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die bank 01 // 2018

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

BERUF & KARRIERE

BERUF & KARRIERE Stipendiaten, die im Rahmen des Programms „Zukunftsinitiative d.eu.tsch“ gefördert werden. alltag als auch im Beruf, wird aber an den Schulen noch immer nicht systematisch gelernt und gelehrt. In Düsseldorf und an den Niederlassungsstandorten vermitteln daher Mitarbeiter der Bank Schülern Wirtschaftswissen mithilfe von Präsentationen, durch Fachveranstaltungen speziell für Lehrer sowie durch Workshops und Führungen. Darüber hinaus möchte HSBC Deutschland jungen Menschen aus südeuropäischen Ländern, die stark von Arbeitslosigkeit betroffen sind, eine Zukunftsperspektive in Deutschland geben. Das ist die Grundidee der Initiative „d.eu.tsch – Stipendium für junge Europäer“. Qualifizierte und motivierte junge Europäer sollen den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt finden und erhalten dafür ein Stipendium für einen viermonatigen Intensivsprachkurs am Goethe-Institut Düsseldorf inklusive Unterkunft und Verpflegung. Die Stipendiaten werden über den gesamten Zeitraum des Stipendiums hinweg auch von der Agentur für Arbeit begleitet und mit den Besonderheiten des deutschen Arbeitsmarkts vertraut gemacht. Sie erhalten zudem Bewerbungs-Coachings und bekommen Unterstützung bei der Zusammenstellung ihrer Bewerbungsunterlagen sowie Zugang zu den Job-Portalen. Mit beachtlichem Erfolg: Von den 28 Stipendiaten, die an den ersten beiden Durchgängen in den Jahren 2015 und 2016 teilgenommen hatten, haben 80 Prozent unmittelbar nach dem Ende des Stipendiums einen Arbeitsplatz gefunden. Im laufenden Jahr wurde das „d.eu.tsch“- Stipendium an zwölf Akademiker aus Griechenland, Kroatien, Portugal und Spanien vergeben. Vom regionalen Engagement vor Ort bis hin zum weltweiten, internationalen Einsatz für Projekte – auch darin spiegeln sich das gruppenweite sowie das lokale Engagement der HSBC Deutschland wider. Denn insgesamt bedenkt die Jubiläumsspende der HSBC-Gruppe weltweit über 140 Organisationen. Auch unabhängig vom Jubiläumsfonds spendet HSBC jährlich circa weitere 100 Mio. US-$ an gemeinnützige Einrichtungen und für wohltätige Zwecke in der ganzen Welt. Dabei spielt vor allem auch der Umweltschutz eine wichtige Rolle. Etwa im Rahmen der fünfjährigen Projektpartnerschaft „HSBC Water Programme“ mit dem globalen Forschungsprojekt „FreshWater Watch“, das sich den nachhaltigen Umgang mit den weltweiten Wasserressourcen auf die Fahne geschrieben hat. Das gesellschaftliche Engagement von HSBC Deutschland wie der HSBC-Gruppe insgesamt ist der lebende Beweis dafür, dass die Bank ihrem Anspruch nachkommt: „Taten zählen mehr als Worte“. Autor: Christian Jung. In Rahmen dieser losen Reihe wurden bislang vorgestellt: M.M. Warburg & Co (4/2012) Bankhaus B. Metzler seel. (11/2012) National-Bank AG (4/2013) Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG (11/2013) Südwestbank AG (5/2014) CreditPlus Bank AG (6/2014) Commerzbank AG (5/2015) ING-DiBa AG (3/2016) 70 01 // 2018

