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die bank 02 // 2022

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG Im Fokus der

REGULIERUNG Im Fokus der Überarbeitung des Bankenpakets stehen u. a. Regelungen zur Berücksichtigung von ESG-Risiken im Risikomanagement der Banken, neue Anforderungen an die Geeignetheit der Geschäftsleiter, die Verpflichtung von Drittstaatsinstituten zur Gründung einer Zweigstelle bei grenzüberschreitendem Tätigwerden innerhalb der EU sowie neue Vorschriften im Rahmen der Beteiligungskontrolle und des Banken- M&A. Darüber hinaus dienen die CRD6 und CRR3 auch zur Umsetzung der Basel4-Anforderungen. Im Rahmen des Risikomanagements sollen Banken verpflichtet werden, ESG-Risiken systematisch zu ermitteln, offenzulegen und zu steuern. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, dass Banken und Aufsichtsbehörden regelmäßige Klimastresstests durchführen, wobei letztere die ESG-Risiken gleichfalls auf regelmäßiger Basis bewerten sollen (siehe zum Stichwort „ESG – Sustainable Finance“). Von besonderer Relevanz ist auch das neue Regime zur Regulierung von Drittstaaten-Zweigstellen (vgl. Art. 21c CRD6-E). Nach dem derzeitigen Vorschlag sollen Drittstaaten-Zweigstellen bei der Erbringung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen einer Zulassungspflicht unterliegen, deren Voraussetzungen bislang EU-weit unterschiedlich sind. Nationale Freistellungsmöglichkeiten scheinen demnach nicht mehr möglich. Eine erlaubnisfreie Erbringung von regulierten Dienstleistungen wäre nach dem Vorschlag im Wesentlichen nur noch im Rahmen der „passiven Dienstleistungsfreiheit“ denkbar („Reverse Solicitation“, vgl, Art. 21c Abs. 2 u. 3 CRD6-E). Daneben werden weitere Vorgaben zur Beaufsichtigung von Drittstaaten-Zweigstellen vorgeschlagen (vgl. Art. 47 ff. CRD6-E). Besonders erwähnenswert ist hier die Anforderung, dass Drittstaaten-Zweigstellen ihre Geschäfte im Inland buchen und mittels eines Registers dokumentieren sollen, sowie die entsprechende Meldepflicht gegenüber nationalen Behörden (Art. 48i und Art. 48l CRD6-E). Auch sieht der Entwurf neue Regelungen zur Inhaberkontrolle bei dem Erwerb oder der Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung, sowie im Fall von Bankverschmelzungen und der Übertragung von Geschäftsanteilen vor. Konkret unterliegen nach den Artikeln 27a ff. bzw. 27f ff. CRD6-E Institute sowie u. a. (gemischte) Finanzholdinggesellschaften, die nach Art. 21a Abs. 1 eine Zulassung auf teilkonsolidierter Basis beantragen müssen („Erwerber“), Anzeige- und Informationspflichten bei direkter oder indirekter Erwerbs- oder Veräußerungsabsicht einer qualifizierten Beteiligung, die 15 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Erwerbers übersteigt. Darüber hinaus sind von den neuen Regelungen auch wesentliche Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie Verschmelzungen und Spaltungen erfasst. Der CRD6-E sieht zudem neue Vorgaben zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und Eignung von Aufsichtsräten und Geschäftsleitern auf EU-Ebene vor, da die Kommission diese Anforderungen für einen der „am wenigsten harmonisierten Bereiche des Bankenaufsichtsrechts der Union“ hält. Speziell soll zukünftig der Vorsitzende des Leitungsorgans eines Instituts in seiner Aufsichtsfunktion in diesem Institut nicht gleichzeitig die Funktion des CEO wahrnehmen (Art. 88 Abs. 1 e CRD6-E). Darüber hinaus sehen die Regelungen der neuen Art. 91a-91d CRD6-E vor, die Geeignetheitsprüfung auf Bewerber auszuweiten, die Schlüssel- oder Kontrollfunktionen übernehmen wollen. Die EBA soll innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie Leitlinien herausgeben, u. a. zu den einzelnen Anforderungen hinsichtlich der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit, den notwendigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen oder der Diversität (Art. 91 Abs. 12 CRD6-E). Erst seit Ende Dezember 2021 sind die neuen Fit&Proper-Leitlinien der EBA anwendbar, die die Leitlinien von 2017 ersetzen. Im Zentrum der Umsetzung des finalen Bankenpakets steht die Einführung des sog. Output Floors durch die CRR3. Dieser soll sicherstellen, dass Banken im Fall der Nutzung interner Modelle die Risiken bei der Berechnung von Eigenkapitalanforderungen nicht zu niedrig ansetzen. Die schrittweise Einführung des Output Floors wurde vom 1. Januar 2022 auf den 1. Januar 2023 verschoben. Daneben sieht die CRR3 eine weitreichende Überarbeitung des Kreditrisiko-Standardansatzes (KSA) vor, die Einführung eines neuen Standardansatzes im Rahmen des Operationellen Risikos, der alle bestehenden Ansätze ersetzen soll, sowie einschränkende Vorgaben bei der Nutzung von internen Modellen. Im Abwicklungsrecht gelten künftig strengere Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL-Anforderungen). Im Sinne einer Harmonisierung zur Schaffung möglichst einheitlicher Vorgaben für MREL und TLAC wurden bereits mit Veröffentlichung des Bankenpakets im Jahr 2019 der TLAC- Standard durch BRRD2 und SRM2 im europäischen Recht verankert und die bestehenden Regelungen zu MREL angepasst. Seit dem 1. Januar 2022 gilt eine TLAC-Mindestquote i. H. v. 18 Prozent der RWA und 6,75 Prozent der Leverage-Ratio. Künftig sind die MREL-Anforderungen auch von solchen Banken einzuhalten, die keine G-SIIs sind, aber eine Bilanzsumme von 100 Mrd. € überschreiten (Top Tier Banks). Für G-SIIs und Top Tier Banks kommt ab Januar 2024 eine Mindestanforderung in Höhe von 8 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten (Total Liabilities and Own Funds, TLOF) hinzu. Für die übrigen Institute werden die MREL-Anforderungen weiterhin institutsspezifisch bestimmt. Im Januar 2022 haben sich die EU-Institutionen zu dem Vorschlag zum sogenannten Beteiligungsketten-Ansatz („Daisy Chain Proposal“) 2021/0343 (COD) weiter beraten. Der Vorschlag bezweckt die Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts u. a. dadurch, dass die Behandlung global systemrelevanter Institutsgruppen an den TLAC- Standard angeglichen werden soll. Der Regelungsentwurf ergänzt die bestehenden Vorschriften der CRR und BRRD. So ist u. a. vorgesehen, dass die MREL für eine Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene einer Abwicklungsgruppe (eMREL) festgelegt und die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität innerhalb einer Abwicklungsgruppe verteilt werden sollen (iMREL). Im Übrigen hatte die Kommission zudem die Überarbeitung des Rahmenwerks bzgl. der Einlagensicherung angekündigt. 36 02 | 2022

