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die bank 01 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MANAGEMENT

MANAGEMENT RISK-TAKER-VERGÜTUNG NACH DER INSTITUTSVERGV 3.0 Nachhaltigkeit mit Fragezeichen Das Vergütungsmanagement für Risk Taker zählt zu den besonders anspruchsvollen Handlungsfeldern. Bei den großen Instituten stehen die dezidierten Vergütungsvorgaben für die Risk Taker im besonderen Fokus. Das Nebeneinander und die hohe Frequenz, mit der Vergütungsvorgaben in Kraft gesetzt werden, erhöhen den Anspruch an die Entscheider weiter. Bei der beabsichtigten Lockerung des Kündigungsschutzes werden die Risk Taker erneut Gegenstand von Regulierungsinterventionen. Die Stimmungslage gegenüber den Bankern und ihrer Vergütung ist in der öffentlichen Berichterstattung unverändert kritisch und durch hohe Sensibilität gekennzeichnet. Auch das öffentlichkeitswirksame Agieren der Bankenaufsicht erhöht den Druck auf bestimmte Institute, einen Kulturwandel in der Vergütung herbeizuführen. Im Fokus der aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Vergütungssysteme stehen letztlich alle Führungskräfte und Mitarbeiter. In den nach der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) bedeutenden Instituten sind zahlreiche Sonderregelungen für die Risk Taker anzuwenden. Es handelt sich dabei um die Personen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt. Neben den Mitgliedern der Geschäftsleitungs- und Aufsichtsgremien zählen auch Führungskräfte der nachgeordneten Ebene dazu sowie weitere Führungskräfte, sofern sie wesentliche Teile des Geschäfts (inklusive der damit verbundenen Risiken) verantworten oder risiko-kontrollierende Organisationseinheiten leiten. Schließlich können auch Mitarbeiter auf Expertenebene betroffen sein, die über entsprechende Risikobefugnisse im Kredit- und Handelsgeschäft verfügen oder besonders hohe Vergütungen beziehen. Zusätzlich zur Risk-Taker-Ermittlung im einzelnen Institut haben übergeordnete Unternehmen einer Gruppe noch im Gruppenzusammenhang Risk Taker zu ermitteln, die in konsolidierten Töchtern tätig sind und durch ihre Verantwortlichkeiten dort das Risikoprofil der Gruppe tangieren können. Identifizierung als Ausgangspunkt Für die Bestimmung der Risk Taker in den Instituten hat die European Banking Authority (EBA) einheitliche Selektionskriterien vorgegeben. Im Ergebnis handelt es sich bei den Risk Takern immer nur um eine kleine Gruppe innerhalb der Belegschaft, für deren variable Vergütung die besonderen Anforderungen der Institutsvergütungsverordnung gelten. Für 2016 hatten Erhebungen der EBA einen signifikanten Rückgang der EU-weit identifizierten Risk Taker um 21,3 Prozent auf 53.382 gezeigt. Während weder EBA noch nationale Aufsicht eine Erhebung der in Deutschland identifizierten Risk Taker durchführen, zeigen die für 2016 und 2017 veröffentlichten Offenlegungsberichte der bedeutenden Institute grundsätzlich stabile Risk- Taker-Mengengerüste. Für 2017 ergeben sich dabei nur im Einzelfall rückläufige Risk-Taker-Mengengerüste im Hinblick auf den hohen Restrukturierungsdruck und rückläufige Bonuspools einzelner Institute. ÿ 1 Während allerdings EU-weit der durchschnittliche Anteil der Risk Taker an der gesamten Mitarbeiterpopulation eines Instituts nur zwei Prozent beträgt, weisen deutsche Institute z. T. deutlich höhere Anteile auf. Erweiterte Governance-Anforderungen Die vom Institut selbst durchzuführende Risikoanalyse zur Identifizierung der Risk Taker ist der Dreh- und Angelpunkt für die Umsetzung der daran anknüpfenden Vergütungsanforderungen. Gesetzgeber und Aufsicht haben deshalb die Anforderungen an die Beteiligten in der Compensation Governance immer wieder erweitert. Nach der Novelle der Instituts- VergV vom 25. Juli 2017 ist ein breites Pflichtenheft vom Institut umzusetzen: ZZ ZZ ZZ Die Geschäftsleitung verantwortet grundsätzlich die Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme der Mitarbeiter und legt dabei auch Vorgehen, Selektionskriterien und Ergebnisse der Risk-Taker-Ermittlung fest. Ab 2018 sind Einzelfälle, in denen Mitarbeiter eine vergleichbar hohe Vergütung erhalten, aber trotzdem nicht als Risk Taker identifiziert werden („De-Identifizierungen“), von der Geschäftsleitung ausdrücklich zu beschließen. Die Kontrolleinheiten sind bei der Durchführung der Risikoanalyse angemessen zu beteiligen. Der Vergütungsbeauftragte überwacht die angemessene Durchführung der Risikoanalyse und deren Umsetzung. Das Aufsichtsgremium bzw. der unterstützende Vergütungskontrollausschuss haben den Prozess der Ermittlung der Risk Taker sowie die regulatorisch angemessene Ausgestaltung und Umsetzung der Risk- Taker-Vergütung zu überwachen. Neu ist auch hier, dass die Einzelfälle der „De- Identifizierung“ der ausdrücklichen Kenntnisnahme des Aufsichtsgremiums bedürfen. Nachhaltigkeit durch Risikoadjustierung Die wesentliche regulatorische Intention bei der Risk-Taker-Vergütung besteht darin, für die Risiko-beeinflussenden Personen im In- 24 01 // 2019

