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die bank 02 // 2020

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MANAGEMENT b) Einkünfte

MANAGEMENT b) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Nach allgemeiner Auffassung wird davon ausgegangen, dass Kryptowährungen sog. Wirtschaftsgüter im Sinne der §§ 4,5,6 EStG darstellen. In der Folge sind Gewinne und Verluste aus Veräußerungen gem. § 23 EStG als sons- tige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerbar und unter bestimmten Voraussetzungen in der persönlichen Veranlagung der Steuerpflichtigen zu erklären. Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins führt zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern Erwerb und Veräußerung der Bitcoins innerhalb eines Jahres stattfinden. 7 Voraussetzung ist weiterhin, dass die Bitcoins nicht selbst generiert wurden, weil es dann am „Erwerb” fehlt. 8 In der Finanzverwaltung wird zudem für Bitcoin die Auffassung vertreten, dass bereits der Zahlungsmitteleinsatz von erworbenem Digitalgeld auf Kryptobasis als Veräußerung gilt und ebenfalls zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führt. Das hat zur Folge, dass von den Steuerpflichtigen jeder Bezahlvorgang dokumentiert und gegebenenfalls in der Steuererklärung angeführt werden muss. c) Umsatzsteuer Sog. virtuelle Währungen (also Kryptowährungen wie der Bitcoin) werden in der Umsatzsteuer den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit sie von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen 38 02 // 2020

MANAGEMENT Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. 9 Unter Berufung auf ein Urteil des EuGH fallen daher nach Ansicht der Finanzverwaltung weder der Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin noch die Verwendung von Bitcoin als Zahlungsmittel unter die Umsatzsteuer. Anders kann es sich jedoch nach Ansicht der Finanzverwaltung verhalten, soweit Anbieter für digitale Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, denn dann liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen vor. 10 Steuerliche Einordnung von „Libra“ Der Bankenverband hat sich in einem Positionspapier („Jenseits von Libra: Warum die Wirtschaft einen digitalen Euro braucht“, abrufbar auf der Webseite 11 ) von Ende Oktober 2019 grundlegend zu den wirtschaftlichen und (steuer-)rechtlichen Implikationen der von Facebook angekündigten Digitalwährung „Libra“ positioniert. Bezüglich des Steuerrechts muss hinsichtlich der Einkommensteuer geklärt werden, ob programmierbares Digitalgeld wie Libra eine Währung oder ein Wirtschaftsgut darstellt. Für die umsatzsteuerliche Einordnung ist die konkrete Ausgestaltung von programmierbarem Digitalgeld zu klären. Diese Aussage gilt laut Finanzverwaltung auch für anderes Digitalgeld auf Kryptobasis, sofern dieses keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dient. Folgerichtig ist auch für die Finanzverwaltung von maßgeblicher Bedeutung, ob das Digitalgeld auf Kryptobasis von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden ist. Nur dann unterliegt die Verwendung von Bitcoin als Zahlungsmittel – wie es auch bei gesetzlichen Zahlungsmitteln der Fall ist – nicht der Umsatzsteuer. In der Bankpraxis: Keine Anwendung im KapESt-Verfahren Kryptowährungen unterfallen als Wirtschaftsgüter aktuell schon keinem der in den §§ 43 i.V.m. 20 EStG genannten Tatbestände, sodass sich aus § 44 Abs. 1 EStG grundsätzlich keine Verpflichtung der Bank als auszahlende Stelle zum KapEst-Abzug ergibt. Darüber hinaus agiert die Bank bei Kryptowährungen nicht als auszahlende Stelle, weil sie mangels Verwahrung auf bei ihr unterhaltenen Konten bzw. Depots keine Gutschriften o. ä. vornimmt. Denn nach § 44 Abs. 1 EStG muss die Bank in diesem Zusammenhang Beträge gutschreiben oder auszahlen oder etwa Verkaufsaufträge durchführen, um zum KapESt-Abzug verpflichtet zu sein. Anders stellt es sich – wie zuvor bereits geschildert – für Derivate mit dem Basiswert einer Kryptowährung dar. FAZIT Es erscheint schon aus Wettbewerbsgründen folgerichtig und notwendig, dass auch Verwahrer von Kryptowerten und Wallet- Betreiber den gleichen Pflichten wie Kreditinstitute unterliegen und ebenfalls zum Kapitalertragsteuerabzug beim Handel von Kryptowährungen nach §§ 43 ff. EStG oder anderen Vorschriften verpflichtet werden. In der Folge wären von den Wallet-Betreibern auch weitere Pflichten zu erfüllen, wie die Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer und Erstellung einer Steuerbescheinigung für den Kunden. Zu erwägen ist auch eine Verpflichtung von Wallet-Betreibern im In- und Ausland zur Meldung von „Einkünften aus Digitalgeld auf Kryptobasis“. Bei der Führung von Wallets – insbesondere in Drittstaaten – muss zudem der Steuervollzug gewährleistet sein. Autor Dr. Daniel Hoffmann ist als Syndikusrechtsanwalt und als Direktor im Geschäftsbereich Steuern beim Bundesverband deutscher Banken e.V. in Berlin tätig. 1 Allgmein: Vgl. Hoffmann, in Frotscher/Geurts, EstG, 2/2017. 2 Dürr, NWB 2019, 2556, 2558. 3 KG v. 25.9.2018, (4) 161 Ss 28/18 (35/18), NJW 2018, 3734. 4 § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG. 5 Ausführlich dazu Brian/Frey/Krais, CCZ 2019, 245 ff. 6 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben a und b EStG i.V.m. § 44, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EStG, näher vgl. Hoffmann in Frotscher/Geurts, EStG, 2/2017, § 43, Rz. 112-113. 7 § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. 8 FBeh Hamburg v. 11.12.2017, S 2256-2017/003-52, DStR 2018, 527. 9 BMF v. 27.2.2018, III C 3 - S 7160-b/13/10001, Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen; EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist, BStBl. I 2018, S. 316. 10 § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG, steuerbar und steuerpflichtig nach § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 UStG. 11 www.bankenverband.de. 02 // 2020 39

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