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die bank 02 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG

REGULIERUNG VORINSOLVENZLICHES SANIERUNGSVERFAHREN Neuland für Banken Durch das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren sollen sich Unternehmen so früh wie möglich und ohne ein gerichtliches Insolvenzverfahren sanieren können. Deutschland betritt damit Neuland. Die EU-Richtlinie wird voraussichtlich in diesem Jahr kommen und muss dann in nationales Recht umgesetzt werden. Banken sollten die Zeit bis dahin nutzen, um sich mit dem neuen Verfahren vertraut zu machen. 46 02 // 2017

REGULIERUNG Ziel der EU-Kommission ist es, mit der neuen Richtlinie europaweit einheitliche Mindeststandards für das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren zu schaffen, die Entschuldung redlicher Unternehmer, die in eine finanzielle Schieflage geraten sind, sicherzustellen und so insolvenzbedingte Wertverluste zu vermeiden. Denn nach Ansicht der Kommission stellen gerade die Diskrepanzen zwischen den Sanierungs- und den insolvenzrechtlichen Vorschriften in vielen Mitgliedstaaten inzwischen große Hürden auf dem Weg zu einem vollendeten EU-Binnenmarkt und der Kapitalmarktunion dar. Die teils fundamentalen Unterschiede zwischen den Insolvenzregimes der einzelnen Mitgliedstaaten führen zu einem Umfeld, das grenzüberschreitende Investitionen und den freien Kapitalfluss behindert und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen den Zugang zum Binnenmarkt erschwert. Der präventive Charakter des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens soll es dem Schuldner ermöglichen, in einer möglichst frühen Phase eine Restrukturierung durchzuführen – sobald offensichtlich ist, dass aufgrund einer finanziellen Schieflage eine mögliche Insolvenz droht. Dabei soll das Gericht so wenig wie möglich einbezogen werden, und das Verfahren soll kurz und – im Vergleich zum Insolvenzverfahren – mit nur geringen Kosten verbunden sein. Der Richtlinienvorschlag, den die EU- Kommission am 22. November 2016 vorgestellt hat, deckt sich weitestgehend mit der Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 2014. Er vertieft diese aber und geht in einigen Punkten sogar über sie hinaus. Gläubigerbeteiligung im Blick behalten Banken sind im besonderen Maß von der geplanten Einführung des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens betroffen. Bisher war es – abgesehen vom Schuldverschreibungsgesetz – nicht möglich, außerhalb des Insolvenzverfahrens eine dissentierende Gläubigerminderheit zu überstimmen und ein Restrukturierungskonzept allgemein verbindlich durchzusetzen. Nach der Stärkung der Gläubigerbeteiligung durch die ESUG-Insolvenzrechtsreform 2012 sollten Banken daher im Blick behalten, welche Einflussmöglichkeiten die Gläubiger in dieser Hinsicht im vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren erhalten werden. Die wesentlichen Merkmale des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens sind nach jetzigem Stand: Die Kriterien für die Einleitung des Verfahrens: Der Schuldner soll das Verfahren einleiten können, sobald er sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet und die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz besteht. Den genauen Zeitpunkt, ab dem ein entsprechender Antrag gestellt werden kann, können die Mitgliedstaaten jeweils individuell und unter Berücksichtigung ihres nationalen Rechts definieren. Allerdings soll die Eintrittsschwelle möglichst niedrig sein, um bei betroffenen Unternehmen Anreize zu schaffen, das Verfahren und damit die Restrukturierung möglichst frühzeitig anzugehen. Im deutschen Kontext muss in diesem Zusammenhang insbesondere das Kriterium der wahrscheinlichen Insolvenz vom Insolvenzeröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit abgegrenzt werden. Moratorium: Während des Verfahrens und um die Verhandlungen im Hinblick auf einen Restrukturierungsplan zu begleiten, kann ein Gericht oder eine Behörde einen Vollstreckungsschutz (Moratorium) gegenüber einzelnen Gläubigern oder allgemein für bis zu vier Monate anordnen. Sofern es bei den Verhandlungen nachweislich substanzielle Fortschritte gibt und die Interessen der beteiligten Gläubiger dadurch nicht unangemessen benachteiligt werden, kann das Moratorium auf maximal zwölf Monate ausgedehnt werden. Zudem soll sichergestellt werden, dass zumindest die Verträge, die für die Fortführung des Unternehmens essenziell sind, nicht beendet, fällig gestellt oder deren Erfüllung verweigert werden können, wenn ein Unternehmen in das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren eintritt. Moratorium und potenzielle Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Während des Moratoriums sind – unabhängig von dessen Länge – die Insolvenzantragspflichten für den Schuldner ausgesetzt. Betrifft das Moratorium alle Gläubiger, können zudem auch Fremdanträge nicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners führen. Jedoch kann der nationale Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen vorsehen: Etwa, wenn der Schuldner zahlungsunfähig wird, nachdem er in das vorinsolvenzliche Verfahren eingetreten ist. In einem solchen Fall endet das vorinsolvenzliche Verfahren allerdings nicht automatisch mit einem Insolvenzantrag. Vielmehr muss durch ein 02 // 2017 47

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