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die bank 02 // 2021

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG 10.

REGULIERUNG 10. Kapitalmarktunion Im Herbst 2020 veröffentlichte die Kommission – nicht zuletzt wegen der Covid-19-Pandemie – einen neuen Aktionsplan zur Kapitalmarktunion (COM (2020) 590 final). Der Aktionsplan umfasst 16 Maßnahmen, die u. a. eine Reihe an Vorschlägen zur Änderung und Überprüfung bestehender Richtlinien und Verordnungen beinhalten, die im kommenden Jahr veröffentlicht werden sollen. So wird die Kommission z. B. bis zum vierten Quartal 2021 prüfen, ob die Vorschriften für die Notierung an öffentlichen Märkten weiter vereinfacht werden können, damit kleine und innovative Unternehmen einen besseren und diversifizierteren Finanzierungszugang erhalten. Im Fokus dieser Bewertung stehen insbesondere: i) die Angemessenheit und Konsistenz der KMU-Definition in der gesamten Finanzmarktgesetzgebung, ii) eine mögliche Vereinfachung der Marktmissbrauchsregelung und iii) die möglichen Vorteile einer Einführung von Übergangsbestimmungen für Erstemittenten an geregelten Märkten und KMU-Wachstumsmärkten. Um den Verbriefungsmarkt in der EU zu vergrößern, wird die Kommission bis zum vierten Quartal 2021 eine umfassende Überprüfung des EU-Verbriefungsrahmens durchführen, bei der sowohl einfache, transparente und standardisierte (STS-Verbriefungen) als auch Nicht-STS-Verbriefungen in den Blick genommen werden. Ziel der Überprüfung ist eine Stärkung der Rolle von Verbriefungen als Instrument, das Banken im Zuge der Covid-19-Krise eine nachhaltige und stabile Finanzierung der Realwirtschaft mit besonderem Fokus auf KMU und dem Übergang zu einer grünen Wirtschaft ermöglicht. Ende 2021/Anfang 2022 ist zudem ein Legislativvorschlag zur Änderung der MiFID II geplant, der zum Ziel hat, den Bürokratieaufwand und die Informationspflichten für bestimmte Kleinanleger zu verringern. Im Rahmen der Evaluierung der Aktionärsrechterichtlinie (2017/828) wird die Kommission in Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Mitwirkung von Investoren prüfen, ob eine EUweit harmonisierte Definition des Begriffs „Aktionär“ eingeführt werden soll sowie ob und wie die Vorschriften für die Interaktion zwischen Anlegern, Intermediären und Emittenten in Bezug auf die Stimmrechtsausübung und Kapitalmaßnahmenbearbeitung weiter präzisiert und harmonisiert werden können. Darüber hinaus ist im Jahr 2021 vorgesehen, einen Legislativvorschlag zur Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zugangspunkts (European Single Access Point) zu veröffentlichten. Diese Plattform soll einen EU-weiten Zugang zu allen relevanten Informationen (einschließlich Finanz- und nachhaltigkeitsbezogener Informationen) eröffnen, die von Unternehmen, insbesondere auch von Finanzunternehmen, offengelegt werden. 11. MaRisk-/BAIT-Novelle Die BaFin hat im Herbst 2020 einen neuen Entwurf der MaRisk zur Konsultation gestellt, deren finale Version im laufenden Jahr zu erwarten ist. Mit der aktuellen Novellierung der MaRisk werden insbesondere 38 02 // 2021

