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die bank 02 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG mer des

REGULIERUNG mer des Schuldners, hat die Bank die Konten des Schuldners zu ermitteln. Übersteigen die auf den Konten verfügbaren Gelder den Pfändungsbeschluss, so bleibt der überschüssige Betrag unberührt. Bezieht sich der Beschluss auf mehrere Konten, so sind diese in folgender Reihenfolge zu pfänden: Sparkonten auf den alleinigen Namen des Schuldners, Girokonten auf den alleinigen Namen des Schuldners, gemeinschaftliche Sparkonten auf den Namen mehrerer Personen und schließlich gemeinschaftliche Girokonten auf den Namen mehrerer Personen. Lauten die Gelder auf den Konten auf eine andere Währung, als die in dem Beschluss zur vorläufigen Pfändung angegebenen, so rechnet die Bank diese am Tag und zum Zeitpunkt der Durchführung um. Gemäß Artikel 25 Abs. 1 der Kontenpfändungsverordnung müssen die Banken innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ausführung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung eine sogenannte die vorläufige Pfändung von Geldern betreffende Erklärung abgeben. Die Frist kann sich unter außergewöhnlichen Umständen bis zum Ablauf des achten Arbeitstags nach der Ausführung des Beschlusses verlängern. Dies stellt eine deutliche Verschärfung gegenüber dem deutschen Recht dar, das gemäß § 840 ZPO einer Bank zwei Wochen Zeit für die Abgabe der Drittschuldnererklärung einräumt. Für die europäische Drittschuldnererklärung hat die Bank das in Anhang IV zur Durchführungsverordnung (EU) 2016/1823 der Kommission abgedruckte Formblatt zu verwenden. Was die Haftung der Bank für die Erfüllung ihrer Pflichten unter der Kontenpfändungsverordnung anbelangt, so gilt das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Dies bedeutet, dass deutsches Recht maßgeblich ist, wenn und soweit ein Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung in Deutschland vollstreckt wird. Nach deutschem Recht, § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO, können Banken u. a. für den Schaden haften, der einem Gläubiger durch eine schuldhaft unterlassene, unvollständige, falsche oder verspätete Drittschuldnererklärung entstanden ist. Banken können Kosten nicht erstatten lassen Die Ausführung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung verursacht bei den Banken selbstverständlich Kosten. Deren Erstattung können Banken zumindest in Deutschland jedoch nicht verlangen. Die Kontenpfändungsverordnung verweist dafür auf das nationale Recht, und das deutsche Recht vermittelt keinen solchen Anspruch: Einen gesetzlichen Erstattungsanspruch haben die Banken nicht. Vertraglich wird sich dies auch nicht abbilden lassen: Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs stellt eine Klausel, die einer Bank für die Bearbeitung einer Pfändung gegen den Kunden einen Entgeltanspruch einräumt, eine unangemessene Benachteiligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Sie ist daher unwirksam (Urteil vom 19.10.1999 – XI ZR 8/99). FAZIT Die Europäische Pfändungsverordnung ist ein Beitrag zur Rechtsvereinheitlichung in der Europäischen Union. Sie erleichtert Gläubigern potenziell die grenzüberschreitende Pfändung von Bankkonten. Dies gilt insbesondere, wenn ein bereits erstrittenes Urteil vollstreckt werden soll. Auch von der Möglichkeit der Kontenermittlung können Gläubiger profitieren. Das Verfahren ist dennoch komplex, denn es sind europäisches Recht und das Recht der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung zu bringen. Zudem löst auch dieses Instrumentarium schlussendlich nicht alle Herausforderungen, die eine parallele Vollstreckung in mehreren Mitgliedstaaten mit sich bringt. Auch für die betroffenen Banken bringt die Europäische Pfändungsverordnung Änderungen mit sich. Sie müssen die Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung unmittelbar umsetzen und ihre Drittschuldnererklärung innerhalb von drei Arbeitstagen abgeben. Dabei müssen sie jedoch in jedem Fall noch die schuldnerschützenden Regeln des nationalen Rechts beachten. Tun sie dies nicht, droht ihnen die Inanspruchnahme auf Schadensersatz. Deshalb sollten Banken gut vorbereitet sein, um diesen Anforderungen gerecht werden zu können. Autoren: Dr. Mathias Wittinghofer ist Partner, Tilmann Hertel ist Senior Associate in der Kanzlei Herbert Smith Freehills. 1 Verordnung (EU) Nr. 665/2014 vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1823 der Kommission vom 10. Oktober 2016 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. 3 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG), BGBl. 2016, Teil I, Nr. 55, S. 2591 ff. 4 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. 42 02 // 2017

