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die bank 02 // 2020

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

DIGITALISIERUNG

DIGITALISIERUNG Verwahrung nehmen können, dürften dies nun plötzlich nicht mehr – obgleich sie als Bank gegebenenfalls deutlich höheren Anforderungen unterliegen als ein Finanzdienstleistungsinstitut. Als Begründung für diese ursprünglich vorgesehene Alleinstellung wurden die besonderen Anforderungen an die IT genannt. Da aber auch schon heute das Bankgeschäft weitgehend IT-basierend abgewickelt wird, ist es konsequent und sinnvoll, dass von dieser Anforderung abgerückt wurde. Nun bedarf es also für bereits bestehende Verwahrstellen einer Lizenzerweiterung um das Kryptoverwahrstellengeschäft, sofern sie auch Kryptowerte in Verwahrung nehmen wollen. Dieser Regelung ist unnötig, da dieses Geschäft bereits reguliert war. Sie ist auch insoweit systemfremd, als hier für ein einzelnes Finanzinstrument gesonderte – erleichternde – Verwahranforderungen gestellt werden, obgleich das Schutzbedürfnis des Markts und der Verbraucher für diese Assets sicher nicht geringer zu schätzen ist, als bei analog niedergeschriebenen Vermögenswerten. Dies darf als Entgegenkommen an einige junge Geschäftsmodelle verstanden werden, bei denen die Verwahrung von Tokens oder Coins nur ein untergeordneter Teil eines ganzheitlichen Leistungsangebotes ist. Übergangsregelungen Sofern einzelne Tokens oder Coins, die bisher nicht als Finanzinstrument galten, nun als Kryptowert zu sehen sind, haben die entsprechenden Verwahrstellen die Möglichkeit, von Übergangsregelungen Gebrauch zu machen und bis November 2020 einen Lizenzantrag als Kryptoverwahrstelle bei der BaFin zu stellen. Insoweit sind bisher nicht lizensierte Kryptoassetverwahrer angehalten, sorgfältig zu prüfen, ob die von ihnen verwahrten Tokens und Coins nunmehr als Kryptowerte qualifizieren. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Kryptowerte wie Bitcoin oder ähnliche virtuelle Währungen bereits vor dem 1. Januar 2020 wegen ihrer Einordnung als Rechnungseinheiten von der BaFin als Finanzinstrumente betrachtet wurden. Unternehmen, die solche Kryptowerte vor dem 1. Januar gewerbsmäßig vermittelt, im Kundenauftrag gehandelt oder für Kunden verwahrt haben, haben damit bereits vor diesem Datum letztlich erlaubnispflichtiges Geschäft betrieben. Es ist nicht davon auszugehen, dass solche Geschäftstätigkeiten von den Übergangsvorschriften erfasst werden sollen. Autor RA Dr. jur. Dipl.-Pol. Ulrich Keunecke ist Partner bei der KPMG Law Rechtsanwalts-gesellschaft mbH. Er betreut und gestaltet bereits seit Jahren Blockchain-Projekte. FAZIT Schon Mitte des letzten Jahres hat die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative zur Förderung der Blockchain-Technologie auf den Weg gebracht. Das damit gesetzte Signal, die neuen technologischen Möglichkeiten auch gesetzgeberisch zu reflektieren und aufzuwerten, wird mit der Einführung von Kryptowerten in die Bankaufsicht bestärkt. Die neue Technologie ist im Kreis der Etablierten angekommen und auf Augenhöhe mit bekannten Instrumentarien. Wild-West-Mentalität ist fehl am Platz. Sofern die Ausgabe von Kryptowerten künftig weiter zunimmt, dürfte das analoge Depotgeschäft zurückgedrängt und das Kryptoverwahrgeschäft entsprechend bedeutsamer werden. Allerdings bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Trotz der wellenartigen intensiven Medienpräsenz von Kryptowerten ist ihr tatsächlicher Anteil an den insgesamt ausgegebenen Finanzinstrumenten in Deutschland noch überschaubar. Indes ist offenkundig, dass die bisherige kapitalmarktspezifische Behandlung von Wert-„Papieren“ – etwa die Einbuchung einer Urkunde bei einer Depotbank oder die Konstruierung von Eigentums- und Besitzmittlungsverhältnissen an dieser Urkunde – spätestens mit den Möglichkeiten der Digital-Ledger-Technologie (DLT), wie sie eine Blockchain zur Verfügung stellt, nicht mehr zeitgemäß ist und einer Überholung bedarf. Blochchain-basierte Assets lassen sich mit diesen Konstrukten nicht abbilden, bedürfen ihrer aber auch nicht. Die aufsichtliche Praxis hat diesen Schritt in wichtigen Teilen bereits vollzogen. Es bleibt beim Gesetzgeber, dies etwa im Hinblick auf die Möglichkeiten des gutgläubigen Erwerbs von Tokens und Coins zu adjustieren. 60 02 // 2020

DIGITALISIERUNG Workshop ICAAP-Methodik 1. April 2020 in Köln Die europäische Aufsichtsbehörde ECB und die nationale Aufsichtsbehörde BaFin haben den bankinternen Prozess zur Sicherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung (ICAAP) sowie die damit verbundenen nachhaltigen Geschäftsmodelle auch im Jahr 2020 als sog. Supervisor riorit ualifiziert. Die Behörden konkretisieren ihre Erwartungshaltung an den ICAAP und die damit verbundenen Anforderungen an die Kreditinstitute. Neben einzelnen Komponenten des internen Prozesses stehen insbesondere die Governance zum ICAAP sowie die Verzahnung der einzelnen Elemente im Fokus. Der Workshop behandelt auf Grundlage des „Methodenhandbuch ICAAP“, herausgegeben von Prof. Dr. Andreas Igl und Henning Heuter, verschiedene Methoden und Instrumente im ICAAP. Ihre Referenten: Henning Heuter | 1 PLUS i GmbH Prof. Dr. Andreas Igl | Hochschule der Deutschen Bundesbank Jochen Kayser | 1 PLUS i GmbH Dr. Martin Schulte | LL.M, Jones Day JETZT ANMELDEN! events@ bank-verlag.de Anmeldung und Information: per Fax: 0221-5490-315 | Tel.: 0221-5490-133 (Stefan Lödorf) | events@bank-verlag.de Tagungsort: Bank-Verlag GmbH | Wendelinstraße 1 | 50933 Köln Bank-Verlag GmbH | www.bv-events.de 02 // 2020 61

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