, wobei letzteres den Nicht-Bankensektor betrifft. Die Vorschläge wurden dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme vorgelegt, sodass mit einer Konkretisierung der Vorgaben im Lauf des Jahres zu rechnen ist. Vom Listing-Paket sind u. a. Änderungen an der Prospektverordnung umfasst, in Form von Erleichterungen bei den Prospektpflichten sowie der Straffung der aufsichtsrechtlichen Verfahren bei der Kontrolle der Prospekte. Hierdurch sollen das Börsenzulassungsverfahren beschleunigt und Kosten gesenkt werden. Daneben soll die Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation, MAR) geändert werden, wobei u. a. eine Vereinfachung bei der Offenlegung von Insiderin- 02 | 2023 55

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