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die bank 02 // 2021

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG Im Rahmen

REGULIERUNG Im Rahmen der Schaffung zahlreicher Level II-Rechtsakte ist die Kommission u. a. beauftragt, bis Juni 2021 einen delegierten Rechtsakt zu erarbeiten, der die Informationspflicht für Unternehmen spezifiziert, die der Corporate-Social-Responsibility-Richtlinie (2014/95) im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen unterliegen. Danach sind diese zum Nachweis verpflichtet, inwieweit ihre Aktivitäten den Nachhaltigkeitserfordernissen der Taxonomie- Verordnung nachkommen. 14. Wertpapierinstitutsgesetz Die Bundesregierung hat am 16. Dezember 2020 den Gesetzesentwurf des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) beschlossen. Mit dem Gesetzesentwurf sollen die europäischen Vorgaben der Richtlinie (2019/2034) (IFD) umgesetzt und die nationalen Gesetze und Verordnungen an die Verordnung (2019/2033) (IFR) angepasst werden. 3 Das WpIG verfolgt das Ziel, eine risikoadäquate, stärker auf das Geschäftsmodell der adressierten Wertpapierinstitute zugeschnittene Aufsicht insbesondere für nicht systemrelevante Wertpapierinstitute zu schaffen. Nach dem WpIG wird die Aufsicht über Wertpapierinstitute daher grundsätzlich aus dem KWG herausgelöst und ein eigenständiges Aufsichts- und Erlaubnisregime für diese geschaffen. Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach dem WpIG sind daher nicht mehr als Finanzdienstleistungsinstitute nach dem KWG zu qualifizieren. Die konkreten Anforderungen und die Beaufsichtigung durch die BaFin hängen jedoch von der Größe und der Relevanz des Wertpapierinstituts für die Stabilität des Finanzmarkts und der Risikoanfälligkeit seines Geschäftsmodells ab. Während auf sog. „Große Wertpapierinstitute“, die als systemisch relevant und bankähnlich eingestuft werden, primär das KWG bzw. die CRR anwendbar sind, gelten für sog. „Mittlere -“ und „Kleine Wertpapierinstitute“ künftig die abgestuften spezifischen Anforderungen nach dem WpIG. Die Kriterien zur Abgrenzung ergeben sich aus der IFR. Danach sollen in Deutschland derzeit ca. 720 Wertpapierinstitute in den Anwendungsbereich des WpIG fallen; laut der Gesetzesbegründung qualifiziert sich kein Unternehmen als „Großes Wertpapierinstitut“. Zu betonen ist, dass das KWG weiterhin für Unternehmen gilt, die sich auf Finanzdienstleistungen spezialisieren, die nicht als Wertpapierdienstleistungen i.S.d. WpIG gelten (wie z. B. Finanzierungsleasing, Factoring, Kryptoverwahrgeschäft oder Anlageverwaltung). Die Einteilung in verschiedene Klassen hat in erster Linie Auswirkungen auf die Kapitalanforderungen. „Große Wertpapierinstitute“ unterliegen den geltenden Kapitalanforderungen der CRR, wohingegen für „Mittlere Wertpapierinstitute“ ein neues System von Kapitalanforderungen eingeführt wird, das u. a. stärker auf die Aktivitäten der Wertpapierinstitute abstellt und nicht auf deren Bilanzwerte. Die IFD/IFR sind zum 26. Juni 2021 umzusetzen bzw. einzuhalten. Daher ist zeitnah mit weiteren Schritten im Gesetzgebungsverfahren zu rechnen. Was die IFD/IFR betrifft, hat die EBA im Juni 2020 einen „Fahrplan für Wertpapierfirmen“ veröffentlicht, wonach sie ihre IFR/ IFD-Mandate in einem vierstufigen Ansatz von 2020 bis 2025 umsetzen wird, einschließlich einer Reihe delegierter Rechtsakte. 15. Zahlungsverkehr Im Rahmen des „Digital Finance Pakets" hat die Kommission im Herbst 2020 die Retail-Payments-Strategie veröffentlicht, deren Umsetzung 2021 weiterverfolgt werden soll. Sie hat zum Ziel, ein EU-weites Massenzahlungsverkehrssystem zu etablieren, Zahlungsdienste sicherer, schneller und zuverlässiger zu machen und Zahlungslösungen im E- Commerce und am Point of Sale zu vereinfachen. Der Aktionsplan beruht auf vier Säulen: Da nach Vorstellung der Kommission Sofortzahlungen die „neue Normalität“ im Zahlungsverkehr darstellen sollen, ist geplant, bis Ende 2021 ein Sofortzahlungssystem in der EU einzuführen, wozu einheitliche Vorschriften erlassen sowie technische Lösungen geschaffen werden sollen. Daneben werden einheitliche Standards für QR-Codes, die Förderung von eIDAS für Zwecke der starken Kundenauthentifizierung sowie die Einführung einer europäischen Spezifikation für kontaktlose kartengestützte Zahlungen und die Vereinfachung von Zahlungsannahmeeinrichtungen vorgeschlagen. Auch soll die Zusammenarbeit mit der EZB im Hinblick auf die Schaffung von digitalem Zentralbankgeld weitergeführt werden. Im Rahmen der zweiten Säule („Schaffung eines innovativen und wettbewerbsfähigen Zahlungsverkehrsmarkts“) hat die Kommission bis Ende 2021 eine Überprüfung der Anwendung und Auswirkungen der PSD2 angekündigt, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Umsetzung der starken Kundenauthentifizierung, der Regelungen zum Open Banking, der Einhaltung gesetzlicher Höchstbeträge für kontaktlose Zahlungen, der Wettbewerbsbedingungen für neue und bestehenden Player (insbesondere große Social-Media-Plattformen) und die Regulierung von Zahlungen mit Kryptowerten. Auf Grundlage dieser Erfahrungen plant die Kommission bis Mitte 2022 einen Legislativvorschlag für einen neuen Rahmen eines „Offenen Finanzwesens“ vorzulegen. Hinsichtlich der Schaffung eines effizienten und interoperablen Massenzahlungssystems erwägt die Kommission im Rahmen der drit- 40 02 // 2021

