MARKT 1 | Von den Stiftungsmitteln zur Zweckverwirklichung Stiftungsgeschäft (§ 80 I BGB) Satzung (§ 81 I 3 BGB) Anfangsvermögen (Zuwendung des Stifters) Stiftungszweck (§ 81 I 3 Nr. 3 BGB) Grundstockvermögen Sonstiges Anfangsvermögen Erträge (verfügbare Mittel) » Bestandserhaltungsgebot » kann verbraucht werden (z. B. Anschaffung Betriebsmittel) » Verwaltungskosten Anlage » notwendige Ausgaben Wiederanlage Direkte Rückführung Rücklagen (§§ 62 I, II AO) Rücklagenbildung Netto-Erträge Auflösung für Stiftungszweck Ertragsverwendung Zweckverwirklichung Quelle: Eigene Darstellung. 4. Deckung der notwendigen (Verwaltungs-)Kosten Da die notwendigen Kosten der Stiftung (z. B. für Rechts- oder Steuerberatung) im Ergebnis dem Erhalt des Stiftungsvermögens dienen, sind sie indirekt auch für die Erfüllung des Stiftungszwecks erforderliche Aufwendungen. 5. Rücklagenbildung Die Bildung von Rücklagen ist im Stiftungsrecht als Ausnahmetatbestand ausgestaltet. Aus den Regelungen zweier LStiftG ergibt sich zwar, dass zur Verfolgung des Stiftungszwecks auch angemessene Rücklagen gehören. 1 Rücklagen sind ihrer Natur nach jedoch zeitweilige Vermögenspositionen, die zur Verfolgung des Stiftungszwecks angesammelt und nach den Grundsätzen der Mittelverwendung zur Erreichung des Stiftungszwecks in angemessener Zeit verbraucht werden sollen. Lediglich das Bremische Stiftungsgesetz sieht vor, dass Rücklagen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden können (vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 BremStiftG). 6. Auflösen von Rücklagen Im selben Kontext steht auch die Auflösung von Rücklagen. Sie dient entweder der Stärkung des Stiftungsvermögens (und damit indirekt dem Stiftungszweck) oder sie erfolgt, um Mittel frei zu machen, die dann direkt für den Stiftungszweck eingesetzt werden. Gesetzliche Umsetzung des Stiftungsrechts und maßgebliche Regelungen Die bürgerlich-rechtliche Stiftung ist in den §§ 80ff geregelt. Dort finden sich die Bestimmungen zur Entstehung einer Stiftung, die erstens das Stiftungsgeschäft, namentlich die kapitalmäßige Ausstattung des verselbstständigten Stiftungsvermögens, und zweitens die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des jeweiligen Landes umfassen. Die Landesstiftungsgesetze (LStiftG) füllen das durch das BGB in seinen Grundzügen geregelte Stiftungsrecht weiter aus. Die maßgeblichen Regelungen sehen vor: Z Dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks Z Z Die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks findet sich in zwölf der LStiftG wieder. Indirekt ist der Normbefehl zur nachhaltigen (dauerhaften) Erfüllung des Stiftungszwecks auch in anderen Normen der LStiftG niedergelegt, wie z. B. die Verpflichtung zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens in § 7 S. 1 BayStiftG. Die Bestandserhaltungspflicht Mit der Bestandserhaltungspflicht schützen insgesamt 14 Landesstiftungsgesetze die Stiftungen ausdrücklich vor einem Verlust ihres Vermögens und damit den Stifter davor, dass sein Stiftungswille nicht dauerhaft umgesetzt wird bzw. umgesetzt werden kann. Ausnahmen hiervon sind in engem Rahmen möglich 2 , jedoch nur, um den Zweck der Stiftung zu erfüllen und unter der Voraussetzung, dass der Bestand der Stiftung auch in diesen Fällen „für angemessene Zeit gewährleistet sein“ muss. 3 Die Trennungspflicht. Sie besagt, dass das Stiftungsvermögen getrennt von anderen Vermögensmassen zu verwalten ist. Auch 10 02 // 2021
MARKT Z Z hierzu treffen elf von 16 LStiftG eine eindeutige Regelung. Die Trennung des Stiftungsvermögens von anderem Vermögen folgt auch aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens. 4 Das Gebot zur sicheren, ertragbringenden Anlage. Obgleich die sichere Anlage der Stiftungsgelder in den Anlage- und Investitionsentscheidungen der Stiftungsvorstände eine überragende Rolle zu spielen scheint, ist dieses lediglich in den LStiftG von Bayern und Hamburg ausdrücklich verankert. Selbstredend ergibt sich aus dem Gebot der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Verwaltung 5 sowie aus dem Gebot des sparsamen Umgangs mit dem Stiftungsvermögen 6 die Pflicht, das Vermögen schonend und erhaltend einzusetzen, jedoch kann hieraus kein generelles Verbot der Anlage außerhalb des Universums festverzinslicher Wertpapiere abgeleitet werden. Die Ertragsverwendung. Das Stiftungsvermögen hat nach dem Grundgedanken des Stiftungsrechts den Zweck, den Stifterwillen zur Umsetzung zu bringen. 12 von 16 LStiftG legen daher fest, dass die Erträge der Stiftung für die Erfüllung des Stiftungszwecks, ggf. nach Abzug der (notwendigen) Verwaltungskosten, zu verwenden sind. Damit rücken die Erträge von Stiftungen in den Fokus; denn sie allein gewährleisten die dauerhafte Umsetzung des im Stiftungsgeschäft (vgl. § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BGB) niedergelegten Stifterwillens. Schlussfolgerungen für die Anlagepraxis Die in lediglich zwei LStiftG ausdrücklich festgeschriebene Pflicht zur „sicheren“ Anlage des Stiftungsvermögens kann nicht als allgemeine Aufforderung zur alleinigen Anlage in festverzinslichen Wertpapieren gesehen werden. Zum einen stellt sich die Frage, was als „sicher“ im Sinne der gesetzlichen Normen anzusehen ist. Auch die Anlage in festverzinslichen Wertpapieren birgt Risiken, z. B. das Bonitätsrisiko des Emittenten oder das Zinsänderungsrisiko, das bei einem Zinsanstieg zu einer (zumindest zeitweisen) Minderung des Stiftungsvermögens führen kann. Die Vermögensanlage von Stiftungen sollte daher – dem Leitbild der „ewig“ bestehenden Stiftung folgend – langfristig angelegt sein. Das impliziert, dass zwischenzeitliche Vermögensschwankungen, die sich im Rahmen einer kaufmännischen Grundsätzen folgenden, verantwortlichen Vermögensanlage ergeben, durchaus hingenommen werden können. Das Gebot der risikomeidenden Anlage ist unter langfristigen Aspekten mithin als Verbot zur Eingehung kurzfristiger, spekulativer Anlagegeschäfte, wie etwa Optionen, zu verstehen. Sinn und Zweck der Regelungen zum verantwortlichen Umgang mit dem Stiftungsvermögen ist, einer willkürlichen, von ggf. kurzfristigen Trends oder Stimmungslagen geprägten Vermögensanlage entgegenzuwirken. Anlagerisiken steuern und begrenzen Vor diesem Hintergrund sollte der Vorstand einer Stiftung eine langfristige Anlagestrategie 02 // 2021 11
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