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die bank 01 // 2023

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG DAS

REGULIERUNG DAS HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ Eilige, aber lösbare Umsetzungsaufgaben für gute Unternehmensführung Hinweisgebersysteme sind in Banken bereits heute als Prozess für ausgewählte Themenfelder vorzuhalten. Mit dem jetzt beschlossenen Hinweisgeberschutzgesetz werden die Banken verpflichtet, bis voraussichtlich Ende Mai 2023 eine interne Meldestelle einzurichten, die nach strikten Form- und Prozessvorschriften Hinweisen gegen Verstöße aus nahezu dem gesamten Bankgeschäft nachgehen muss. Der Deutsche Bundestag hat in seiner letzten Sitzung vor Weihnachten 2022 das Hinweisgeberschutzgesetz (Hin- SchG, im Folgenden einfach: das Gesetz) beschlossen, mit dem die entsprechende EU- Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wird. Nach der noch ausstehenden abschließenden Beratung des Bundesrats im Februar 2023 und der anschließenden Verkündung haben große Unternehmen (oberhalb von 249 Mitarbeitenden) und Banken sowie andere Finanzdienstleister nur drei Monate Zeit für die Umsetzung. Für alle anderen Unternehmen ist das Gesetz zum 17. Dezember 2023 umzusetzen. Hinweisgebersysteme sind für Banken grundsätzlich keine Neuheit. Für ausgewählte Rechtsbereiche sind aufgrund europäischer Richtlinien bereits heute entsprechende Hinweisgeberprozesse vorzuhalten, die aber bisher weitgehend nicht formalisiert sind. Auch externe Meldestellen bestehen bereits. Durch das Gesetz werden aber – neben bisher nicht bestehenden Schutzvorschriften 40 01 | 2023

REGULIERUNG für die Hinweisgebenden – der Anwendungsbereich deutlich erweitert, den Unternehmen die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle auferlegt und relativ strikte Formund Prozessvorschriften verbindlich eingeführt. Zudem klärt das Gesetz das Verhältnis von internen und externen Meldestellen und führt das Instrument der Offenlegung ein. Das Gesetz hat für Banken einen praktisch unbegrenzten sachlichen Anwendungsbereich: Die Hinweisgebenden erhalten den gesetzlichen Schutz, und die internen Meldestellen sind zuständig unter anderem bei Hinweisen zu Verstößen gegen alle bankaufsichtlichen Vorgaben, zu Verstößen bei Vertragsbeziehungen mit Privatkunden, zu Verstößen bei steuerlichen Fragen, Bilanzierung und Jahresabschluss sowie zu Verstößen, die strafoder in besonderen Fällen auch bußgeldbewehrt sind. Schutz von Hinweisgebern Hinweisgebende, die eine interne oder externe Meldung gemacht oder eine Offenlegung vorgenommen haben und zum Zeitpunkt der Meldung (bzw. Offenlegung) von der Richtigkeit der Informationen ausgehen konnten, genießen den Schutz des Gesetzes. Voraussetzung dafür ist, dass die Verstöße in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fallen oder der Hinweisgeber zumindest davon ausgehen konnte. Der gesetzliche Schutz besteht grundsätzlich unabhängig vom gewählten Meldeweg. Dabei kommt es auf tatsächliche Anknüpfungspunkte für Verstöße an – Spekulationen oder leichtfertige Hinweise, die ohne ein zumutbares Bemühen um Verifizierung gegeben werden, sind nicht geschützt. Umgekehrt verlangt der Gesetzgeber vom Hinweisgeber keine überhöhten Anforderungen an die Sorgfalt. Nicht geschützt sind auch Personen, die missbräuchlich oder böswillig unrichtige Informationen melden. 01 | 2023 41

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