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die bank 01 // 2021

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG

REGULIERUNG BANKENAUFSICHT KONSULTATION DER MARISK 7.0 Die BaFin hat am 26. Oktober 2020 einen Entwurf für die Neufassung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) für Banken veröffentlicht. Wesentlicher Auslöser für die erneuten MaRisk-Anpassungen sind EBA-Guidelines und die damit erforderliche nationale Umsetzung. Die BaFin nimmt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank drei EBA-Leitlinien zum Anlass, die MaRisk erneut zu aktualisieren. Die MaRisk mussten mit gleicher Zielsetzung bereits häufiger an internationale oder europäische Regelungen angepasst werden. Mit der vorliegenden Konsultation 14/2020 zur Überarbeitung des MaRisk- Rundschreibens 09/2017 sollen insbesondere die EBA-Leitlinien zu notleidenden und gestundeten Risikopositionen (EBA/ GL/2018/06) vom 31. Oktober 2018, zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02) vom 25. Februar 2019 und zum Risiko der Informationsund Kommunikationstechnologie (EBA/ GL/2019/04) vom 29. November 2019 umgesetzt werden. Im weiteren Verlauf des Beitrags sollen die Regelungen kurz EBA-NPL-, EBA- Outsourcing- und EBA-ICT-Leitlinien genannt werden. Die MaRisk geben den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Einhaltung der Vorgaben der zweiten bankaufsichtlichen Säule einer effektiven Bankenaufsicht vor, die insbesondere von den Instituten einen internen Prozess zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit verlangt. Die Bankenaufsicht überprüft regelmäßig diese Prozesse im Rahmen des bankaufsichtlichen Überwachungsprozesses. Sie sollen gewährleisten, dass stets genügend Eigenkapital zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken bei den Instituten vorhanden ist. Im Folgenden werden die wichtigsten Themenkomplexe der MaRisk 7.0 auf der Grundlage des offiziellen Konsultationspapiers vom 26. Oktober 2020 dargestellt. ÿ 1 gibt einen Überblick über die geänderten Vor- schriften. Der Beitrag folgt der modularen Gliederungsreihenfolge der MaRisk, also Allgemeiner Teil (AT) und Besonderer Teil (BT). Vorbemerkungen (AT 1) Die BaFin stellt im AT 1 Tz. 3 klar, dass sie auch künftig am prinzipienorientierten Charakter der MaRisk festhalten wird und weiterhin dem Proportionalitätsgedanken großes Gewicht einräumt. Besonders große oder in Geschäftsaktivitäten durch besondere Komplexität gekennzeichnete Institute sind verpflichtet, über die in den MaRisk explizit formulierten Anforderungen hinaus weitergehende Vorkehrungen im Bereich des Risikomanagements zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist wohl auch das Ersetzen des bisherigen Begriffs „systemrelevante Institute“ im AT 1 Tz. 6 durch „große und komplexe Institute“ zu sehen. In der MaRisk geht man von einem großen und komplexen Institut aus, wenn dessen Bilanzsumme auf Einzelinstitutsebene oder konsolidiert auf Gruppenebene 30 Mrd. € erreicht oder überschreitet. Anwendungsbereich (AT 2) Die MaRisk-Anforderungen sind gemäß AT 2.1 Tz. 1 von allen Instituten im Sinne von § 1 Abs. 1b und § 53 Abs. 1 KWG anzuwenden, wobei die meisten Neuregelungen aus den EBA-NPL-Leitlinien nur Institute mit erhöhtem NPL-Bestand betreffen. Institute mit hohem NPL-Bestand haben nach der Definition in Tz. 1 eine Quote notleidender Kredite von 5 Prozent oder mehr auf konsolidierter, teilkonsolidierter oder Einzelebene. Die NPL-Quote ist das Verhältnis des Bruttobuchwerts der notleidenden Kredite und Darlehen zum Bruttobuchwert der gesamten Darlehen und Kredite. Auch unterhalb der 5-Prozent-Quote notleidender Kredite kann die Aufsicht die Anwendung der NPL-Anforderungen verlangen, wenn Anzeichen einer Verschlechterung der Qualität der Vermögenswerte erkannt wurden. Anzeichen einer Qualitätsverschlechterung sind etwa erhöhte Zuflüsse notleidender Kredite oder geringere Deckungsquoten. Einzelne NPL-Anforderungen können auch auf Institute angewendet werden, die einen großen Anteil von notleidenden Krediten in einem Portfolio halten. Handelsgeschäfte sind nach AT 2.3 Tz. 3 grundsätzlich alle Abschlüsse, die ein Finanzinstrument im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG zur Grundlage haben. Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement (AT 4) Ein Institut hat gemäß AT 4.1 Tz. 2 einen internen Prozess zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit (RTF) einzurichten, wobei sich die Einzelheiten zur Ausgestaltung der Verfahren aus dem Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner RTF-Konzepte ergeben. Die eingesetzten RTF-Verfahren haben sowohl das Ziel der Fortführung des Instituts als auch den Schutz der Gläubiger vor Verlusten aus ökonomischer Sicht angemessen zu berücksichtigen. Erstmals wird in der MaRisk angemerkt, dass Verfahren zur Sicherstellung der RTF zum einen aus der normativen und zum anderen aus der ökonomischen Perspektive ein- 24 01 // 2021