MANAGEMENT stitut Fehlanreize zu vermeiden, die aus dem Eingehen unverhältnismäßig hoher Risiken zur Optimierung der eigenen Vergütung resultieren. Die Erfolgsgrundlagen der variablen Vergütung müssen deshalb die tatsächlichen Erfolgsbeiträge unter Berücksichtigung der eingegangenen Risiken einbeziehen. Die Risikoadjustierung ist ein zentrales Handlungsfeld bei der Gewährung und Auszahlung der variablen Vergütung und verfolgt zwei Perspektiven: ZZ ZZ Ex ante-Risikoadjustierung: Der bei der Gewährung festgesetzte variable Vergütungsbetrag soll bereits alle eingegangenen Risiken (sowie negative Abweichungen von den vereinbarten Zielen) berücksichtigen. Ex post-Risikoadjustierung: Die Auszahlung erfolgt zum Teil aufgeschoben über einen mehrjährigen Zeitraum. Vor der endgültigen Auszahlung jedes aufgeschobenen Anteils erfolgt ein Backtesting. Dabei wird bewertet, inwieweit sich die ursprünglichen Erfolgsbeiträge im Nachhinein als tatsächlich nachhaltig erwiesen haben. Falls die Nachhaltigkeit nicht gegeben ist, kann die variable Vergütung bis auf null abgeschmolzen oder gar zurückgefordert werden. Die komplexen Anforderungen an die (aufgeschobene) Auszahlung dienen dazu, diese Rückschau vor der endgültigen Auszahlung durchführen zu können. Die Novelle der InstitutsVergV hat die bereits bisher komplexen Risk-Taker-Anforderungen noch erweitert. Von der Verlängerung der Auszahlungszeiträume und des Aufschiebungsanteils auf mindestens fünf Jahre bzw. mindestens 60 Prozent ist das gesamte Senior Management betroffen. Eine weitere Neuerung sieht die Einführung einer Rückzahlungsklausel (Clawback) vor, nach der eine bereits ausgezahlte variable Vergütung bei schwerwiegenden Sachverhalten zurückgefordert werden kann und Ansprüche auf die künftige Auszahlung variabler Vergütung zum Erlöschen kommen. Die Rückgriffsfrist geht dabei noch zwei Jahre über das Ende des eigentlichen Zurückbehaltungszeitraums hinaus. Die Reduzierung oder Rückforderung der variablen Vergütung setzen weder Haftung noch Schadenersatz des Risk Takers voraus. Die schwierige arbeitsrechtliche Umsetzung insbesondere des Clawbacks stellt die Institute vor große Herausforderungen. Wäh- 01 // 2019 25

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