REGULIERUNG ten Säule, den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/26/EG (Settlement Finality Directive) auf E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute auszuweiten. Daneben prüft die Kommission, ob Rechtsvorschriften eingeführt werden sollten, die Zahlungsdienstleistern ein Recht auf Zugang zu technischen Infrastrukturen gewähren sollen. In Deutschland ist ein solches Recht bereits durch § 58a ZAG gesetzlich verankert („Lex Apple Pay“), sodass abzuwarten bleibt, ob dieses im Zuge der Umsetzung der Retail-Payment-Strategie angepasst wird. Schließlich wird das Ziel verfolgt, internationale Zahlungen einschließlich Finanztransfers effizienter und günstiger auszugestalten. FAZIT Auch wenn die Finanzbranche die Folgen der Covid-19-Pandemie bislang gut verkraftet hat: Es bleibt spannend abzuwarten, ob die Aufsicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, den Markt gesund und stabil durch die globale Krise zu tragen. Autoren Dr. Alexander Glos (Foto links) ist Partner, Alicia Hildner (Foto Mitte) ist Principal Associate bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Frankfurt. Beide beraten Banken, Finanzdienstleister und andere Unternehmen in allen Bereichen des Bankaufsichts- und Kapitalmarktrechts. Dr. Carolin Kühne (Foto rechts), Master en droit, ist als Senior Knowledge Lawyer in der gleichen Kanzlei schwerpunktmäßig im Bank- und Finanzrecht tätig. 1 Siehe dazu schon die bank 1/2019, S. 28/32 2 Zu den bereits in den Vorjahren geplanten und erfolgten Maßnahmen zum Abbau notleidender Kredite verweisen wir auf unsere Ausblicke in „die bank 1/2020“ sowie „die bank 1/2019“. 3 Siehe zur IFD/IFR bereits die bank 1/2020, S. 32/39. Der Beitrag spiegelt die persönliche Sicht der Autoren wider. 02 // 2021 41

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