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die bank 01 // 2021

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG und

REGULIERUNG und Überwachungsprozesse implementiert und weiterentwickelt, eine vollständige Dokumentation der Auslagerungen erstellt und aktualisiert, die Fachbereiche bei der Einhaltung gesetzlicher und interner Anforderungen zur Auslagerung unterstützt sowie die durchgeführten Risikoanalysen koordiniert und überprüft. Gesamtüberblick über ausgelagerte Prozesse Die Notwendigkeit für ein zentrales Auslagerungsmanagement zur Unterstützung des Auslagerungsbeauftragten sieht die Aufsicht bei Instituten mit umfangreichen Auslagerungslösungen, damit das Institut einen Gesamtüberblick über ausgelagerte Prozesse und Aktivitäten hat und so ein möglichst einheitlicher Umgang mit den besonderen Risiken aus Auslagerungen und deren Überwachung sichergestellt werden kann. Vereinfachungen sind gemäß der neuen AT 9 Tz. 14 für Gruppen und institutsbezogene Sicherungssysteme vorgesehen (z. B. zentrale Exit- Pläne, zentrale Business- Continuity-Pläne, zentrales Auslagerungsmanagement und zentrales Auslagerungsregister). Der neue AT 9 Tz. 15 schreibt die Einrichtung eines Auslagerungsregisters vor. Das Register soll alle wesentlichen und unwesentlichen Auslagerungen sowie auch alle Auslagerungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe enthalten. Es soll aktuell gehalten werden. Ferner hat das auslagernde Institut bei der Weiterverlagerung von wesentlichen Auslagerungen festzulegen, ob der weiter zu verlagernde Teil wesentlich und dieser wesentliche Teil im Auslagerungsregister zu erfassen ist. Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation (BTO) Die Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft, genauer an die Bewertung von Immobiliensicherheiten gemäß BTO 1.2 Tz. 3, werden spezifiziert – unter anderem im Hinblick auf die Qualifikation und Unabhängigkeit der mit Wertermittlungen betrauten Personen. Die mit der Wertermittlung von Immobiliensicherheiten betrauten sachverständigen Personen sollten über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen. Die Sachverständigen dürfen nicht in den Kreditvergabeprozess und in die Kreditbearbeitung oder -entscheidung eingebunden sein. Bei Instituten, bei denen die Einrichtung einer separaten Einheit für interne Sachverständige unverhältnismäßig ist, können die mit der Wertermittlung betrauten sachverständigen Personen mit der Kreditbearbeitung anderer Engagements befasst sein. Mögliche Interessenkonflikte der betrauten sachverständigen Personen im Zusammenhang mit der Wertermittlung sind auszuschließen. Wenn dieselbe mit der Wertermittlung betraute sachverständige Person zwei aufeinanderfolgende Einzelbewertungen einer Immobilie durchgeführt hat, sollte eine Rotation vorgenommen werden. Es können auch externe Sachverständige für diese Zwecke herangezogen werden, wobei das Institut in diesem Fall gemäß der neuen Tz. 4 die Immobilienwertermittlung plausibilisieren und 30 01 // 2021

REGULIERUNG dabei ggf. eigene Erkenntnisse und Informationen in die Beurteilung einfließen lassen muss. Institute mit hohen NPL-Quoten unterliegen gemäß BTO 1.2.5 Tz. 1 auch hinsichtlich der Governance und der Abläufe in Bezug auf notleidende Risikopositionen (NPE) erhöhten Anforderungen. Für den Übergang in die Problemkreditbearbeitung gelten grundsätzlich die Erläuterungen in BTO 1.2.4 Tz. 1 zu den Kriterien der Intensivbetreuung. Darüber hinaus hat das Institut bei der Festlegung dieser Kriterien auch die Indikatoren für die Einstufung als notleidende Risikoposition (NPE) zu berücksichtigen. Einrichtung einer spezialisierten Abwicklungseinheit Neu ist in BTO 1.2.5 Tz. 1 die Vorgabe, dass Institute mit hohem NPE-Bestand eine spezialisierte Abwicklungseinheit einrichten sollen. Die Ausgestaltung der NPE-Abwicklungseinheit (NPE-Workout Unit) richtet sich zur Wahrung des Proportionalitätsprinzips nach der Größe, Art, Komplexität und dem Risikoprofil des Instituts. Grundsätzlich soll die Einheit vom Kreditvergabeprozess getrennt sein, das heißt die Einrichtung hat im Bereich außerhalb des Markts zu erfolgen. Wenn Überschneidungen zwischen den an der Kreditvergabe beteiligten Mitarbeitern unvermeidlich sind, sollen Interessenkonflikte weitgehend vermieden werden. Eine Ansiedlung bei der Problemkreditbearbeitung ist möglich. Die Besonderheiten der eigenen NPE-Portfolios sind bei der Gestaltung der NPE-Abwicklungseinheiten zu berücksichtigen. Für die NPE-Portfolio-Analyse sind auf die NPE-Abwicklung spezialisierte und hinreichend qualifizierte Mitarbeiter heranzuziehen. Die umfassenden Anforderungen zur Behandlung von Forbearance (gestundete Risikopositionen) im neuen MaRisk-Modul BTO 1.3.2 richten sich an alle Institute. Forbearance umfasst jede Art von Zugeständnissen, die zugunsten von Kreditnehmern aufgrund sich abzeichnender oder bereits eingetretener finanzieller Schwierigkeiten gemacht werden (Tz. 1). Institute sollen solide Forbearance- Prozesse einrichten sowie eine Forbearance- Richtlinie entwickeln, die regelmäßig vom Institut zu überprüfen ist (Tz. 2). Die Richtlinie sollte mindestens folgende Punkte beinhalten: Prozesse und Verfahren zur Gewährung von Forbearance-Maßnahmen, Beschreibung der verfügbaren Forbearance-Maßnahmen, Informationsanforderungen zur Prüfung der Tragfähigkeit der Maßnahmen, Dokumentation der gewährten Maßnahmen, Prozesse und Messgrößen für die Überwachung der Effizienz und Wirksamkeit. Autoren Dr. Marius M. Schulte-Mattler, Manager im Bereich Regulatory Management bei der PricewaterhouseCoopers GmbH WPG am Standort Frankfurt am Main. Prof. Dr. Hermann Schulte-Mattler, Professor für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwirtschaft und Controlling, an der Fachhochschule Dortmund. FAZIT Die neuen Regelungen der MaRisk 7.0 werden wohl im Frühjahr 2021 in Kraft treten. Die BaFin beabsichtigt bis dahin, zur Klärung von Auslegungs- und Anwendungsfragen für die neuen Themenbereiche Sitzungen des MaRisk-Fachgremiums einzuberufen. Es ist zu begrüßen, dass die Bankenaufsicht dem in § 25a KWG, der CRR sowie den MaRisk verankerten Proportionalitätsprinzip auch weiterhin einen hohen Stellenwert beimisst. Dies werden vor allem die zahlreichen kleineren Institute in Deutschland schätzen, da sie bei der Umsetzung der MaRisk-Vorgaben auf gewisse Ermessensspielräume angewiesen sind. Aufgrund der Schwerpunktthemen der MaRisk 7.0 wird vor allem bei den Kredit-Prozessen und den Organisations- und IT-Prozessen Umsetzungsbedarf entstehen. 01 // 2021 31

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