REGULIERUNG VERMÖGENSSCHADEN Wenn Fehler teuer werden Klagewellen enttäuschter Anleger und öffentlichkeitswirksame Skandale machen deutlich: Kunden und Geschäftspartner sind heutzutage für mögliche Pflichtverletzungen durch Bankmitarbeiter sensibilisiert. Für die Kreditinstitute steigt das Risiko, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Versicherungsschutz gegen die Folgen von Vermögensschäden gibt es aber nur unter bestimmten Bedingungen. In der Schadenregulierung lauern zudem zahlreiche Fallstricke. Welcher Mitarbeiter für den Fehler letztendlich verantwortlich war, konnte die Bank im Nachhinein nicht mehr feststellen. Jedenfalls musste es während der krankheitsbedingten Abwesenheit des Key Account Managers interne Abstimmungsprobleme gegeben haben. Zeitkritische Wertpapierverkäufe des Kunden waren um Tage verspätet ausgeführt worden. Durch zwischenzeitige Kursverluste entstand dem Kunden ein Millionenschaden. Wo Menschen arbeiten, passieren Fehler. Im Finanzdienstleistungssektor können diese Fehler mitunter kostspielige Folgen haben. Für die Kreditinstitute stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, wie sie sich gegen die finanziellen Risiken von Fehlern ihrer Angestellten absichern können. Wichtigster Baustein ist dabei die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VHV) für Banken, auch Errors & Ommisions (E&O) oder Professional-Indemnity-Versicherung (PI) genannt. Doch nicht in jedem Fall leistet der Haftpflichtversicherer, und Komplikationen können die Schadenregulierung verzögern. Absicherung gegen Vermögensschäden Die VHV dient dem Schutz der versicherten Gesellschaften. Hierbei handelt es sich einerseits um die Versicherungsnehmerin (die Bank) als Vertragspartner des Versicherungsvertrags und andererseits um mitversicherte Gesellschaften, beispielsweise in- und ausländische Tochtergesellschaften. Darüber hinaus sind regelmäßig, wenn auch nicht zwingend, natürliche Personen mitversichert. Bei diesen kann es sich zum Beispiel um Mitglieder von Leitungs- und Aufsichtsorganen, aber auch um sämtliche Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin und der mitversicherten Gesellschaften handeln. Grundsätzlich sind nur reine Vermögensschäden versichert. Dies sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung) noch Sachschäden (Beschädigung, Vernichten, Abhandenkommen von Sachen) sind oder sich aus solchen Schäden herleiten. Als Sachschaden ist daher beispielsweise der Verlust von verwahrtem Bargeld, Gold oder Wertpapieren nicht in der VHV versichert. Soll ein solcher Verlust mitversichert sein, muss das versicherungsnehmende Kreditinstitut bei Vertragsschluss darauf achten, dass dieser explizit in den Versicherungsbedingungen als mitversichert aufgenommen wird. Versicherungsschutz besteht für Fälle, in denen die Bank oder eine der mitversicherten Gesellschaften für einen von Mitarbeitern verursachten Vermögensschaden durch Dritte in Anspruch genommen werden. Häufig wird es sich dabei um Schadensersatzansprüche von Kunden handeln. Hierbei kann es sich aus rechtlicher Sicht um deliktische Schadenersatzansprüche, Ansprüche gegen Vertreter ohne Vertretungsmacht sowie Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten (zum Beispiel Haftung wegen Verletzung von Schutzpflichten) handeln. Regelmäßig nicht versichert sind Vertragsstrafen, Bußgelder oder ähnliche Zahlungen mit Strafcharakter, da diese weder Haftpflichtbestimmungen noch privatrechtlicher Natur sind. Inwieweit Besonderheiten ausländischer Rechtsordnungen zu berücksichtigen sind (zum Beispiel sogenannte Punitive Damages im US-amerikanischen Recht), ist in der jeweiligen Police zu regeln. Im Schadenfall ist also genau darauf zu achten, auf welche Grundlage die Ansprüche gegen die versicherte Gesellschaft gestützt sind. Riskante Geschäftsbereiche häufig nicht versichert Der zu ersetzende Schaden muss ferner bei der Ausübung einer versicherten Tätigkeit verursacht worden sein. Die versicherte Tätigkeit kann zum einen die Tätigkeit als Universalbank sein, die alle Bankgeschäfte gemäß § 1 KWG oder einen definierten Teilbereich davon einschließt. Gegebenenfalls sind aber auch nur bestimmte, ausführlich aufgelistete Bankgeschäfte vom Begriff der versicherten Tätigkeit umfasst, z. B. Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Garantiegeschäft, Emissionsgeschäft usw. Typische versicherte Tätigkeiten sind etwa die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, der An- und Verkauf von Devisen sowie Wertpapieren, Anlageberatung, Vermögensanalysen und Finanzplanung oder auch die Vermittlung von geschlossenen Fonds. In vielen Regelwerken finden sich Ausschlüsse von besonders riskanten Geschäften oder Rechtshandlungen. So sind in der Regel Ansprüche ausgeschlossen, die sich aus dem Nichteintreten von in Aussicht gestellten Renditen, Gewinnerwartungen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen ergeben. Ebenso können Ansprüche aus der Beteiligung an Private-Equity- oder Venture-Capital-Geschäften oder sonstigen Geschäften ausgeschlossen sein, die sich besonders weit von 02 // 2017 43

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