Aufrufe
vor 3 Jahren

die bank 02 // 2021

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MARKT 2 | Hierarchie der

MARKT 2 | Hierarchie der Handlungsobliegenheiten 1 Erhalt des Stiftungsvermögens Kann nur erfolgen, wenn 2 3 4 Voraussetzung für Erwirtschaften von Erträgen Voraussetzung für Erfüllung des Stiftungszwecks Decken der notwendigen (Verwaltungs-) Kosten Voraussetzung für dienen dem Voraussetzung für 1. das Stiftungsvermögen nicht geschmälert wird und daher 2. Erträge erwirtschaftet worden sind Fazit: Stiftung muss vorrangig Erträge erwirtschaften Kann nur erfolgen, wenn Nettoerträge erwirtschaftet worden sind, weil » Verwaltungskosten und » sonstige Kosten (z. B. Ersatz von Material, Erhalt von Gebäuden, Beratungskosten) dem Erhalt des Stiftungsvermögens dienen und somit Vorrang vor Rücklagenbildung haben Erträge = Bruttoerträge Verwaltungskosten sonst. Kosten Nettoerträge (der Nutzungsbegriff der §§ 99, 100 BGB ist zu eng) 5 Rücklagenbildung 6 Auflösen von Rücklagen a) zur Stärkung des Stiftungsvermögens (Priorität 1) b) zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Priorität 2) Quelle: Eigene Darstellung. verabschieden, die in den Stiftungsakten entsprechend verbindlich dokumentiert ist. Darin sind die wesentlichen Leitlinien der Anlagestrategie, z. B. das Erzielen langfristiger Erträge, sowie deren konkrete Umsetzung präzise zu beschreiben. Nachweislich scheitern Vermögensanlagen vielfach nicht an ihrem zu spekulativen Charakter, sondern an der Ziellosigkeit der getätigten Investitionen. Gemäß der herrschenden Portfoliotheorie von Markowitz mindert sich das Gesamtrisiko einer aus unterschiedlichen Anlageinstrumenten zusammengesetzten Anlage im Vergleich zum summierten Risiko der Einzelanlagen. D. h. durch zielgerichtete Diversifikation lassen sich Anlagerisiken steuern und begrenzen. In der Anlagestrategie kann der Stiftungsvorstand festlegen, welcher Prozentsatz des Stiftungsvermögens in welche Wertpapierkategorie investiert werden kann. Danach sind die einzelnen Sektoren möglicher Investitionen zu bestimmen. Dabei ist zu begründen, weshalb in welche Sektoren investiert wird (z. B.: „Wir investieren in Anlagen zur ökolo- gischen Stromerzeugung, weil hier in den nächsten zehn Jahren ein Wachstum von zehn Prozent p. a. erwartet wird.“). Mit diesem Top-Down-Ansatz, der jährlich überprüft und ggf. angepasst wird, lässt sich das Gebot der risikovermindernden Vermögensanlage verwirklichen. FAZIT 1. Der Erhalt des Vermögensbestands einer Stiftung kann auch unter langfristigen Aspekten bewirkt werden („Ewigkeitscharakter“ der Stiftung). Voraussetzung dafür ist, dass die konkrete Anlagestrategie Erträge zulässt, die die Erfüllung des Stiftungsauftrags bzw. -zwecks ermöglichen. 2. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens darf nicht planlos erfolgen, sondern muss kaufmännischen Grundsätzen gehorchen. Hierzu gehört, dass sich der Stiftungsvorstand unter Hinzuziehung von Anlageexperten eine langfristige, solide, regelmäßig zu überprüfende Anlagestrategie gibt. 3. Erträge können mithin im genannten Rahmen des langfristigen Vermögenserhalts volatil sein, womit neben festverzinsliche auch andere Wertpapierformen zur Anlage des Stiftungsvermögens treten. Autor Dr. iur. Christoph T. Bauerle, LL.M., lehrt an der FOM Hochschule für Ökonomie & Management u. a. (internationales) Wirtschafts- und Steuerrecht. Daneben ist er als Trainer tätig und berät Banken auf dem Gebiet der praktischen Umsetzung kapitalmarktrechtlicher Vorgaben. 1 Vgl. § 7 Abs. 3 S. 1 HS 2 BremStiftG, § 6 Abs. 2 S. 1 SaarlStiftG. 2 Vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 Halbs. 1 StiftGBW. 3 So § 6 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 StiftGBW. 4 Siehe dazu § 6 Abs. 1 S. 2 BremStiftG; § 5 Abs. 1 S. 2 SaarlStiftG; § 7 Abs. 1 S. 1 StiftG LSA; § 8 Abs. 1 S. 1 ThürStiftG. 5 Vgl. z. B. in § 6 Abs. 1 S. 2 BremStiftG. 6 So z. B. in § 7 Abs. 1 S. 1 StiftGBW sowie in Art. 7 S. 1 BayStiftG geregelt. 12 02 // 2021

Nachgewiesene Kompetenz: Online-Zertifikatslehrgänge MARKT Als TeilnehmerIn haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen unserer Lehrgänge ein Zertifi kat zu erwerben und somit Ihre persönliche Kompetenz zu erweitern. Wir freuen uns auf Sie! Pandemiebedingt finden unsere Lehrgänge online unter Verwendung der Software „GoToWebinar“ statt. Datenschutzbeauftragte/r (DSB) für Kreditinstitute 18. bis 19. März 2021 Beauftragte/r für den Schutz von Kundenfinanzinstrumenten und -geldern 21. bis 22. April 2021 Informationssicherheitsbeauftragte/r (ISB) für Kreditinstitute 4. bis 7. Mai 2021 Basiswissen für Business Continuity Manager (BCM) in Kreditinstituten 17. bis 18. Mai 2021 Data Scientist in Kreditinstituten: Einsatzfelder, Methoden und Umsetzung 7. bis 9. Juni 2021 Anmeldung und Information: per Fax: 0221-5490-315 | Tel.: 0221-5490-133 (Stefan Lödorf) | events@bank-verlag.de JETZT ANMELDEN! events@ bank-verlag.de Bank-Verlag GmbH | www.bv-events.de | @events_bv 02 // 2021 13

die bank