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die bank 02 // 2020

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MANAGEMENT BITCOIN,

MANAGEMENT BITCOIN, ETHEREUM, TOKEN UND CO. Steuerliche Pflichten in der Bankpraxis bei Kryptowährungen? Kryptowährungen sind noch ein recht junges Feld. Dennoch stellt sich natürlich die Frage, wie sie rechtlich und ertragsteuerlich zu behandeln sind und ob auf Kreditinstitute im Rahmen des Handels von bzw. mit Kryptowährungen steuerliche Pflichten zukommen. Kreditinstitute sind nach den §§ 43 ff. EStG verpflichtet, die Kapitalertragsteuer (KapESt) zu ermitteln, einzubehalten, anzumelden, abzuführen und zu bescheinigen (sog. KapESt-Verfahren). 1 Nach § 44 Abs. 1 EStG ergibt sich diese Verpflichtung der auszahlenden Stellen im Hinblick auf die in den §§ 43 und 20 EStG genannten Tatbestände von „Einkünften aus Kapitalvermögen“, d. h. etwa bei der Veräußerung von Aktien, beim Zufluss von Dividenden oder bei der Gutschrift von Zinsen auf Konten/Depots. Nachfolgend wird in einem Überblick dargestellt, wie Kryptowährungen rechtlich und ertragsteuerlich behandelt werden und ob Kreditinstituten im Rahmen des Handels von Kryptowährungen steuerliche Pflichten zukommen. Rechtliche Einordnung von Kryptowährungen Der Begriff „Kryptowährungen“ umfasst nach allgemeinem Verständnis sowohl Kryptowährungen, die wie Bitcoin, Ethereum, Litecoin und Ripple auf einer Blockchain basieren, als auch sog. Token ohne eigene Blockchain, wie z. B. IOTA. Zunächst stellt sich die Frage, ob Kryptowährungen in Deutschland als gesetzliches Zahlungsmittel einzustufen sind. Dafür wäre Voraussetzung, dass es für diese einen rechtlichen Annahmezwang gäbe. Ein solcher existiert laut Bundesbankgesetz in Deutschland aber nur für „auf Euro lautende Banknoten“ und (begrenzt) für Euro-Münzen, die „das einzig unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“ sind. Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei Kryptowährungen wie Bitcoin aufgrund der fehlenden Anerkennung eines Staats weder um ein inländisches noch um ein ausländisches Zahlungsmittel. 2 Nach Ansicht der BaFin sollen Kryptowährungen vielmehr „Rechnungseinheiten“ i.S.d. § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG sein. Diese Auffassung wird aber insbesondere vom Kammergericht Berlin abgelehnt, weil wegen der Gleichstellung mit „Devisen“ in der Vorschrift vor allem Devisengeschäfte umfasst seien. 3 Zudem konnte der Gesetzgeber bei der 1997 eingeführten Vorschrift noch nicht von der Entstehung des Bitcoin im Jahr 2008/2009 ausgehen. Da es sich bei dem Verfahren vor dem Kammergericht um ein Strafverfahren handelte, spielte auch das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG eine entscheidende Rolle. Im Rahmen der Umsetzung der 5. EU- Geldwäscherichtlinie wurde zum 1.Januar 2020 in § 1 Abs. 11 Sätze 4 ff. KWG der neue Begriff des „Kryptowerts“ eingeführt. Dies sollen „digitale Darstellungen eines Wertes“ sein, „der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann“. Die Betreiber von „Kryptoverwahrgeschäften“ werden zu Finanzdienstleistungsinstituten 4 und in der Folge zu Verpflichteten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GwG. 5 36 02 // 2020

MANAGEMENT Steuerliche Einordnung: a) Kapitalertragsteuerliche Verpflichtungen der Banken? Von der zivil- und aufsichtsrechtlichen Einordnung getrennt gesehen werden muss die Frage, wie Kryptowährungen im Ertragsteuerrecht einzustufen sind. Eine Verpflichtung der Banken zur Abführung der Kapitalertragsteuer würde sich dann ergeben, wenn Kryptowährungen zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG führen würden. Die Finanzverwaltung hat sich zum Bereich Kapitalertragsteuerrecht und Kryptowährungen bisher nicht geäußert. Kryptowährungen sind aber zunächst keine Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ), denn aufgrund der Kryptowährung wird – wie oben dargestellt – gerade keine „Forderung“ gegen eine andere Person vermittelt, die auf Zahlung von Geld gerichtet ist. Eine Kapitalertragsteuerpflicht der Bank kann sich jedoch ergeben, wenn Derivate gehandelt werden, die auf den Basiswert einer Kryptowährung laufen (sog. Termingeschäfte). Ein kapitalertragsteuerpflichtiger Gewinn liegt vor, wenn der Steuerpflichtige entweder einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt oder wenn dieser aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments stammt. 6 Wird also beispielsweise eine Option oder ein Future mit dem Basiswert Bitcoin verkauft, so unterliegt ein etwaiger Gewinn daraus der Kapitalertragsteuer. Für die Einstufung als Termingeschäft ist nach Ansicht der Rechtsprechung in Anlehnung an § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpHG entscheidend, dass es sich um Festoder Optionsgeschäfte handelt und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswerts ableitet. Das gleiche gilt entsprechend, wenn ein Zertitifkat auf den Basiswert einer Kryptowährung lautet. 02 // 2020 37

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