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die bank 02 // 2022

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG Der Begriff

REGULIERUNG Der Begriff der Lieferkette bezieht sich auf die von einem Unternehmen produzierte Leistung und erfasst alle Schritte, die im Inland und im Ausland zur Herstellung eines Produkts oder zur Erbringung einer Dienstleistung notwendig sind. Erfasst wird dabei auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die erforderlich für die Produktherstellung sind, wie beispielsweise der Transport oder die Zwischenlagerung von Waren. Soweit die entfernte Lieferbeziehung für die konkrete Dienstleistungserbringung relevant ist, wäre sie auch mitumfasst. Im Allgemeinen lassen sich drei mögliche Fallkonstellationen, in denen Banken von dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betroffen sein könnten, unterscheiden: 1. Eigener Geschäftsbereich und unmittelbare sowie mittelbare Zulieferer Banken sind zunächst nur für sich selbst und ihre unmittelbaren Zulieferer verantwortlich. Unmittelbare Zulieferer sind Vertragspartner, deren Zulieferungen zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlich sind, zum Beispiel ein Technical Consultant. In diesem Bereich hat die Bank im Rahmen des Lieferkettengesetzes unter anderem die Pflicht zur Etablierung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements, zur Durchführung einer Risikoanalyse der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken, zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen, sofern ein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko identifiziert wird, und gegebenenfalls zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen. Bei mittelbaren Zulieferern, also Unternehmen, die selbst nicht Vertragspartner sind, deren Zulieferungen aber zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung notwendig sind (etwa ein lokaler Sub-Contractor), erfolgen hingegen Risikoanalyse und Präventionsmaßnahmen nur bei gegebenem Anlass, das heißt bei Anhaltspunkten für Verstöße. Erlangt die Bank substantiierte Kenntnis über eine Umwelts- oder Menschenrechtsverletzung, so hat sie unverzüglich eine Risikoanalyse durchzuführen, angemessene Präventionsmaßnahmen zu verankern und ein Konzept zur Vermeidung der Verletzung umzusetzen. 2. Die Bank als Teil der Lieferkette des Kreditnehmers Unterliegt ein Kreditnehmer dem Lieferkettengesetz, kann die Bank Teil der Lieferkette des Kreditnehmers sein und folglich Anforderungen aus dem Lieferkettengesetz erfüllen müssen. Der Bank dürfe dadurch kein Zusatzaufwand entstehen, da die Anforderungen bereits in der ersten Fallkonstellation erfüllt wurden. Unklar bleibt dabei bisher, ob dies nur gilt, wenn ein direkter Bezug zwischen Kredit und Aktivität des Kunden vorliegt (etwa Projektfinanzierung) oder auch ohne einen solchen direkten Bezug (etwa allgemeine Betriebsfinanzierung). Fraglich sind die Erfassung der Beziehung zum Endkunden und die nachgelagerten Stufen der Lieferkette. 3. Kreditvergabe Wenn beispielsweise ein Zulieferer, der einen Hersteller beliefert, einen Kredit zur Finanzierung seiner Produktion aufnimmt, so sind auch der Kredit und die kreditgebende Bank von der Lieferkette des Herstellers umfasst. Daraus folgt aber nicht, dass Finanzdienstleister, die einen Kredit vergeben, Sicherheiten oder Kundengelder anlegen, Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettengesetz über den Kreditnehmer, Sicherungsnehmer oder das Anlageobjekt hinaus treffen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach mit den Sorgfaltspflichten gewisse Möglichkeiten zur Information und Einflussnahme einhergehen müssen, ist es nur dann gerechtfertigt, den Endkunden in die Lieferkette einzubeziehen, wenn Kredite, Sicherheiten oder andere Finanztransaktionen so bedeutend sind, dass mit ihnen typische besondere Informations- und Kontrollmöglichkeiten einhergehen. Die Sorgfaltspflichten – analog Fallkonstellation 1 und 2 – der Bank erstrecken sich folglich auch auf den Kreditnehmer. Bei Krediten ist das beispielsweise der Fall, wenn die Schwelle für Großkredite nach Art. 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute erreicht wird. Beschränkt sich die Dienstleistung auf die Vermittlung von Finanzdienstleistungen, erstrecken sich die Sorgfaltspflichten, wie bei anderen Dienstleistungen auch, nicht auf den Endkunden. 28 02 | 2022

REGULIERUNG Corporate Social Responsibility und verschiedene Sorgfaltspflichten Um ein nachhaltiges, verantwortungsbewusstes unternehmerisches Handeln und Wirtschaften sicherzustellen, wurde auf europäischer Ebene die Richtlinie 2014/95/EU zur Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen erlassen, die sogenannte CSR-Richtlinie. Durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 11. April 2017 wurden die europäischen Vorgaben im deutschen Recht implementiert. Dies geschah durch die Einführungen der §§ 289b-289e HGB, welche die betroffenen Unternehmen zu einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichten. Diese Erklärung ist Bestandteil des in diesem Abschnitt des HGB geregelten Lageberichts. § 289b Abs. 1 HGB regelt, die Unternehmen eine nichtfinanzielle Erklärung erstellen müssen. Berichtspflichtig sind Kapitalgesellschaften und (haftungsbeschränkte) Personenhandelsgesellschaften im Sinne von § 264a HGB, die die Voraussetzungen des § 267 III 1, IV u. V HGB erfüllen, also „groß“ sind, wenn sie mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und zugleich kapitalmarktorientiert im Sinne von § 264d HGB sind. Darüber hinaus sind für Kreditinstitute die Spezialvorschriften in §§ 340a und 341a HGB zu beachten. Diese unterliegen im Endeffekt den gleichen Pflichten zur nichtfinanziellen Berichterstattung. Damit deckt sich die nichtfinanzielle Erklärung in ihrer Reichweite in weiten Teilen mit dem Lieferkettengesetz. Die Schutzbereiche der CSR-Pflichten und des Sorgfaltspflichtengesetzes sind vergleichbar, doch die Pflichten des Sorgfaltspflichtengesetzes sind umfangreicher und spezieller. Die nichtfinanzielle Erklärung stellt eine Berichtspflicht dar. Im Vorfeld der Berichterstattung ist eine Risikoanalyse zu den geschützten Belangen durchzuführen. Eine Berichtspflicht beinhaltet das Sorgfaltspflichtengesetz zwar auch, aber es ergeben sich darüber hinaus auch weitergehende Handlungspflichten für die betroffenen Unternehmen. Auch hier ist eine Risikoanalyse vorgeschrieben. Außerdem sollen ein Beschwerdemechanismus implementiert sowie angemessene Präventionsmaßnahmen durchgeführt werden. Letztlich sollen Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Zudem ist der Anwendungsbereich unterschiedlich. Die Plichten aus den §§ 289b ff. HGB treffen Unternehmen ab 500 Mitarbeitern. Das Sorgfaltspflichtengesetz ist ab dem 1. Januar 2023 ab 3.000 Mitarbeitern anwendbar und ab dem 1. Januar 2024 schon ab 1.000 Mitarbeitern. Außerdem erstreckt sich der Anwendungsbereich des Sorgfaltspflichtengesetzes explizit auf die Lieferkette(n) der betroffe- 02 | 2022 29

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