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die bank 01 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MARKT flexibel

MARKT flexibel gehaltenen Ausgestaltungsmöglichkeiten bei unter die Kategorie Alternative Investmentfonds (AIF) fallenden geschlossenen Publikums- und insbesondere Spezialfonds, und zum anderen den Anlagegegenständen selbst. So eröffnen die rechtlichen Rahmenbedingungen für ausschließlich semi-institutionelle und institutionelle geschlossene Spezialfonds zunächst einen relativ großen Spielraum. Anders als für Publikums-AIF, für die ein abschließender Katalog mögliche Anlageobjekte definiert, sind die zulässigen Vermögensgegenstände für geschlossene Spezial- AIF im KAGB nur beispielhaft, aber nicht abschließend benannt. Festgeschrieben ist lediglich, dass sich für die gehaltenen Assets ein Verkehrswert ermitteln lässt. Auch bezüglich der Risikostreuung zeigt sich der Gesetzgeber bei Spezial-AIF gegenüber Publikums-AIF bewusst großzügiger. So ist bei der Publikumsvariante der Grundsatz der Risikomischung einzuhalten, sofern nicht zusätzliche Bedingungen beachtet werden, zu denen etwa eine Mindestanlage von 20.000 € zählt. Auf der institutionellen Seite – hier beträgt die Mindestanlage ohnehin das Zehnfache – zielen die Vorschriften des KAGB hingegen auf ein größeres vorhandenes Knowhow des Investorenkreises ab. Folgerichtig gelten auch weniger strikte Bestimmungen an Fremdfinanzierung und die Beschränkung von Währungsrisiken. Erhebliche Anforderungen an die Verwahrstellen Diese Spielräume bei der Gestaltung konkreter Investments hinsichtlich der gehaltenen Vermögensgegenstände, der Anlagestrategie, der Portfoliogestaltung sowie der jeweiligen 16 01 // 2019

MARKT Finanzierungsstruktur macht geschlossene Spezial-AIF für eine Vielzahl von Investoren und Anbieter interessant. Gleichzeitig stellt er aber erhebliche Anforderungen an die beteiligten Verwahrstellen. So müssen sie für nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände – wie es Sachwerte, Anteile an anderen geschlossenen Investmentvermögen, direkte Unternehmensbeteiligungen und Darlehensforderungen regelmäßig sind – ein stets aktuelles Bestandsverzeichnis nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung führen. Der Aufnahme in den Bestand hat eine Prüfung des Eigentumsübergangs dieser Vermögensgegenstände auf den AIF vorauszugehen. Juristisch ausgebildetes Personal mit einschlägiger Erfahrung im jeweiligen Sachwerte-Segment innerhalb der Verwahrstelle ist hier obligatorisch, ein möglichst enger Draht zwischen den in Verwahrstelle und KVG jeweils Verantwortlichen mindestens wünschenswert. Denn die für einen AIF verantwortliche Kapitalverwaltungsgesellschaft muss bei jedem Erwerb eines Anlageobjekts Unterlagen wie Verträge, Gutachten oder Registerauszüge an die Verwahrstelle liefern. Diese hat sodann sämtliche Unterlagen auf Nebenabsprachen, „Kleingedrucktes“ oder andere normabweichende Aspekte zu prüfen, die sich nachteilig auf die Situation des Anlegers auswirken könnten. Die Verwahrstelle hat sich zudem eine Meinung darüber zu bilden, ob Verträge und Fondsstrukturen den rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen – das heißt, ob alle vom betreffenden AIF eingegangenen Verträge hinsichtlich Gewährleistung und Haftung erfüllt werden und in ihren Gesamtbedingungen den beim Kauf und der Finanzierung marktüblichen Konditionen entsprechen. Prüfung des Bewertungsverfahrens Des Weiteren hat die Verwahrstelle sicherzustellen, dass der Verkehrswert der Anlageobjekte, in die ein Fonds investiert, von der KVG selbst oder von Externen ordnungsgemäß berechnet wird. Zu prüfen ist – neben der Zulässigkeit des angewandten Bewertungsverfahrens – insbesondere die Frage, ob dieses am Markt üblich ist. Außerdem ist zu eruieren, ob der Gutachter über ausreichende Kompetenzen verfügt und ob der vorgesehene Bewertungsrhythmus der im Fonds befindlichen Assets eingehalten wird. Da sämtliche Gutachten bei geschlossenen Spezial-AIF sowie die laufende Begutachtung bei geschlossenen Publikums-AIF auch aus dem Emissionshaus selbst stammen dürfen, ist hier im Sinn des geforderten Anlegerschutzes besondere Sorgfalt gefragt. Abschließend muss die Verwahrstelle auch ein Cash-Monitoring betreiben, also alle Zahlungsströme, Investitionen und Desinvestitionen prüfen. Voraussetzung dafür, diese Kontrollaufgaben im Sinn des KAGB erfolgreich zu leisten, sind neben buchhalterischer und sachenrechtlicher Kompetenz für das jeweilige Asset in unterschiedlichen Jurisdiktionen auch belastbare Erfahrungen mit den jeweils branchenüblichen Modalitäten. FAZIT Die durch das KAGB neu definierten Aufgaben der Verwahrstelle im Sachwerte-Segment sind anspruchsvoll und teilweise hoch komplex. Sie verlangen einschlägige Kenntnisse weit über das Investmentrecht hinaus. Nur ein klares Bekenntnis zur Verwahrstellentätigkeit im Sachwerte-Segment, das die Vorhaltung entsprechender personeller Ressourcen und deren fortwährende Förderung und Weiterbildung einschließt, kann dabei sicherstellen, dass den am Anlegerschutz orientierten Absichten des Regulators tatsächlich in vollem Umfang entsprochen wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine Verwahrstelle Fondsanbietern und Investoren nicht nur als objektive Instanz zur internen Qualitätssicherung dienen, sondern zugleich als starker Partner, der ihnen in investment- wie sachenrechtlichen Fragen beratend zur Seite steht. Autor Rechtsanwalt Ludger Wibbeke ist Leiter Real Assets bei Hauck & Aufhäuser Asset Servicing. Der Spezialist für die AIFMD und deren Implementierung in das KAGB verantwortet die Betreuung von KVGen, Asset Managern und institutionellen Investoren in Deutschland und Luxemburg. 01 // 2019 17

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