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die bank 02 // 2022

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG den

REGULIERUNG den durchführen zu lassen. Zudem wäre es vermutlich hilfreich, wenn Banken nur dann Geschäfte mit Krypto-Assets betreiben dürften, wenn sämtliche Beteiligten wie Initiatoren, Administratoren, Verwahrstellen etc. einer staatlichen Überwachung und Genehmigungspflicht unterworfen wären. Geschäfte mit Krypto-Assets, die diese Bedingungen nicht erfüllen, wären somit für Banken nur außerhalb der Bankbilanz in separaten, rechtlich selbstständigen Einheiten möglich. Unterschiede zu traditionellen Aktiva erfordern strenge Klassifizierungsregeln Ein weiterer Kritikpunkt ist die für die Klassifizierung in Gruppe 1b relevante und als zu restriktiv angesehene Bedingung, dass Wertabweichungen zwischen dem Krypto-Asset und dem zugrunde liegenden traditionellen Aktivum zehn Basispunkte an nicht mehr als drei Tagen innerhalb einer Jahresperiode überschreiten dürfen. Dabei wird argumentiert, dass selbst liquide ETFs dieses Kriterium nicht erfüllten. Zudem kreiere das Kriterium einen Cliff Effect, da bei plötzlichem Überschreiten der Anzahl der Wertabweichungen die Risikogewichtung auf 1,250 Prozent und somit die Eigenkapitalanforderung massiv ansteige. Diese Argumentation erweist sich jedoch ebenfalls als nicht überzeugend. Es lässt sich nämlich zeigen, dass ETFs auf Aktienindizes oder ETCs auf Gold die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Werte perfekt abbilden können. Somit ist auch das Auftreten eines Cliff Effects bei sorgfältiger Klassifizierung eher unwahrscheinlich. Zudem würde sich ein solcher Effekt ohnehin nur dann materiell auswirken, wenn ein Institut Risikopositionen hält, die im Verhältnis zu seiner Eigenkapitalausstattung unangemessen hoch sind. Bezüglich der Behandlung sonstiger Krypto-Assets, die die Klassifizierungsbedingungen nicht erfüllen, wird eine differenzierte Behandlung gefordert, die nicht nur vollständige, sondern auch teilweise Besicherungen von Krypto- Assets berücksichtigt und zudem innerhalb der unbesicherten Krypto-Assets zwischen etablierten Instrumenten, wie bspw. Bitcoin und Ethereum, und weniger etablierten Instrumenten unterscheidet. Weiterhin wird gefordert, dass auch Instrumente der Gruppe 2 als Sicherheiten anerkannt werden, dass Hedging und Netting als risikomindernd akzeptiert werden, dass sie dem Handelsbuch zugeordnet werden dürfen und eine Verwendung interner Modelle zugelassen wird. Solche Forderungen sind sicherlich folgerichtig, wenn man Unterschiede zwischen traditionellen Aktiva und Krypto-Assets der Gruppe 2 verneint. Diese Betrachtung ist jedoch abwegig, da es sich bei diesen Krypto-Assets um Instrumente ohne intrinsischen Wert und ohne jeglichen Rechtsanspruch handelt, über die zudem noch keine Erfahrungen in Krisenzeiten vorliegen. Hinzu kommt, dass es sich, wie vom Ausschuss als auch von Industrievertretern dargelegt, um Instrumente mit besonders hohen zusätzlichen operativen Risiken handelt. Es mag richtig sein, dass die Verwendung neuer Technologien zu einer Reduzierung operationaler Risiken und mehr Effizienz im Bankgeschäft beiträgt. Daher spricht auch nichts dagegen, diese in risikobewusster und kontrollierter Form für Geschäftsaktivitäten mit traditionellen Aktiva zu nutzen. Ein Anspruch auf eine aufsichtsrechtliche Gleichbehandlung hochriskanter Krypto-Assets mit traditionellen Instrumenten lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Autoren Dipl.-Volkswirt Stefan Best (Foto links), zuvor Managing Director bei Standard & Poor’s, ist Dozent an der Wiesbaden Business School, Hochschule RheinMain University of Applied Sciences. Prof. Dr. Oliver Read (Foto rechts) war im Bankensektor tätig und ist Professor für Finanzierung an der Wiesbaden Business School, Hochschule RheinMain University of Applied Sciences. 1 Vgl. hierzu die Kommentierung von Best, Stefan und Read, Oliver (2020): „Krypto-Assets als Risikopositionen: Risiken vermeiden. ohne die Technologie zu behindern“ in „die bank“ 07/2020. 2 Mit Banken sind im Text Kreditinstitute i. S. der Kapitaladäquanzverordnung gemeint. 3 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2021): Comments received on the consultative document „Prudential treatment of cryptoasset exposures“, URL: https://www.bis.org/bcbs/publ/comments/d519/overview.htm, Abruf am 25. Dezember 2021. 4 Vgl. Best / Read (2020), a. a. O. 58 02 | 2022

