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die bank 01 // 2021

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MARKT INSTITUTSVERGV 4.0

MARKT INSTITUTSVERGV 4.0 DIE REISE GEHT WEITER Im Rahmen einer erneuten Novelle der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) werden die vergütungsbezogenen Neuerungen aus dem EU-Bankenpaket 2019 umgesetzt. Mit dem Risikoreduzierungsgesetz 1 wurden bereits umfangreiche Änderungen zur Einstufung und zur Risk-Taker-Ermittlung im KWG verankert. Die InstitutsVergV 4.0 2 wird voraussichtlich im 1. Quartal 2021 in Kraft treten und ist danach unmittelbar anzuwenden. Hieraus ergibt sich für die meisten Institute erneuter Handlungsbedarf. 8 01 // 2021

MARKT Eine wesentliche Zielsetzung des EU-Gesetzgebers bei der CRD-Überarbeitung war die Stärkung der Proportionalität. Es sollten deutliche administrative Erleichterungen für kleine, nicht komplexe Institute geschaffen werden. Herausgekommen sind Erleichterungen für einzelne Institutsgruppen. So werden Leasing- und Factoring-Institute sowie Förderbanken komplett oder zumindest überwiegend vom Anwendungsbereich ausgenommen. Dem stehen jedoch umfangreiche neue Belastungen für den Großteil der Branche gegenüber. ÿ 1 Für die bedeutenden Institute werden die Anforderungen an die Ausgestaltung der variablen Risk-Taker-Vergütung zwar nur punktuell verschärft, allerdings mit weitreichenden Folgewirkungen. Besonders betroffen sind alle nicht-bedeutenden Institute. Sie müssen künftig erstmals auch Risk Taker ermitteln und deren Vergütungen offenlegen. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen sie für die identifizierten Personen zusätzlich auch die besonderen Risk-Taker-Vergütungsanforderungen anwenden. Neue Proportionalität und Einstufungssystematik Der neue EU-einheitliche Schwellenwert für die Einstufung als bedeutendes Institut beträgt 5 Mrd. €. Allerdings haben die EU-Länder dabei einen Spielraum, den der deutsche Gesetzgeber erfreulicherweise maximal ausnutzt (§ 1 Abs. 3c KWG). Dadurch bleibt der Schwellenwert mit 15 Mrd. € zwar unverändert, allerdings wird der Zeitraum für die Messung von drei auf vier Jahre ausgeweitet. Institute mit einer Bilanzsumme zwischen 5 und 15 Mrd. € sind danach wie bisher nicht bedeutend, dennoch müssen sie gegebenenfalls auch die besonderen Risk-Taker-Vergütungsanforderungen umsetzen (§ 1 Abs. 3 Instituts- VergV). Dies ist der Fall bei besonderen Konzern-Zusammenhängen (Bilanzsumme auf (teil-)konsolidierter Basis ab 30 Mrd. €) oder Risikoprofilen (umfangreiche Handelsbuchtätigkeit, hoher Bestand an Derivatepositionen). Die betroffenen Institute erhalten dabei Erleichterungen (Verzicht auf dreijährige Erfolgsmessung für Geschäftsleiter, nur mindestens vier Jahre Aufschiebungszeitraum für mindestens 40 Prozent der variablen Vergütung). Die Erleichterungen werden aber die Umstellungen für die betroffenen Institute kaum leichter verdaulich machen. Punktuelle Verschärfungen für bedeutende Institute Alle als bedeutend eingestuften Institute müssen wie bisher zusätzlich zu den allgemeinen auch die besonderen Anforderungen zur Risk- Taker-Vergütung und zum Vergütungsbeauftragten umsetzen (§§ 18 bis 26 Instituts- VergV). Die InstitutsVergV 4.0 verschärft die Anforderungen an die Risk-Taker-Vergütung für die ca. 60 bedeutenden Institute weiter. Die Grundlagen für die Ermittlung der betroffenen Risk Taker werden zum Teil ins KWG verlagert (§§ 1 Abs. 21 und 25a Abs. 5b KWG). Die EU-weit einheitlichen Selektionskriterien der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 wurden bereits von der EBA angepasst und inhaltlich konkretisiert (EBA/ RTS/2020/05 vom 18. Juni 2020). Die Mindest-Aufschiebungsdauer in der Auszahlung für alle Risk Taker, die keine Geschäftsleiter oder Senior Manager sind, beträgt künftig vier statt wie bisher nur drei Jahre (§ 20 InstitutsVergV). Damit sind die individual- und kollektivrechtlichen Vergütungsregelungen für etwa 80 bis 90 Prozent aller Risk Taker neu zu verhandeln. Eine weitere Verschärfung ergibt sich aus der modifizierten Freigrenzen-Regelung für die Auszahlung der variablen Risk-Taker-Vergütung (§ 18 InstitutsVergV): Der Schwellenwert, ab dem die variable Vergütung aufgeschoben (und teilweise in Instrumenten) auszuzahlen ist, bleibt grundsätzlich bei 50.000 €. Künftig sind aber auch Bonusbeträge unter 50.000 € als Deferral auszuzahlen, sofern sie mehr als ein Drittel der Gesamtvergütung betragen. Alle implementierten Vergütungssysteme, die eine Vermeidung der komplexen Aufschiebung durch die Begrenzung der Boni auf maximal 50.000 € vorsehen, geraten damit auf den Prüfstand. Risk Taker auch für nicht-bedeutende Institute Die große Mehrheit der Banken in Deutschland bleibt auch nach den neuen Einstufungsregelungen weiter nicht-bedeutend. Gleichzeitig müssen aber auch diese Institute künftig erstmals Risk Taker ermitteln (§1 Abs. 21 und §25a Abs. 5b KWG). Betroffen sind neben den Mitgliedern der Aufsichts- und Geschäftsleitungsgremien alle Führungskräfte im Senior Management, alle Leiter von wesentlichen Geschäftseinheiten und Kontrollfunktionen sowie alle Mitarbeiter mit einer individuellen Gesamtvergütung von 500.000 € oder mehr. Grundsätzlich sind für diese Risk Taker aber keine besonderen materiellen Vergütungsanforderungen umzusetzen. Ausnahmen gelten für die Institute mit Bilanzsumme zwischen 5 und 15 Mrd. € und besonderen Konzernzusammenhängen und Risikoprofilen (§ 1 Abs. 3 InstitutsVergV). 01 // 2021 9

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