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die bank 02 // 2021

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG SCHUTZ VON

REGULIERUNG SCHUTZ VON FINANZINSTRUMENTEN UND KUNDENGELDERN DIE AUFGABEN DES SINGLE OFFICERS Mit der MiFID II wurden die Kreditinstitute zur Bestellung eines Single Officers verpflichtet. Er trägt im Unternehmen die Verantwortung für die Einhaltung der Verpflichtungen zum Schutz der Kundengelder und der Finanzinstrumente. Unser Autor liefert in diesem Beitrag einen detaillierten Überblick über die Ausgestaltung dieser noch neuen Position und die Aufgaben der Verpflichteten.

REGULIERUNG Dieser Beitrag gibt einen Überblick über das mit der Funktion des Single Officers (Safeguarding Officers) verfolgte regulatorische Ziel, über die Pflicht zu ihrer Besetzung, ihre organisatorische Einbindung, ihre methodischen Arbeitsgrundlagen, ihre wesentlichen Aufgabenbereiche sowie die mit ihr verbundenen persönlichen Sanktionsrisiken. Auf eine Diskussion der Themen wurde verzichtet, sie bleibt ergänzenden Beiträgen vorbehalten. Zugrunde gelegt werden die Europäischen Richtlinien, ihre Umsetzung in das deutsche Recht sowie das Rundschreiben 07/2019 (WA) der BaFin (MaDepot). Einführung Die Geschäftsleiter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens müssen ihr Institut und ihre eigene Verantwortung so organisieren und wahrnehmen, dass die Integrität der Finanzmärkte gewahrt und die Interessen ihrer Kunden gefördert werden (§§ 2 Abs. 10; 81 Abs. 1 S. 1 WpHG.). Die nach § 25c Absatz 3 KWG dafür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere ihre Überwachungspflichten, werden in § 81 WpHG detailliert. Absatz 5 verpflichtet die Geschäftsleitung auch zur Ernennung eines Beauftragten, der die Verantwortung dafür trägt, dass ihr Institut seine Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz von Finanzinstrumenten und Geldern von Kunden einhält. Mit seiner Ernennung delegiert die Geschäftsleitung den so definierten Teil ihrer eigenen (Überwachungs-)Verantwortung an ihren Single Officer. Sie muss sie nicht mehr selbst wahrnehmen, sondern darf sich grundsätzlich darauf beschränken, seine internen Kompetenzen, seine betrieblichen Ressourcen und seine Berichtspflichten ihr gegenüber zu regeln. Dass der Single Officer die ihm delegierten Aufgaben in dem so vorgegebenen or- ganisatorischen Rahmen ordnungsgemäß wahrnimmt, überwacht für sie die Interne Revision. Die Verantwortung dafür, dass von ihm festgestellte aufsichtsrechtliche Defizite unverzüglich behoben werden, verbleibt dagegen trotz der Delegation nach § 81 Absatz 2 Satz 2 WpHG bei der Geschäftsleitung selbst. Regulatorisches Ziel 1 Die Finanz- und Staatsschuldenkrisen 2008 bis 2010, insbesondere die komplexen globalen Insolvenzen von Lehman Brothers und MF Global, veranlassten die internationale Wertpapieraufsicht IOSCO (International Organization of Securities Commissions), der auch die BaFin angehört, sich intensiv mit der Verbesserung des aufsichtsrechtlichen Schutzes der Vermögensrechte von Kunden zu befassen. Nach internen Beratungen legte sie im Januar 2014 einen Bericht mit acht Prinzipien und detaillierten Empfehlungen vor. In ihrem Final Report zu MiFID II vom 19. Dezember 2014 empfahl die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA der Europäischen Kommission nahe, diese IOSCO-Empfehlungen in die Delegierten Rechtsakte zu MiFID II einzubeziehen. ESMA begründete dies damit, dass die beiden Insolvenzen gezeigt hätten, dass es in diesen komplexen Organisationen niemand gegeben hätte, der einen vollständigen Überblick oder die Kontrolle über die Vorkehrungen zum Schutz des Vermögens der Kunden gehabt hätte und die Geschäftsleitungen operativ nur fragmentierte und unvollständige Informationen hierzu erhalten hätten. Die Kommission folgte der Empfehlung der ESMA in der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 vom 7. April 2016. Sie gab den Mitgliedstaaten insbesondere vor, den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden nur einem einzelnen, ausreichend befähigten und befugten Beauftragten mit einem vollständigen Überblick über alle operativen Schutzvorkehrungen zu übertragen. Diese personifizierte Gesamtverantwortung soll nach Erwägungsgrund (5) dieser Richtlinie den Risiken für das Kundenvermögen durch eine ausgeprägte organisatorische Fragmentierung der Verantwortung sowie den dadurch verursachten Informationsdefiziten der Geschäftsleitung entgegenwirken, insbesondere in großen und komplexen Instituten. Pflicht zur Ernennung Nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen einen Single Officer ernennen. Dies sind in Deutschland stationär tätige in- und ausländische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen erbringen (§ 81 Abs. 5 i. V. m. §§ 1 Abs. 10 und 9 WpHG). Der schriftliche Beschluss zur Ernennung muss die konkrete organisatorische Einbindung, die Kompetenzen und Ressourcen enthalten sowie intern bekannt gemacht werden. Der Ernannte muss diese Delegation explizit oder implizit annehmen. Ein (Einlagenkredit-)Institut, das keine Wertpapierdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 8 WpHG und keine Wertpapiernebendienstleistungen nach seinem Abs. 9 erbringt oder nur eine oder mehrere Wertpapiernebendienstleistungen, z. B. das Depotgeschäft als Bankgeschäft, muss daher keinen Single Officer bestellen. Organisatorische Einbindung Weder WpHG noch WpDVerOV enthalten über das Erfordernis der Ernennung des Single Officer durch die Geschäftsleitung hinaus explizite Vorgaben für seine organisatorische 02 // 2021 43

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