REGULIERUNG Digital-Finance-Strategie (DORA, MiCA) DORA Der Digital Operational Resilience Act (DORA) war eine der Gesetzesinitiativen der Kommission im Rahmen der Digital-Finance-Strategie von September 2020 (siehe dazu auch „die bank02/2021). DORA zielt darauf ab, einen globalen Standard zu setzen, wenn es um die operative Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors und die Aufsicht über die Anbieter von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) für den Finanzsektor geht. Knapp ein Jahr, nachdem die Kommission ihren Richtlinien- und Verordnungsentwurf veröffentlicht hat, haben der Rat und das Europäische Parlament Ende 2021 ihre Standpunkte verabschiedet. Diese ähneln sich zwar bei den großen Linien, weichen im Detail jedoch erheblich voneinander ab. In diesem Jahr werden auf dieser Grundlage die sogenannten „Trilog-Verhandlungen“ beginnen. Eine endgültige Einigung könnte bereits vor der Sommerpause 2022 erfolgen, wobei die formale Verabschiedung des Gesetzespakets dann wohl noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Während die Kommission ursprünglich vorgeschlagen hatte, dass DORA grds. zwölf Monate nach Inkrafttreten anwendbar ist, sehen Parlament und Rat eine Verlängerung des Zeitraums auf 24 Monate vor, was den betroffenen Marktteilnehmern einen längeren Umsetzungszeitraum ermöglichen würde. Einer der heftig umstrittenen Punkte im bisherigen Gesetzgebungsverfahren ist die Frage, ob DORA auch für konzerninterne IKT-Dienstleister gelten soll. Sowohl das Parlament als auch der Rat haben vorgeschlagen, dass konzerninterne IKT-Anbieter zwar nicht aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden, aber nicht dem speziellen Aufsichtsregime für kritische IKT-Drittanbieter unterfallen sollen, da die Bereitstellung von konzerninternen IKT-Dienstleistungen nicht dieselben Risiken beinhalten würde. Während Zahlungssysteme bislang nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind, sieht der Vorschlag des Parlaments vor, Betreiber von Wertpapier-Abrechnungssystemen in den Anwendungsbereich von DORA einzubeziehen. Daneben soll fünf Jahre nach Inkrafttreten von DORA eine Überprüfung mit Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Zahlungssysteme erfolgen. Ein weiterer Fokus soll nach dem Willen von Rat und Parlament auf den Proportionalitätsgrundsatz gelegt werden. Grundsätzlich sollen Finanzunternehmen die neuen IKT-Anforderungen unter Berücksichtigung ihrer Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Dienstleistungen und Geschäfte sowie ihres Gesamtrisikoprofils umsetzen. Interessanterweise wird vorgeschlagen, dass auch kleine und nicht vernetzte Wertpapierfirmen sowie freigestellte Kreditinstitute, Zahlungsinstitute oder E-Geld-Institute den Anforderungen an Governance, Organisation und Risikomanagement unterliegen sollen, allerdings gelten für sie geringere IKT-Anforderungen als für die anderen (nicht freigestellten) Institute. Daneben wird vorgeschlagen, das Melderegime für schwerwiegende Sicherheits- und Betriebsvorfälle, die derzeit durch die PSD2 bzw. in Deutschland im ZAG geregelt werden, zu harmonisieren, um Dopplungen für Zahlungsdienstleister, die in den Anwendungsbereich von DORA fallen, zu reduzieren. So sollen künftig alle operativen oder sicherheitsrelevanten zahlungsbezogenen und nicht zahlungsbezogenen Vorfälle, die derzeit auf Grundlage der PSD2 gemeldet werden, nach 02 | 2022 37

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