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die bank 01 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG In

REGULIERUNG In Deutschland werden Crowdfunding-Dienstleistungen bislang grundsätzlich durch das Vermögensanlagengesetz erfasst, das die Vorgaben zur Schwarmfinanzierung aus dem Kleinanlegerschutzgesetz implementiert hat. Bis Anfang 2019 sollen die Befreiungsvorschriften, nach denen Anbieter von Vermögensanlagen im Rahmen von Schwarmfinanzierungen bis zur einer Höhe von 2,5 Mio. € keinen Verkaufsprospekt erstellen müssen, in einer zweiten Evaluierung überprüft werden. 4. EU-Bankenpaket Bereits im November 2016 hatte die EU-Kommission ein EU-Bankenpaket beschlossen, das den Regulierungsrahmen für den Bankensektor weiter vervollständigen soll. Hauptziel der Reformvorschläge ist es, die Risiken im Bankensektor weiter abzubauen, die Banken widerstandskräftiger zu machen und die Aufsicht über grenzüberschreitende Bankengruppen zu verbessern. Insofern sieht das EU-Bankenpaket eine Änderung der CRD IV- (Richtlinie 2013/36/EU) und CRR- (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie der BRRD- (Richtlinie 2014/59/EU) und SRM-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 806/2014) vor. Am 4. Dezember 2018 wurde nunmehr eine vorläufige politische Einigung durch die EU-Finanzminister erzielt. Die finale Annahme des EU-Bankenpakets durch den Rat der EU wird im ersten Quartal und seine Veröffentlichung im zweiten Quartal 2019 erwartet. Nach den erfolgten Trilogverhandlungen sind die Kernpunkte des ursprünglichen Kommissionsvorschlags erhalten geblieben: So wird die CRR II neben schärferen Eigenkapitalanforderungen eine verbindliche Verschuldungsquote (Liquidity Ratio) vorsehen, damit Institute keine übermäßigen Hebelwirkungen erzeugen. Diese Vorgaben werden ergänzt durch verbindliche Anforderungen zur strukturellen Liquiditätsquote (NSFR), um übermäßige kurzfristige Refinanzierungen am Interbankenmarkt einzudämmen und das langfristige Finanzierungsrisiko zu ändern. Daneben steht die Umsetzung der Vorgaben zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC) für global systemrelevante Institute (G-SII) im Fokus, wonach im Abwicklungsfall ausreichend verlusttragende Instrumente vorgehalten werden müssen. Seit dem 1. Januar 2019 gilt eine TLAC-Mindestquote i.H.v. 16 Prozent der RWA der Gruppe, die bis 2020 auf 18 Prozent erhöht werden 32 01 // 2019

REGULIERUNG muss. Das EU-Bankenpaket hat im Übrigen zum Ziel, möglichst einheitliche Vorgaben für TLAC und die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) zu schaffen, die institutsspezifisch von der Abwicklungsbehörde für alle Banken festgelegt werden. So enthält die CRR künftig u. a. einheitliche Regelungen für die unter MREL und TLAC berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. Besondere Beachtung räumen die neuen CRR II-Bestimmungen dem Proportionalitätsgrundsatz ein. Danach sollen kleinere und weniger komplexe Institute, die eine Bilanzsumme von 5 Mrd.€ nicht überschreiten und weitere qualitative Voraussetzungen erfüllen, hinsichtlich der Offenlegungs-, Melde-, Vergütungs- und Handelsbuchanforderungen entlastet werden. Beseitigt wird die durch verschiedene EBA Q&A hervorgerufene Unsicherheit bezüglich des Effekts von Ergebnisabführungsverträgen (EAV) auf die Anerkennung des harten Kernkapitals beherrschter Tochterinstitute. Kreditinstitute können daher künftig Organschaften eingehen, ohne bankaufsichtsrechtliche Nachteile befürchten zu müssen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass deutsche Förderinstitute vom Anwendungsbereich der CRR und CRD ausgenommen werden sollen. Dies hat u. a. zur Folge, dass die EZB künftig nicht mehr für die Beaufsichtigung der drei größten deutschen Förderinstitute zuständig sein wird, die derzeit noch als bedeutende Institute unter dem SSM eingeordnet werden. Weitere Neuregelungen betreffen Institute mit Sitz in Drittstaaten, die in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten Tochterinstitute haben. Sofern diese Tochterunternehmen bestimmte Schwellenwerte überschreiten, muss ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen mit Sitz in der EU errichtet werden, um die Beaufsichtigung und die Abwicklungsfähigkeit zu vereinfachen. Daneben müssen (gemischte) Finanzholdinggesellschaften in Zukunft grundsätzlich eine Erlaubnis beantragen und sind unmittelbar für die Einhaltung von aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf konsolidierter Ebene verantwortlich. Erwähnenswert ist auch, dass die bestehenden Regelungen zur Verhängung eines Moratoriums (Art. 69 BRRD, § 82 SAG) erweitert werden sollen, indem die zuständigen Abwicklungsbehörden Zahlungen oder Verpflichtungen einer Bank bereits im Vorfeld eines Abwicklungsfalls grundsätzlich aussetzen können. Daneben sollen die Vorgaben für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch unter den verschiedenen (Abwicklungs-)Behörden insbesondere in Zusammenhang mit grenzüberschreitend tätig werdenden Bankengruppen verbessert werden. Die Schaffung einer neuen Kategorie von nicht bevorrechtigten vorrangigen Schuldtiteln (Non Preferred Senior) wurde vorgezogen und bereits Ende 2017 durch die Richtlinie zur Änderung der Rangfolge von Bankgläubigern (Richtlinie 2017/2399/EU) eingeführt, die von den EU-Mitgliedstaaten bis spätestens zum 29. Dezember 2019 implementiert werden muss. In Deutschland wurden die neuen Vorgaben bereits zum 21. Juli 2018 in § 46f KWG umgesetzt. 01 // 2019 33

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