REGULIERUNG die EBA-Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen (EBA/GL/2018/06) sowie die EBA-Leitlinien zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02) umgesetzt. Weitere Anpassungen gehen auf die EBA-Leitlinien für das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken (EBA/GL/2019/04) zurück. Darüber hinaus sind Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis in die Novelle eingeflossen. Im Zuge der Umsetzung der NPL-Leitlinien sollen insbesondere die Abschnitte AT 4.2 und BTO 1.2 MaRisk angepasst werden: Sogenannte High-NPL-Institute, d. h. Institute mit einer Quote notleidender Kredite von mindestens 5 Prozent, müssen eine Strategie für notleidende Risikopositionen entwickeln, um deren zeitlich festgelegten Abbau über einen realistischen Zeithorizont anzustreben. Darüber hinaus sollen High-NPL-Institute künftig höheren Anforderungen an die Ausgestaltung der Risikocontrolling-Funktion unterliegen, eine spezialisierte Abwicklungseinheit einrichten und in den Risikoberichten eine gesonderte Darstellung von notleidenden und Forborne-Risikopositionen aufnehmen. Detaillierte Anforderungen sollen im Übrigen aus den Outsourcing-Leitlinien der EBA in Abschnitt AT 9 umgesetzt werden. Die Änderungen betreffen zum einen die Anforderungen zur Risikoanalyse und zur Bestimmung der Wesentlichkeit, zum anderen werden Regelungen zur Ausgestaltung des Auslagerungsvertrags sowie zur Steuerung und Überwachung der Risiken von Auslagerungsvereinbarungen neu aufgenommen oder präzisiert. Bei wesentlichen Auslagerungen sieht der Entwurf vor, dass im Auslagerungsvertrag neben Informations- und Prüfungsrechten auch Zugangsrechte berücksichtigt werden. Um die zentrale Steuerung und Überwachung solcher Vereinbarungen zu bündeln, soll jedes auslagernde Institut selbst einen zentralen Auslagerungsbeauftragten bestimmen. Mit der Novelle wird auch die Möglichkeit eingeräumt, ein zentrales Auslagerungsmanagement auf Gruppen- bzw. Verbundebene einzurichten. Als neue Dokumentationsanforderung ist vorgesehen, dass die Institute ein aktuelles Auslagerungsregister mit Informationen über alle Auslagerungsvereinbarungen vorzuhalten haben. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten hinsichtlich der vollständigen Auslagerung der besonderen Funktionen „Risikocontrolling“, „Compliance“ und „Interne Revision“ dahingehend erweitert, dass die vollständige Auslagerung unter bestimmten Umständen nun auch auf Schwesterinstitute innerhalb einer Institutsgruppe möglich ist. Ergänzungen in den BAIT sind insbesondere aufgrund der IKT- Leitlinien der EBA erforderlich. Im Fokus der Änderungen stehen dabei die Kapitel zur operativen Informationssicherheit, zu den Kundenbeziehungen von Zahlungsdiensten sowie zum Notfallmanagement. 12. Non-performing Loans Für das Jahr 2021 hat die Kommission in einer Mitteilung Mitte Dezember 2020 zahlreiche Initiativen zum Abbau der pandemiebedingten Zunahme von Non-Performing Loans (NPL) ankündigt. Neben Konsultationen in der ersten Jahreshälfte 2021 zur Errichtung eines „Data Hub“ auf europäischer Ebene will die Kommission in Zusammenarbeit mit der EBA Anfang 2021 einen geeigneten Ansatz zur Erleichterung von NPL-Ankäufen durch Banken erarbeiten, der das Risikogewicht bei angekauften ausgefallenen Vermögenswerten auf ein angemessenes Maß reduzieren soll. Sowohl für die Absicherung von NPLs auf Bankbilanzen (mittels staatlicher Garantien) als auch für die Übertragung von NPLs auf staatliche Vermögensverwaltungsgesellschaften sollen die beihilferechtlichen Vorschriften in Gestalt der Impaired-Assets-Mitteilung gelten. Bis zum dritten Quartal 2021 hat die Kommission die Entwicklung eines Best-Execution-Leitfadens für NPL-Verkäufer angekündigt. Die Kommission verspricht sich darüber hinaus Unterstützung durch die bis zum 17. Juli 2021 in das Recht der Mitgliedstaaten umzusetzende Richtlinie (2019/1023) über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren. 2 13. Sustainable Finance Die Kommission hat den „Sustainable Finance Action Plan“ aus dem Jahr 2018 überarbeitet und für das Jahr 2021 im Rahmen ihrer „Renewed Sustainable Finance Strategy“ einige neue Verpflichtungen für Unternehmen zum nachhaltigen Handeln vorgesehen. Ab dem 10. März 2021 ist die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (2019/2088) zu beachten. Diese verpflichtet Unternehmen des Finanzsektors dazu, bei Investitionsentscheidungen nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren und entsprechende Risiken transparent zu machen, bspw. auf der Unternehmens-Webseite, in vorvertraglichen Informationen oder in Jahresberichten. Unter Bezugnahme auf die Covid-19-Pandemie hob die Kommission in ihrer Konsultation die Notwendigkeit hervor, das Risiko künftiger weiterer Gesundheitskrisen, die durch die Auswirkungen des Klimawandels wahrscheinlicher würden, zu minimieren. Die Sustainable Finance Strategy soll dazu beitragen, auf EU-Ebene die Ziele des European Green Deal zu erreichen. Für das dritte Quartal 2021 wird eine Entscheidung der Kommission zur Ausweitung des Ecolabel-Rahmenwerks für Finanzprodukte auf Retail-Investmentprodukte erwartet. Darüber hinaus erarbeitet die Kommission einen EU Green Bond Standard. Das Herzstück des Aktionsplans, die Taxonomie-Verordnung (2020/852) über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen, ist bereits im Juli 2020 in Kraft getreten. Die Verordnung enthält ein Klassifizierungssystem, wonach wirtschaftliche Aktivitäten für Investitionszwecke als ökologisch nachhaltig gelten. Sie ist stufenweise ab dem 1. Januar 2022 bzw. ab dem 1. Januar 2023 anwendbar. 02 // 2021 39

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