BERUF & KARRIERE BUSINESS JUDGEMENT RULE Wann haftet der Bankvorstand? Im Oktober 2016 hat der BGH Freisprüche angeklagter Bankvorstände vom Vorwurf der Untreue aufgehoben. 1 Das Verfahren wurde aber zur erneuten Würdigung an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen. Betrifft die Entscheidung nur einen exotischen Einzelfall oder zeichnet sich ein Trend für eine schärfere Organhaftung ab? Die Urteilsbegründung enthält u. a. Ausführungen zu den Voraussetzungen der Business Judgement Rule, die durchaus richtungsweisend für die Praxis sind. Der Entscheidung lag folgender (vereinfachter) Sachverhalt zugrunde: Der Gesamtvorstand der H-Bank genehmigte im Zeitraum vom 17. bis 20. Dezember 2007 im Umlaufverfahren die sog. „Omega 55“- Transaktion. Deren Ziel war es, die Eigenkapitalquote der H-Bank durch bilanzentlastende Veräußerungen risikogewichteter Aktiva (RWA) zu verbessern. „Omega 55“ gliederte sich in zwei Teile: Im ersten Teil wurden die RWA über Credit Default Swaps an Zweckgesellschaften veräußert. Im zweiten Teil wurden die Zweckgesellschaften durch eine Liquiditätsfazilität der H-Bank abgesichert. Durch Inanspruchnahme der Liquiditätsfazilität für Ausfälle der RWA entstand der H-Bank ein Verlust von rund 146 Mio. €. Sämtliche Vorstände der H-Bank wurden u. a. wegen Untreue gemäß § 266 Abs.1 StGB angeklagt. Das mit der Sache befasste Landgericht sprach die Vorstände frei: Sie hätten zwar durch ihre Zustimmung zu der Transaktion ihre Pflichten aus § 93 Abs. 1 AktG verletzt und hierdurch einen Vermögensnachteil der H-Bank herbeigeführt. Die identifizierten Pflichtverletzungen seien jedoch nicht so „offensichtlich“ und „gravierend“, dass sie den Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB erfüllten. Der Bundesgerichtshof hat die Freisprüche aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Anwendung der Business Judgement Rule Die Genehmigung der „Omega 55“-Transaktion durch den Vorstand der H-Bank genießt als unternehmerische Entscheidung grundsätzlich den Schutz der in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG geregelten Business Judgement Rule. Diese bildet ein Korrektiv für die persönliche Haftung des Vorstands. Sie greift ein, wenn sich eine unternehmerische Entscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstanden ist. Voraussetzung für die Anwendung der Business Judgement Rule ist, dass der Vorstand auf der Grundlage angemessener Information „vernünftigerweise annehmen durfte“, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Bei der Genehmigung der „Omega 55“-Transaktion hat der Bundesgerichtshof, wie bereits das Landgericht, allerdings die Voraussetzungen der Business Judgement Rule als nicht erfüllt angesehen, da die Entscheidung nicht auf der Grundlage angemessener Information getroffen worden sei. Verletzung der Sorgfaltspflichten im Einzelnen Zweifel bestanden zunächst hinsichtlich der dem Vorstand zur Verfügung gestellten Genehmigungsvorlage. Darin sei die Freigabe durch die Rechtsabteilung behauptet worden. Jedoch sei es nicht ersichtlich gewesen, in welchem Umfang eine rechtliche Prüfung erfolgt sei und aufgrund welcher Erwägungen die Rechtsabteilung zu dem Schluss gekommen sei, die „Omega 55“-Transaktion könne zu einer Eigenkapitalentlastung führen, obwohl durch den zweiten Teil der Transaktion die wirtschaftlichen Risiken aus den RWA wieder bei der H-Bank lagen. Deshalb sei den Vorständen keine Plausibilitätsprüfung ermöglicht worden. Außerdem enthielte die Genehmigungsvorlage mehrfach Hinweise darauf, dass die enthaltenen Voten vorläufig seien bzw. unter dem Vorbehalt abschließender Prüfung sämtlicher finaler Unterlagen stünden. Schließlich habe es Anzeichen dafür gegeben, dass die Vorlage unter hohem Zeitdruck entstanden sei. All dies seien Warnsignale gewesen, die den Vorstand zumindest zu weiterem Nachfragen hätten bewegen müssen und damit jedenfalls einer Entscheidung im Umlaufverfahren entgegenstünden. Gegebenenfalls hätte der Vorstand sogar – unter Berücksichtigung der Risiken des Unterlassens der Transaktion – von deren Genehmigung absehen müssen. Daraus leitete das Landgericht eine Verletzung der Informationspflicht des Vorstands ab, die gleichzeitig einen Pflichtenverstoß im Sinn des § 93 Abs. 1 S. 1 AktG begründe. Gleichstellung von strafrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit Anders als das Landgericht sieht der Bundesgerichtshof keinen Raum für eine zweistufige Prüfung im Rahmen des Untreuetatbestands, § 266 StGB: Wenn im ersten Schritt eine Pflichtverletzung festgestellt werde, müsse nicht in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob diese „gravierend“ bzw. „evident“ war. Bei näherer Betrachtung ist dies nur eine konsequente Weiterverfolgung und Bestätigung der jüngeren Rechtsprechung. Bereits im Mannesmann-Prozess 2 sowie später im Nürburgring-Verfahren 3 war der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass die gesellschaftsrechtliche Überschreitung unternehmerischen Ermessens einer strafrechtlichen Pflichtverletzung im Rahmen des Untreuetatbestands gleichkommt. Diese Gleichstellung ist nicht nur im Hinblick auf die Reputation des ange- 01 // 2018 71

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