REGULIERUNG FAZIT Mit der Einführung einer Erlaubnis zur Aufnahme von Geschäftsaktivitäten im Zusammenhang mit Krypto-Assets durch Banken entsteht die Notwendigkeit zusätzlicher Regulierungsvorschriften und Überwachungsmaßnahmen. Die vorgeschlagenen Klassifizierungsregelungen für Krypto-Assets der Gruppe 1 erscheinen bezüglich der Gewährleistung der technischen Sicherheit und Zuverlässigkeit der für Krypto-Assets notwendigen Infrastruktur wenig praktikabel. Statt die Prüfung einzelnen Banken zu überlassen, wäre eine von Spezialisten durchzuführende und von staatlichen Stellen zumindest autorisierte Zertifizierung von Betreibern und Infrastruktur sowie eine aufsichtlich vorzunehmende Klassifizierung von Krypto-Assets vermutlich effektiver und effizienter. Dies wäre auch im Einklang mit der vom Ausschuss vorgeschlagenen Klassifizierungsbedingung, dass die mit der Zahlungsabwicklung und mit der Verwaltung des Stabilisierungsmechanismus und entsprechender Aktiva betrauten Institutionen reguliert und überwacht sein sollen. Dadurch bestünde die Chance, legale Geschäftsaktivitäten mit Krypto-Assets in einem sicheren und kontrollierten Umfeld zu konzentrieren, Doppelarbeiten zu vermeiden und einer zu starken Marktfragmentierung entgegenzuwirken. Die Abkehr vom Abzug der Risikopositionen der Gruppe 2 vom harten Kernkapital zugunsten einer Risikogewichtung mit 1,250 Prozent erscheint zwar im Hinblick auf die Berechnung der Kapitalquote vertretbar, auch wenn beide Verfahren zu leicht unterschiedlichen Ergebnissen führen. Zur Berechnung der Leverage Ratio ist jedoch ein risikoadäquater Abzug vom Kernkapital notwendig. Um unterschiedliche Vorgehensweisen zu vermeiden, sollte es daher bei dem ursprünglich vorgesehenen Abzug vom harten Kernkapital bleiben. Für Banken und Aufsichtsbehörden weitaus weniger belastend und für die Finanzmarktstabilität deutlich weniger riskant wäre es hingegen, wenn Geschäftsaktivitäten mit Krypto- Assets im Sinne eines Trennbankenprinzips grundsätzlich nur in separaten, rechtlichen Einheiten gestattet wären. 4 Die meisten der im Vorschlag des Ausschusses aufgezeigten aufsichtsrechtlichen Probleme, etwa bezüglich der Klassifikation und unterschiedlichen Behandlung diverser Krypto-Assets oder bezüglich der Überwachung von Marktteilnehmern und Infrastruktur, ließen sich dadurch vermeiden. Eine Nutzung der neuen Technologien für Geschäfte mit traditionellen Aktiva wäre durchaus möglich, ohne das Vertrauen in die Fähigkeiten von Aufsichtsbehörden, Fehlentwicklungen rechtzeitig zu erkennen und abzuwenden, überzustrapazieren. Hierbei wären für Banken Ausnahmeregelungen für geringfügige Risikopositionen denkbar, bspw. bis zu 1 oder 2 Prozent des harten Kernkapitals. Eine solche technologieneutrale Regelung, die Sicherheitsbedenken am weitestgehenden Rechnung trägt, wäre daher zu präferieren. 02 | 2022 59

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