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die bank 02 // 2021

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG ken. Die das

REGULIERUNG ken. Die das Paket begleitenden Übergangsregelungen für den Output Floor wurden ebenfalls ausgedehnt, den Banken wird nun ein Jahr mehr Zeit gegeben, die Übergangsregelungen zu implementieren. Die Umsetzungsfrist beginnt ab dem 1. Januar 2023 und endet am 1. Januar 2028. Von europäischer Seite sind gleichfalls zahlreiche legislative Reaktionen auf die Pandemie zu verzeichnen, die in das Jahr 2021 hineinwirken. Besonders hervorzuheben ist der CRR Quick Fix (Verordnung 2020/873 vom 24. Juni 2020), der u. a. Regelungen eingeführt hat, mit denen Institute die pandemiebedingten Folgen auf ihr regulatorisches Kapital für erhöhte Rückstellungen durch IFRS 9 seit dem 1. Januar 2020 abfedern und durch die Anpassung von Übergangsregelungen erhöhte Rückstellungen für die Jahre 2020 und 2021 wegen erwarteter Kreditverluste wieder in ihr CET 1-Kapital in bestimmten Fällen zurückführen können. Daneben führt der CRR Quick Fix u. a. zu Änderungen der Übergangsregelungen. Art. 500b CRR sieht nunmehr einen temporären Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Leverage Ratio vor. Daneben wird Art. 500c CRR neu eingeführt, wodurch die zuständigen Behörden flexibler auf die negativen Auswirkungen von Marktvolatilitäten reagieren können. Vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 auftretende Überschreitungen wegen außergewöhnlicher pandemiebedingter Ereignisse in den internen Modellen werden für das Marktrisiko ausgenommen, um einer Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko entgegenzuwirken. Bis zum 31. Dezember 2021 soll die EU-Kommission berichten, ob das den Behörden eingeräumte Ermessen durch die besonderen Umstände tatsächlich gerechtfertigt ist. Weitere Flexibilität, um die Folgen der Pandemie für die Institute aufgrund von Ausfällen ihrer Kunden abzufedern, soll durch Zahlungsmoratorien ermöglicht werden, die entsprechenden EBA-Leitlinien wurden bis zum 31. März 2021 unter bestimmten Bedingungen verlängert. Der deutsche Gesetzgeber hat im Zuge der Pandemie neben einer Vielzahl von Gesetzen das Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG) verabschiedet, das am 28. März 2020 bereits in Kraft getreten ist. Danach soll die Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen bis Ende Dezember 2021 befristet sein. In diesem Zusammenhang ist auch die Mitteilung der Kommission für einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen der Kommission zu berücksichtigen. Danach dürfen besondere staatliche Unterstützungsmaßnahmen gemäß einer Verlängerung nur bis zum 30. Juni 2021 bzw. 30. September 2021 gewährt werden. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds steht nicht für Banken zur Verfügung. Darüber hinaus hat die EZB am 15. Dezember 2020 die Banken zur äußersten Zurückhaltung bei Dividendenzahlungen und Aktienrückkäufen aufgefordert und empfohlen, Dividendenausschüttungen bis zum 30. September 2021 auszusetzen oder zu begrenzen. 5. Digital Finance-Strategie Am 24. September 2020 hat die Kommission ihre lang erwartete Digital-Finance-Strategie vorgelegt, die das Ziel verfolgt, die nationalen Aufsichtsregime zu harmonisieren, digitale Innovationen zu erleichtern 34 02 // 2021