REGULIERUNG zurichten sind. Zur Abbildung des normativen Blickwinkels muss jedes Institut über einen Prozess zur Planung des zukünftigen Kapitalbedarfs und des zur Deckung dieses Kapitalbedarfs vorhandenen Kapitals verfügen (Tz. 11). Die RTF ist nach Tz. 3 auch bei der Festlegung der Strategien (AT 4.2) sowie bei deren Anpassung zu berücksichtigen. Zur Umsetzung der Strategien oder zur Gewährleistung der RTF sind ferner geeignete Risikosteuerungs- und Risikocontrollingprozesse (AT 4.3.2) einzurichten. Institute mit signifikanten NPE-Beständen haben gemäß AT 4.2 Tz. 1 eine Strategie für notleidende Risikopositionen zu erstellen, die auch Abbauziele gemäß dem neuen AT 4.2 Tz. 3 enthält. Im Rahmen der Strategieerstellung sollen die Institute eine Vorstellung davon entwickeln, welche Bestände an notleidenden Risikopositionen – sowohl auf Portfoliobasis als auch insgesamt – langfristig im Rahmen des eigenen Geschäftsmodells vertretbar sind. Zentrale Bausteine für die Entwicklung und Umsetzung der Strategie sind die Beurteilung des operativen Geschäftsumfelds und der externen Bedingungen, Entwicklung der kurz- , mittel- und langfristigen Strategie für notleidende Risikopositionen und Umsetzung des Implementierungsplans. Dabei soll ein zeitlich festgelegter Abbau der (einzelnen) notleidenden Risikopositionen über einen realistischen, aber hinreichend ambitionierten Zeithorizont angestrebt werden. Die Erreichung der Ziele im dazu aufgestellten Implementierungsplan ist vierteljährlich anhand festzulegender NPE-bezogener Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators, KPI) zu überprüfen. Ressourcen (AT 7) Aus den EBA-ICT-Leitlinien werden im neu gefassten AT 7.3 Anforderungen zum Notfallmanagement (bislang Notfallkonzept genannt) umgesetzt, bei dem das Institut gemäß AT 7.3 Tz. 1 insbesondere Ziele zum Notfallmanagement zu definieren und, hieraus abgeleitet einen Notfallmanagementprozess festzulegen hat. Insbesondere für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen ist Vorsorge zu treffen. Zeitkritisch sind grundsätzlich jene Aktivitäten und Prozesse, bei deren Beeinträchtigung für definierte Zeiträume ein nicht mehr akzeptabler Schaden für das Institut zu erwarten ist. Die im Notfallkonzept festgelegten Maßnahmen müssen dazu geeignet sein, das Ausmaß möglicher Schäden zu reduzieren. Das Notfallkonzept ist anlassbezogen zu aktualisieren und jährlich auf Aktualität zu überprüfen. Die Geschäftsleitung hat sich mindestens quartalsweise und anlassbezogen über den Zustand des Notfallmanagements schriftlich berichten zu lassen. Für alle im Rahmen einer durchzuführenden Auswirkungsanalyse identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse sind vom Institut Risikoanalysen durchzuführen (AT 7.3 Tz. 1). In einer Auswirkungsanalyse (Business 01 // 2021 25

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