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die bank 02 // 2022

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG

REGULIERUNG KRYPTO-ASSETS ALS RISIKOPOSITIONEN Ein Trennbankenprinzip könnte einige Probleme vermeiden helfen In einem früheren Beitrag zu diesem Thema (erschienen in „die bank“ 7/2020) hatten unsere Autoren einen Vorschlag des BCBS zur Regulierung als hochriskant angesehener Krypto-Assets analysiert. Inzwischen hat der BCBS einen umfassenderen Vorschlag vorgelegt, weshalb die Autoren das Thema erneut aufgreifen. Was hat sich verändert? 52 02 | 2022

REGULIERUNG Im Juni 2021 veröffentlichte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) ein Konsultationspapier zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Krypto-Assets. Im März 2019 hatte er in einem Newsletter und im Dezember 2019 in einem Diskussionspapier seine vorläufige Sichtweise bezüglich aufsichtsrechtlicher Regelungen veröffentlicht und Meinungen von Marktteilnehmern eingeholt. Während das Diskussionspapier einen Vorschlag für die Behandlung von als hochriskant eingestuften Krypto-Assets enthielt, geht das Konsultationspapier von Juni 2021 darüber hinaus, indem es auch für als weniger riskant angesehene traditionelle Aktiva in digitaler Form sowie für Krypto-Assets mit Stabilisierungsmechanismen einen vorläufigen Vorschlag bezüglich der regulatorischen Mindestanforderungen, insbesondere zur Eigenkapitalunterlegung, vorlegt. Ausgenommen blieben auch diesmal Risikopositionen in Form von digitalem Zentralbankgeld. Marktteilnehmer hatten bis zum 10. September 2021 Zeit, sich zu äußern. Inzwischen wurden deren Kommentare auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) veröffentlicht. Klassifizierung von Krypto-Assets nach Risikogehalt Im Diskussionspapier von Dezember 2019 wurden ausschließlich als hochriskant angesehene Krypto-Assets behandelt. 1 Diese wurden im Wesentlichen als digitale, unbesicherte Aktiva ohne identifizierbaren Emittenten und ohne intrinsischen Wert, die keinen Rechtsoder Zahlungsanspruch begründen, definiert. Für solche Risikopositionen war unabhängig von der bilanziellen Behandlung ein Abzug vom harten Kernkapital vorgesehen, siehe dazu auch Abbildung ÿ 1. Dies geschah im Einklang mit der aufsichtsrechtlichen Behandlung der Aktiva, die nach Rechnungslegungsvorschriften als immateriell eingestuft werden. Hierzu dürften die meisten Krypto-Assets in Form von Payment- oder Utility-Token gehören. Im neuen Vorschlag des Konsultationspapiers vom Juni 2021 geht der Baseler Ausschuss von einer Zweiteilung der Risikopositionen in Form von Krypto-Assets, die bilanziell nicht wie immaterielles Vermögen behandelt werden, aus. In Gruppe 1 befinden sich in den Untergruppen 1a und 1b zwei Ausprägungen, die als weniger riskant angesehen werden. In Gruppe 2 hingegen befinden sich alle sonstigen Krypto- Assets, die als hochriskant angesehen werden. Risikopositionen der Gruppe 2 sollen mit einem Risikogewicht von 1,250 Prozent belegt werden. Für sämtliche Krypto-Assets, die wie immaterielles Vermögen behandelt werden, bleibt es allerdings beim Abzug vom harten Kernkapital, siehe dazu auch Abbildung ÿ 2. Im Konsultationspapier werden diverse Klassifikationskriterien aufgezählt, die Krypto-Assets der Gruppe 1 erfüllen müssen. Dabei werden zwei Ausprägungen genannt: Zur Gruppe 1a zählen Krypto-Assets wie bspw. Investment Token, die traditionelle Aktiva wie Kredite, Einlagen, Aktien, Anleihen oder Rohstoffe in digitaler Form abbilden, aber die gleichen Eigentumsrechte an diesen verleihen (Tokenised Traditional Assets). Zur Gruppe 1b zählen Krypto-Assets wie bspw. Stablecoins, die als digitale Aktiva zunächst durch Zahlung traditioneller Aktiva getilgt oder in diese getauscht werden müssen. Dabei muss ein Stabilisierungsmechanismus (etwa durch eine Koppelung der Wertentwicklung der Krypto-Assets an die Wertentwicklung traditioneller Referenzaktiva) dafür sorgen, dass eine Wertdifferenz von maximal zehn Basispunkten an nicht mehr als drei Tagen innerhalb von zwölf Monaten überschritten wird. Somit müssen Daten zumindest über einen Zeitraum von zwölf Monaten vorliegen, damit eine Klassifizierung in Gruppe 1b in Betracht kommt. Banken haben zudem die Pflicht zu überprüfen, dass der Stabilisierungsmechanismus im oben genannten Sinne effektiv ist und dass die Eigentumsrechte an den Referenzaktiva tatsächlich vorliegen. 2 Beide Ausprägungen müssen zudem folgende Bedingungen erfüllen, um zur Gruppe 1 zählen zu können: Die mit Krypto-Assets verbundenen Rechte müssen klar definiert und rechtlich durchsetzbar sein. Dabei muss insbesondere die Übertragbarkeit auch im Fall der Insolvenz eines Teilnehmers (Settlement Finality) und vollständige Umwandlung in traditionelle Aktiva gewährleistet sein. Die Funktionsweise der Krypro-Assets und die zugrunde liegende Technologie müssen so ausgestaltet sein, dass allen finanziellen und nicht-finanziellen Risiken ausreichend Rechnung getragen wird. Zudem müssen Transaktionen und Teilnehmer rückverfolgbar sein. Marktteilnehmer, die mit der Einlösung, dem Transfer oder der Zahlungsabwicklung betraut sind, müssen reguliert und überwacht sein. Dazu zählen die Betreiber des Bezahlsystems sowie die Verwalter eines Stabilisierungsmechanismus und die dem Mechanismus zugrunde liegenden Aktiva. Banken obliegt die Pflicht, ständig zu überwachen, ob die Bedingungen für die Klassifizierung erfüllt sind und dies den Aufsichtsbehör- 02 | 2022 53

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