REGULIERUNG und den Herausforderungen und Risiken der digitalen Transformation zu begegnen. Der neue Rechtsrahmen, der an den 2018 veröffentlichen FinTech-Aktionsplan der Kommission anknüpft, umfasst neben der sog. Retail-Payments-Strategie (siehe „Zahlungsverkehr“) mehrere Legislativvorschläge, zu denen im neuen Jahr die Trilog-Verhandlungen beginnen sollen. MICA / Kryptowerte Zum einen beinhaltet das Paket einen Verordnungsentwurf zur Regulierung von Kryptowerten (Regulation on Markets in Crypto-assets, MiCA). Für sie soll ein einheitlicher EU-Rechtsrahmen für in der EU ansässige Emittenten, Verwahrer und Handelsplattformen geschaffen werden. MiCA unterscheidet dabei zwischen Kryptowerten, die nicht bereits als Finanzinstrumente nach MIFID II reguliert sind, E-Geld- Token sowie Stablecoins (d. h. wertreferenzierte Token). Emittenten von Kryptowerten, bei denen es sich nicht um E-Geld- Token oder Stablecoins handelt, sollen künftig berechtigt sein, diese unter bestimmten Voraussetzungen in der EU öffentlich anzubieten oder eine Zulassung der Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform zu beantragen. Emittenten müssen u. a. ein Informationsdokument (sog. Whitepaper) veröffentlichen, das mit verbindlichen Offenlegungspflichten einhergeht und der Notifizierung der zuständigen Behörde bedarf. Das gilt nicht für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), sofern der Gesamtgegenwert der über einen Zeitraum von zwölf Monaten emittierten Kryptowerte 1 Mio. € nicht übersteigt. Weitgehend ähnliche Vorgaben macht MiCA für das Zulassungsverfahren von Stablecoin-Emittenten, hier gilt die Ausnahme von der Whitepaper-Veröffentlichungspflicht, sofern der im Umlauf befindliche Betrag an Stablecoins 5 Mio. € nicht übersteigt. Grundsätzlich werden für Emittenten von Stablecoins aber strengere Anforderungen eingeführt, da diese möglicherweise ein höheres Risiko für Anleger, Gegenparteien und das Finanzsystem bergen könnten. So werden umfangreiche Pflichten festgelegt, z. B. in Hinblick auf die Handhabung von Meldepflichten, Unternehmensführung oder Eigenmittelanforderungen. Zudem enthält MiCA vergleichbare Pflichten und Anforderungen an die Zulassung von Emittenten von E-Geld-Token sowie für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen. DLT-Marktinfrastrukturen Daneben hat die Kommission mit einem neuen Verordnungsentwurf ein Pilotregime für Marktinfrastrukturen vorgelegt, das Anforderungen an multilaterale Handelssysteme und Wertpapierabwicklungssysteme festlegt, die bei dem Handel bzw. der Abwicklung von Transaktionen die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) verwenden, um den Sekundärmarkt für Kryptowerte weiterzuentwickeln. Nach dem Verordnungsentwurf können die nationalen Aufsichtsbehörden DLT-Marktinfrastrukturen – zusätzlich zu ihrer Erlaubnis nach MiFID II oder der CSD-Verordnung (909/2014) – für eine Dauer von sechs Jahren eine eigenständige Genehmigung erteilen, wenn sie Transaktionen mit Kryptowerten auf Grundlage der DLT abwickeln. Dabei sollen nur durch DLT übertragbare Wertpapiere von dem neuen Regime erfasst werden: Aktien, deren Emittent eine (voraussichtliche) Marktkapitalisierung bis zu 200 Mio. € aufweist sowie diverse Schuldverschreibungen und Anleihen mit einem Emissionsvolumen von weniger als 500 Mio. €. Daneben sollen die DLT- Marktinfrastrukturen künftig von bestimmten Ausnahmen hinsichtlich Auslagerungen, Cash Settlement oder Vermittlungspflicht profitieren. IKT-Risiken / DORA Schließlich umfasst die Digital-Finance-Strategie ein Legislativpaket zur Schaffung eines EU-Rahmenwerks, betreffend die digitale Ausfallsicherheit sowie Prävention und Eindämmung von Cyber-Risiken (Digital Operational Resilience Act, DORA). DORA beinhaltet zum einen den Entwurf einer Verordnung, die die eigentlichen neuen Bestimmungen enthält, zum anderen einen Richtlinienentwurf, der Folgeänderungen an einer Reihe von bestehenden Richtlinien und Verordnungen vornimmt. Der Verordnungsentwurf umfasst (derzeit) von seinem Anwendungsbereich 21 verschiedene Kategorien von Marktteilnehmern des Finanzsektors, wie z. B. Kredit- oder Zahlungsinstitute, Wertpapierfirmen, Handelsplätze und Zentralverwahrer. Derzeit zählen Zahlungsoder Kartensysteme noch nicht zu den Verpflichteten, wobei im Konsultationsprozess bereits Stimmen laut wurden, diese auch zu erfassen. Inhaltlich geht es bei den umfangreichen Vorgaben primär um die Steuerung von Risiken der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Risiken). Die Adressaten müssen Vorgaben zur IKT- Governance und Risikomanagement implementieren, die Risiken angemessen steuern, Notfallpläne entwickeln und die Resilienz, Kontinuität und Verfügbarkeit von IKT-Systemen schützen und stärken. Daneben werden auch Anforderungen zur Meldung von IKT-Risiken sowie zur Kommunikation an Kunden und Gegenparteien aufgestellt. IKT- Risiken müssen künftig auch getestet werden. Im Prinzip beinhalten die MaRisk und BAIT schon viele der Vorgaben (siehe „MaRisk-/BAIT-Novelle“), sodass abzuwarten bleibt, wie einschneidend die neuen Vorgaben für Kreditinstitute werden. Vor dem Hintergrund des weiten Anwendungsbereichs der Verordnung dürfte die Implementierung andere Marktteilnehmer hingegen vor größere Herausforderungen stellen. 6. Elektronisches Wertpapiergesetz Als Bestandteil der Blockchain-Strategie der Bundesregierung wurde am 16. Dezember 2020 der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) veröffentlicht, mit dessen Verabschiedung im Jahr 2021 zu rechnen ist. Nach dem Gesetzesentwurf wird die derzeit zwingende urkundliche Verkörperung von Wertpapieren aufgegeben. Für Emittenten soll künftig ein Wahlrecht bestehen, ob sie Wertpapiere mittels Urkunde oder auf dem elektronischen Weg emittieren wollen. Die Regelung soll zunächst auf Inhaber- Schuldverschreibungen sowie Inhaber-Anteilscheine beschränkt sein. Bei elektronisch emittierten Wertpapieren soll die Wertpapier-Urkunde durch eine Eintragung in einem elektronischen Wertpapierregis- 02 // 2021 35

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